Unsere Freiheit ist in Gefahr

Mit viel Unmut musste Sozialminister Rudolf Hundstorfer kürzlich den Vorschlag für eine Gleichbehandlungsgesetzesnovelle zurückziehen, die das Verbot von unterschiedlicher Behandlung aufgrund von „Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexueller Orientierung“ auf die Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen inklusive Wohnraum ausgedehnt hätte.

Obwohl bereits Anfang 2011 vom Parlament in dieser Form abgelehnt, hatte der SPÖ-Minister die gleichen Inhalte demselben Parlament innerhalb derselben Legislaturperiode im Sommer dieses Jahres ein zweites Mal vorgelegt. Dass Parteigenossen den Gesetzesentwurf bejubelten, erstaunt nicht. Nur die Zustimmung des Präsidenten der österreichischen Wirtschaftskammer, Dr. Christoph Leitl, bleibt unverständlich.

Druck von Seiten betroffener Unternehmer und der Zivilgesellschaft mit Unterstützung liberaler Kräfte innerhalb der ÖVP brachten den Gesetzesvorschlag schlussendlich zu Fall. Damit ist dieses Thema in Österreich vorerst vom Tisch. Aber genau dasselbe Gesetz liegt als Richtlinie in Brüssel seit 2008 auf Eis. Dort wartet es (anscheinend ohne substantiellen Widerspruch Österreichs) auf einen Regierungswechsel in Deutschland, wo man sich derzeit nicht mit einer derartigen Freiheitsbeschneidung abfinden kann.

Die ersten vier bereits verbindlichen EU-Gleichbehandlungsrichtlinien sehen für die Privatwirtschaft „nur“ das Verbot der Diskriminierung im Bereich der Anstellung vor. Dies ist auch in Österreich geltendes Recht. Die 5. Gleichbehandlungsrichtlinie findet aus guten Gründen keine ausreichende Zustimmung: Die Ausdehnung des Diskriminierungsverbotes auf Güter und Dienstleistungen aus der Privatwirtschaft hätte dramatische Auswirkungen. Es ist an der Zeit für Österreich, die Unterstützung der so genannten fünften EU-Gleichbehandlungsrichtlinie zurückzuziehen.

Güter, Dienstleistungen, Wohnraum: Ein paar Beispiele

Diskutiert wird das Verbot der unterschiedlichen Behandlung aufgrund von Religion, Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung in der Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistung aus der Privatwirtschaft:

  • Unter diesem Gesetz müsste zum Beispiel ein jüdischer Hotelbesitzer seine Versammlungsräume gegen seinen Willen einer muslimischen Vereinigung vermieten.
  • Ein Homosexueller dürfte sein Mietshaus nicht nur an Homosexuelle vermieten und ein privates Schienenverkehrsunternehmen seine Rabatte nicht jüngeren Menschen vorenthalten.
  • Eine katholische Partnervermittlungsagentur, die sich auf das Zusammenführen von Menschen des gleichen Glaubensbekenntnisses spezialisiert hat, müsste Andersgläubige aufnehmen.
  • Eine einst vor den osteuropäischen Kommunisten geflohene Familie müsste ihre Wohnung an einen KPÖ-Funktionär vermieten.
  • Ein Paar, dessen Tochter durch eine radikale Sekte völlig entfremdet worden ist und welches daher nichts mit einem Angehörigen dieser Sekte als Mieter oder Mitarbeiter zu tun haben will, dürfte diese Sekte als Mieter ihres Hauses nicht ablehnen.
  • Ein evangelikaler Graphiker müsste die explizit gehaltene Einladung zu einer schwulen Verpartnerung gestalten, die christliche Photographin dort Fotos schießen, der Tortenbäcker eine dafür gestaltete Torte bringen, usw.

