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Folge einer VfGH-Entscheidung und der Untätigkeit der Regierung: Die de-facto-Abschaffung der Ehe

Seit 1812 legt das ABGB das Grundkonzept der Ehe im österreichischen Eherecht dar. Es werden wesentliche Voraussetzungen angeführt, die die Lebensperspektiven der Ehepartner und ausdrücklich auch die Lebensperspektiven ihrer zukünftigen Kinder betreffen. Unter anderem erklären heiratende Paare den Willen, gemeinsam Verantwortung für ihre künftigen gemeinsam gezeugten Kinder zu übernehmen und sie im Familienverband großzuziehen. Die Ehe ist keinesfalls lediglich als eine auf Dauer angelegte Partnerschaft zweier erwachsener Menschen zu verstehen.

Das Ehekonzept nach dem originären § 44 des ABGB drückt Offenheit und Wertschätzung für natürliche intergenerationelle Familien aus und beruht auf der einzigartigen Komplementarität von Mann und Frau. Die Lebensgemeinschaft von Mutter, Vater und Kindern, die natürliche Komplementarität von Mütterlichkeit und Väterlichkeit bei der Kindererziehung und die leibliche Abstammung der Kinder fördern das tiefe Zusammengehörigkeitsgefühl, ein spannungsfreies Familienleben und die gesunde Entwicklung der Kinder. Zentrales Wesensmerkmal der Ehe ist also deren Ausrichtung auf die natürliche Reproduktion bzw. natürliche Familiengründung. Werden vorhandene Kinder in eine Ehe integriert, bezieht sich die Kinder betreffende Textstelle des § 44 auf den weiteren Nachwuchs.

Überraschenderweise entschied der VfGH am 12. 07. 2017 die Wortfolge "verschiedenen Geschlechtes" in § 44 ABGB und das gesamte EPG (über die Eingetragene Partnerschaft) von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Mit Entscheidung vom 4. 12. 2017 entschied das Höchstgericht, die Wortfolgen "verschiedenen Geschlechts" in § 44 ABGB, "gleichgeschlechtlicher Paare" in § 1 EPG und "gleichgeschlechtlicher Paare" in § 2 EPG, und auch Ziffer 1 des § 5 Abs. 1 EPG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufzuheben. Wer sich für die Denkweise der Höchstrichter interessiert, findet im Anhang 1 eine Zusammenstellung der wesentlichen Zitate aus der VfGH-Entscheidung, die die Beweggründe für die Entscheidungsfindung der Höchstrichter beschreiben.

Nur mithilfe von irreführenden argumentativen Tricks konnte der VfGH eine weitgehende Gleichheit zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft suggerieren und eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes konstruieren. Zunächst stellte er das Zusammenleben von Paaren als Wesensmerkmal der Rechtsinstitute in den Vordergrund unter Ausblendung des einzigartigen Zusammenhangs zwischen Ehe und Kinder. Dann verwies er auf die rechtliche Angleichung bei Kindesadoptionen (in Österreich eher selten vorkommend!) und stellte die irreführende Behauptung auf, dass gleichgeschlechtliche Paare und verschiedengeschlechtliche Paare aktuell zulässige Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen können.

Tatsächlich können aber Männerpaare keine zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung nutzen, und der Zugang für Ehepaare bzw. verschiedengeschlechtliche Paare und lesbische Paare ist aktuell nicht in jeder Hinsicht gleichberechtigt möglich. Diese – wohl beabsichtigte – Irreführung beruht auf der Verwendung von "zulässig" und "gleichberechtigt" im selben Satz.

Insgesamt diente die argumentative Taktik des VfGH dazu,

  • den sehr wesentlichen Aspekt des Sinngehalts des § 44 ABGB zu missachten, nämlich, die Ausrichtung der Ehe auf die natürliche Reproduktion.
  • auszublenden, dass nur verschiedengeschlechtliche Paare Nachwuchs bekommen können.
  • auszublenden, dass sich signifikant unterschiedliche Lebensperspektiven und Rechtsfolgen für Kinder ergeben, abhängig davon ob sie in eine Ehe hineingeboren werden und von derjenigen Frau und demjenigen Mann, die ihnen das Leben geschenkt haben, gemeinsam großgezogen werden, oder ob sie bei zwei homosexuellen Männern oder zwei lesbischen Frauen aufwachsen, die jeweils niemals beide natürliche Eltern eines bestimmten Kindes sein können.

Mit dem ideologischen Kauderwelsch der gegenständlichen Entscheidung entfernte sich der VfGH von seiner früheren klareren Denkweise:

"Eine Prämisse, wonach verschiedengeschlechtliche Paare gleichgeschlechtlichen Paaren – wie vom Beschwerdeführer letztlich angenommen – in jeder Hinsicht vergleichbar sind und dementsprechend rechtlich in jeder Weise gleich zu behandeln wären, kann dem geltenden Verfassungsrecht nicht unterstellt werden." (B1405/10, 22.09.2011)

Bekanntlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auch wiederholt festgestellt, dass die traditionelle Ehe, die verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten ist, keine unzulässige Diskriminierung darstellt.

Die Regierungsparteien haben nun angekündigt, dass die Ehe und auch die EP ab 2019 (nachdem die höchstgerichtlichen Aufhebungen