Warum sollten ein Graphiker, eine Photographin, ein Tortenbäcker sich nicht für eine Verpartnerungsfeier anheuern lassen wollen? Nicht weil sie die Beteiligten per se als Menschen ablehnen. Sondern weil sie an dieser Feier nicht aus Religions- und Gewissensgründen mitwirken wollen. Jean-Jacques Rousseau schreibt: „Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern, dass er nicht tun muss, was er nicht will.“

Legitim wäre eine unterschiedliche Behandlung eines Mitglieds einer privilegierten Gruppe (z.B. auf Grund von Religion, Weltanschauung oder sexueller Orientierung) nach der fünften Gleichbehandlungsrichtlinie nur dann, wenn ein Richter diese für „angemessen und erforderlich“ hielte: Die Folge davon wäre richterlich regulierte unternehmerische Freiheit, also aufwendige Verfahren und Rechtsunsicherheit für Unternehmen.

Eines ist klar: Hinter dem Wort „Diskriminierungsschutz“ verbergen sich in Wahrheit Privilegien für ein paar wenige. Wieso gerade diese? Weil sie die stärkste Lobby haben? Einige scheinen also doch gleicher zu sein.

Die unternehmerische Freiheit wird von der Regel zur Ausnahme

So wie der Gott sei Dank nun in Österreich begrabene Gesetzesentwurf stellt der Entwurf der 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie eine inakzeptable Bevormundung dar. Insbesondere für kleine Dienstleistungsbetriebe wird damit die unternehmerische Freiheit von der Regel zur Ausnahme. Für die Unternehmer ist die Einhaltung dieser Regelungen kostspielig und zeitintensiv, Kundenkorrespondenzen und neue Marktstrategien müssten mit Rechtsanwälten abgesprochen werden.

Eine vom Richter abhängige Erlaubnis bedeutet Rechtsunsicherheit und erschwert das langfristige Planen. Die vorgesehene Beweislastumkehr bzw. -verschiebung widerspricht unserem Rechtssystem und bringt zusätzliche Schwierigkeiten. Denn anstatt „im Zweifel für den Angeklagten“ sieht die Gleichbehandlungsgesetzgebung ein „im Zweifel für das Diskriminierungsopfer“ vor.

Die Zeiten für Unternehmer sind schwer genug. Muss man ihnen da solche zusätzlichen Sorgen und Zwänge aufbürden? Auch für den Staat bedeutet die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften einen bedeutenden Mehraufwand, den die Allgemeinheit bezahlen muss.

Den Preis zahlt der Konsument

Kürzlich war ein nicht-muslimischer Religionsführer auf der Suche nach einer Sekretärin. Sein juristischer Berater fragte wohlweislich vor der Ausschreibung des Jobs bei der Gleichbehandlungskommission an: Dürfte man eine Kopftuch-tragende Muslima ablehnen? Nein, war die Antwort. Die europäische Rechtssprechung erlaubt auf Basis der ersten vier Gleichbehandlungsrichtlinien eine Unterscheidung aufgrund der Religion im Bereich der kirchlichen Anstellung nur für verkündigende Berufe.

Man nehme nun an, ein Gemeindeschäfchen käme ins Büro des Kirchenoberen. Die augenscheinlich muslimische Dame im Empfangsbereich könnte einiges an Verwirrung auslösen. Der betroffene Religionsführer schrieb diesen Job deshalb gar nicht aus, sondern suchte privat. Nicht zum Zug kamen die vielen Geeigneten, die leider von diesem Job nichts erfahren hatten.

Die Ausdehnung des Diskriminierungsverbotes auf die Privatwirtschaft hätte Ähnliches zur Folge. Viele heute öffentlich beworbene Dienstleistungen würden auf weniger öffentlichen Wegen ihre Kunden suchen – und eine ganze Menge von Interessenten von den Angeboten nichts erfahren. Die „geschützten Gruppen“ könnten hier aus Angst vor Klagen besonders gemieden werden. Letztendlich ist es jeder einzelne Bürger, der diese Rechnung bezahlt.

Oft sind es engagierte Christen, die vor Gericht stehen

Gleichbehandlungsgesetze sind scheinbar neutral formuliert. In der Praxis sind es aber immer wieder Christen, die vor Gericht stehen. Wieder einige Beispiele:

  • Ein Spanier bezahlte 12.000 Euro Verwaltungsstrafe, weil er sein Restaurant nicht für eine Hochzeit von Homosexuellen zur Verfügung gestellt hat.
  • Englische Betreiber von Privatpensionen mussten bis zu 4.000 Euro Schadenersatz leisten, weil sie homosexuellen Paaren Doppelzimmer verweigerten.
  • Eine christliche Partnerbörse in den USA musste in der Abfrage der Partnersuche die Option „Ich bin ein Mann und suche einen Mann“ zulassen.

Gleichbehandlungsgesetze treiben Christen in einen unlösbaren Gewissenskonflikt, in dem sie sich zwischen ihrem Glauben oder ihrem Unternehmen entscheiden müssen. In einigen Ländern sehen Gleichbehandlungsgesetze Verwaltungsstrafen, in anderen Schadenersatz vor. Oft heißt es in den erläuternden Materialen zu Gleichbehandlungsgesetzen, dass die Geldbußen „empfindlich“ sein sollen.

Erfahrungsgemäß führen Gleichbehandlungsgesetze zu strategisch motivierten Klagen. In England gehört es zur Tagesordnung, dass radikale Lobbys die Interaktion mit Unternehmen suchen, von denen sie wissen, dass sie von Menschen geführt werden, die anders denken als sie selbst, um die Unternehmen anschließend dann für diese weltanschaulichen Einstellungen juristisch zu belangen. Klagsverbände, welche die juristische Arbeit erledigen und einen Prozentsatz vom Schadenersatz bekommen, mit dem sie dann weitere Klagen anstreben, gehören anderswo bereits zur Tagesordnung. Und je höher der Schadenersatz, desto lukrativer ist die Opferrolle.

Wo ist die Notwendigkeit für solche Gleichbehandlungsgesetze?

Der große Staatstheoretiker und Begründer der Gewaltenteilung Charles de Montesquieu sagte: „Wenn es nicht notwendig ist, ein Gesetz zu machen, dann ist es notwendig, kein Gesetz zu machen.“ Gesetze müssen demnach erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sein.

Gleichbehandlungsgesetze privilegieren bestimmte Gruppen. Eine Privilegierung kann notwendig sein – aber es muss sehr gute Gründe dafür geben. In Zuge der Debatten wurde von einem Homosexuellen gesprochen, der am Betreten eines Nachtklubs gehindert worden wäre. Wenn dies so war, dann finde ich den Türsteher und den Lokalbesitzer unmöglich. Ich würde mich solidarisch erklären, nie wieder in dieses Lokal gehen und meinen Freunde nahe legen, es genauso zu machen.

Aber brauchen wir dafür gleich ein Gesetz, das alle Unternehmer in die Mangel nimmt? Und wenn unser Boykott nicht fruchtet, sollten Inzentiven, Disinzentiven und Bewusstseinskampagnen von politischer Seite kommen. Nur dann, wenn die Diskriminierung einer Gruppe von Menschen in einem Land derart weit verbreitet ist, dass diese nur durch ein Gesetz unter Kontrolle gebracht werden kann, könnte man eine vorübergehende Freiheitseinschränkung überlegen.

Aber diese Beweislast tragen die Befürworter von Gleichbehandlungsgesetzen, und bislang konnte die Notwendigkeit solcher Regelungen in Österreich und den meisten europäischen Ländern nicht demonstriert werden.

In Brüssel auf Eis – Österreich im vorauseilenden Gehorsam?

Eine noch nicht verabschiedete EU-Richtlinie national umzusetzen bezeichnet man als Levelling Up. Politische Agitatoren, die derzeit mit ihrem Anliegen in Brüssel nicht weiterkommen, belagern nun die einzelnen Mitgliedsstaaten. Aber ein so umstrittenes Gesetz einzuführen – obwohl es in Brüssel dafür keinen Konsens gibt?

17 EU-Länder hätten bereits ein entsprechendes Gleichbehandlungsgesetz, schreibt die Homosexuellen Initiative Wien. Das Sozialministerium spricht gar von 21 Ländern. Die Genannten wissen aber oft nichts von ihrem Glück.

Wer genauer hinsieht erkennt: Die Statistik des Sozialministeriums spricht nur von der Existenz von Regelungen, die über die Arbeitsbereich hinausgehen. Bezeichnenderweise lautet die Überschrift der relevanten Spalte der Übersicht des Ministeriums neben „Employment“ einfach nur „other“ (andere). Und selbst wenn es in einigen Ländern bereits so ein Gesetz gibt – die Folgen, die wir aus diesen Ländern hören, beweisen die Tragik.

Wird Österreich der 5. Gleichbehandlungsrichtlinie in Brüssel zustimmen? Nun stellt sich eine demokratiepolitische Frage: Die Gleichbehandlungsnovelle ist in Österreich nicht konsensfähig. Ob das gleiche Gesetz nun aber in Brüssel beschlossen wird und deshalb in Österreich umgesetzt werden muss, hängt anscheinend von österreichischer Warte aus allein vom zuständigen Ministerium ab. Und das ist so besetzt, wie es eben nach den Wahlen ausgehandelt wurde. Öffentliche Debatte gibt es keine. Beamte betreiben hier Gesellschaftspolitik und sind mächtiger als unser Parlament. Wir kennen ihre Namen meist nicht. Dennoch plädiere ich an ihr Verantwortungsbewusstsein: Nämlich in Brüssel einer Sache nicht zuzustimmen, für die es in Österreich keinen Konsens gibt.

Deutschlands gute Gründe gegen die 5. Gleichbehandlungsrichtlinie

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag tritt engagiert gegen die 5. EU-Gleichbehandlungsrichtlinie auf, weil sie „einen größeren bürokratischen Aufwand“ und „vermehrte Rechtsunsicherheit“ mit sich bringen würde. Auch die Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, die „faktische Benachteiligung von Nicht-Merkmalsträgern“ durch Ausweitung des Diskriminierungsschutzes und schlichtweg das fehlende Diskriminierungsproblem werden als Gründe gegen das Gesetz genannt.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks ist ebenso strikt gegen die Richtlinie: „Massive Eingriffe in die verfassungsmäßig geschützte Vertragsfreiheit und die unternehmerische Freiheit sind dadurch vorprogrammiert. Bei sämtlichen Kontakten zu Kunden und Interessenten, von der Begrüßung über Informationen und Produktangebote, die Konditionen, das Beratungsgespräch oder die Verhandlung bis hin zum Vertragsabschluss, hat der Unternehmer künftig sicherzustellen, dass er und seine Beschäftigten das Benachteilungsverbot beachten. Dies erzeugt nicht nur ein hohes Maß an bürokratischen Belastungen und Rechtsunsicherheit, sondern kann im Ergebnis auch dazu führen, dass Unternehmen Rechtsgeschäfte mit Personen mit möglichen Diskriminierungsmerkmalen vor vornherein meiden, um vermeintlich drohenden Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Die Integrationsintention des Richtlinienvorschlags kann sich damit in ihr Gegenteil verkehren.“

Das deutsche Centrum für Europäische Politik befürchtet einen „verfügten Kontrahierungszwang“ als Antwort auf „Ausnahmefälle“ und spricht von einer „Drohung mit hoheitlichem Eingreifen“, mit dem eine „Umerziehung der Gesellschaft“ angestrebt werden soll.

Sozial unerwünschtes Verhalten zulassen

Auch wenn es auf den ersten Blick überrascht: Ja, offene Diskriminierung muss möglich sein. Selbst wenn man die eine oder andere unterschiedliche Behandlung menschlich nicht richtig findet. Selbst wenn sie sozial unerwünscht ist. Ja, man mutet einem abgewiesenen Kunden einen zusätzlichen Weg zu. Im Namen der Freiheit, die es auch vorsieht, falsche und unangenehme Entscheidungen treffen zu dürfen. Dies entspricht Voltaires Auffassung von Toleranz: Ganz anderer Meinung zu sein – aber bis zum letzten Atemzug das Recht des anderen zu verteidigen, diese Meinung zu haben. Uns alle lädt diese Überlegung ein, mit nicht perfektem Verhalten anderer Menschen leben zu lernen.

Michael Prüller fragt zu Recht: „Ist es tatsächlich die Aufgabe einer Regierung, genau jene Gesellschaft, deren Auftragnehmer sie ist, per Gesetz und Polizeigewalt zu Fortschritten zu zwingen?“ Für wie erziehungsbedürftig hält der Gesetzgeber seine Bürger?

Sozial-moralische Gesetzgebung führt letzten Endes zu Verlogenheit und Gesetzlosigkeit. Ein Beispiel dafür ist die Prohibition in den USA, durch die die Mafia stark wurde.

Gleichbehandlungsgesetze werfen uns in eine totalitäre, längst überwundene Vergangenheit zurück und erinnern an „cuius regio, cuius religio“, als Untertanen die Religion des Herrschers annehmen mussten. Nein, nicht Bevormundung brauchen wir, sondern Freiheit – selbst wenn man mit dieser Freiheit Dummheiten machen könnte.

Eine wichtige Ausnahme besteht allerdings bereits: Sobald ein Unternehmen als Monopol gilt, dürfen Kunden nicht abgelehnt werden. Egal welcher „Gruppe“ man angehört.

Es gibt kein Menschenrecht auf Nichtdiskriminierung!

Wenn es um Fragen der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung geht, werden gerne die Menschenrechte strapaziert. Denn diese sind bekanntlich geduldig. Nun muss man nicht die Rechtswissenschaften studiert haben, um in diesem Falle die politische Absicht zu erkennen und verstimmt zu sein. Die Diskriminierungsverbote in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Art. 2) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 14) betreffen nur die jeweils angeführten Menschenrechte, was mit dem in allen Rechtsordnungen essentiellen Gleichbehandlungsgebot für den Staat vergleichbar ist.

Im Internationalen Menschenrechtspakt (Art. 26) bezieht sich das Gleichbehandlungsgebot auf die Anwendung der Gesetze im Allgemeinen – aber eben nicht auf die Beziehungen Privater untereinander. In der EU-Grundrechtecharta ist dieses Prinzip schwammiger formuliert und die Auslegung des Art. 21 noch nicht vom Europäischen Gerichtshof vorgenommen. Aber selbst wenn Art. 21 substantiell anstatt als reines Prinzip der Anwendung der genannten Rechte verstanden werden müsste, bindet die Grundrechtecharta einerseits die EU-Institutionen aber andererseits die Mitgliedsstaaten nur dann, wenn sie EU-Recht anwenden. Weit und breit gibt es also kein Menschenrecht auf Gleichbehandlung durch andere Menschen!

Ganz im Gegenteil: All rights reversed! Es sind Gleichbehandlungsgesetze, die Menschenrechte einschränken: Die Privatautonomie des Einzelnen ist die Basis aller Menschenrechte, die dazu da sind, jedem Menschen zu ermöglichen, „nach seiner Facon glücklich zu werden“. Die unternehmerische Freiheit ist Ausfluss des Eigentumsrechtes, dessen Beschränkungen angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sein müssen, und der Achtung des Privatlebens, das vorsieht, dass der Staat nicht willkürlich in persönliche Entscheidungen eingreifen darf. Des weiteren verletzen Gleichbehandlungsgesetze die Religions- und Gewissensfreiheit: Wenn ein Unternehmer gezwungen wird, durch seine Dienstleistungen Dingen Vorschub zu leisten, die er mit seiner Religion oder seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, dann liegt ein klarer Verstoß gegen seine Menschenrechte vor.

Auch die UNO verlangt kein Gleichbehandlungsgesetz

In der Debatte um die Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes wurden gerne so genannte „UNO-Empfehlungen“ aus dem Jahr 2011 herangezogen. Es handelt sich hier um die periodische Überprüfung der Lage der Menschenrechte in Österreich durch den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Universellen Staatenprüfung. Um diesen Aspekt der Debatte zu verstehen, bedarf es eines zweiten Blickes:

Nur 47 Staaten sind Mitglieder dieses Menschenrechtsrates. Sie nehmen sich ein Land nach dem anderen vor und schlagen Dutzende von Maßnahmen vor, die die Menschenrechtssituation in diesem Land verbessern könnten. Diese sind aber lediglich Empfehlungen, von denen einige gar nicht, andere nur unter Vorbehalt vom betroffenen Land angenommen werden. Die Empfehlungen selbst stammen nicht von „der UNO“ als solcher, sondern von einzelnen Ländern, die oft aus politischen Gründen agieren oder als besonders fleißig wahrgenommen werden möchten. Interessanterweise haben nur die folgenden Länder eine Ausdehnung des österreichischen Diskriminierungsverbotes gefordert: Honduras, das Vereinigte Königreich, Kanada, Norwegen -– und die Islamische Republik Iran.

Nun ja, Kanada und das Vereinigte Königreich verfolgen in diesen Fragen ihre eigene politische Agenda. In beiden Ländern gibt es massive Probleme mit und großen Widerstand gegen ähnliche Gesetze.

Norwegen und Honduras wollten vielleicht besonders mit Proaktivität punkten, das soll ihnen gegönnt sein … aber der Iran? Der Iran sollte vielleicht zuerst damit aufhören, Homosexuelle ins Gefängnis zu stecken!

Diese angeblichen UNO-Empfehlungen sind also nicht Meinung der internationalen Staatengemeinschaft, sondern lediglich unverbindliche Anregungen für Österreich. Sie substituieren ebenso wenig den nationalen parlamentarischen Prozess.

Gleichbehandlung unter Privaten im Namen der Menschenrechte zu empfehlen lenkt allerdings kein gutes Licht auf die erwähnten Länder: Denn Art 26 des Menschenrechtspaktes (ICCPR) schreibt nämlich nur vor, dass das Recht auf alle gleich angewandt werden soll, also dass der Staat seine Bürger gleich behandeln muss. Er sieht nicht vor, dass der Staat dafür zu sorgen hat, dass alle Bürger sich gegenseitig gleich behandeln. Daraus folgt, dass der Menschenrechtsrat entweder Art 26 ICCPR in vollkommen abwegiger Weise fehlinterpretiert, oder dass er bewusst und absichtlich seine durch die ICCPR definierte Kompetenz überschreitet, indem er Empfehlungen abgibt, die über den Regelungsbereich des Menschenrechtspaktes weit hinausgehen.

Wer entscheidet, wer privilegiert wird?

Herkömmliche Gleichbehandlungsgesetze privilegieren meist die Merkmale Geschlecht, Rasse und ethische Herkunft, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Orientierung. Andere Gruppen dürfen aber nach Herzenslust diskriminiert werden: So zum Beispiel Snowboarder, Rothaarige, Jäger, Raucher, Hässliche, Bürgerliche, Arme oder Reiche, und so weiter.

Warum werden nur die genannten Gruppen privilegiert? Sollte man nicht alle privilegieren? Oder besser doch niemanden? Für einen Job am Bankschalter werden nicht einfach Frauen abgelehnt, sondern solche Frauen, die einem gewissen Schönheitsideal nicht entsprechen. Warum will man sie nicht schützen? Man wird den Eindruck nicht los, dass Lobbyisten politische Gutmenschen hier zur Willkür anstiften.

Wo endet die Gleichbehandlungspflicht? Was kommt nach der Regulierung der Zurverfügungsstellung von Gütern und Dienstleistungen? Vielleicht deren Inanspruchnahme? Kränkt sich denn nicht ein Chinese, wenn ich immer nur zum Italiener essen gehe? Was denkt sich der heterosexuelle Frisör, wenn ich mich regelmäßig vom homosexuellen Kollegen schneiden und fönen lasse? Wenn Gesetze erziehen wollen, werden sie beim Anbieter nicht halt machen.

Nichtdiskriminierung von Diskriminierungsgründen

Ein Höhepunkt der Unlogik liegt in der Forderung, alle Diskriminierungsgründe gleich zu behandeln. Privatwirtschaftliche Anbieter sind derzeit nur verpflichtet, Geschlecht und Rasse gleich zu behandeln – was gegen die anderen „geschützten“ Gruppen diskriminiere, so heißt es. Aber kann man denn alle privilegierten Gruppen in einen Topf werfen? Keinesfalls, denn die Ursache der Schwierigkeiten und die notwendigen politischen Lösungen sind grundverschieden. Menschen mit Beeinträchtigungen brauchen z.B. besondere Unterstützung in der Behindertengerechtigkeit von Wohnungen und Arbeitsplätzen, während Migranten eventuell am Wohnungsmarkt benachteiligt werden, wenn sie der Sprache nicht mächtig sind. Bei Frauen geht es vielleicht eher um die Doppelbelastung. Bei älteren Arbeitnehmern um höhere Gehaltsvorstellungen. Kinder werden in manchen Dienstleistungsbetrieben ungern gesehen, weil sie laut sind; Moslems stattdessen eher, weil man von einigen Gruppierungen geschürten Vorurteilen erlegen ist.

Gleichmacherei ist selten zielführend: Für jeden in Betracht kommenden Diskriminierungsgrund gilt es separat zu überlegen, wo Probleme und Regelungsbedürftigkeit liegen, und welche Vorgangsweise erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist. Dass für unterschiedliche Problemlagen unterschiedliche Lösungsansätze gewählt werden, ist keine Diskriminierung – sondern eine Sache des Hausverstands.

Warum will man trotz allem ein weiteres Gleichbehandlungsgesetz?

Im Vordergrund stehen Parteiideologie, Erwachsenenumerziehung, Grätzeldenken und Privilegienheischerei. Die sozialdemokratische Front arbeitet bereits an der Anpassung der Beistriche für eine nächste Gleichbehandlungsnovelle und wünscht sich eine Wiederaufnahme der Gespräche im Frühling.

Exzessive Gleichbehandlungspolitik ist eine Therapie, die die Krankheit erst hervorruft: Laut einem Eurobarometer aus 2009 fühlen sich die Schweden am meisten und die Türken am wenigsten diskriminiert. In vielen Punkten stellt die angebliche Lösung ein größeres Problem dar als das Ursprungsproblem selbst.

Wir haben uns in der Geschichte die Freiheit, die wir heute haben, hart erkämpft. Diese Freiheit sollte man nun nicht leichtfertig aufs Spiel setzen.

Dr. iur. Gudrun Kugler promovierte im internationalen Strafrecht und hält Magisterien in Gender Studies sowie in Theologischen Studien zu Ehe und Familie. Sie arbeitet für die Beratungsagentur Kairos Consulting, unterrichtet am Internationalen Theologischen Institut und leitet die ÖVP-Frauen im 15. Wiener Gemeindebezirk.

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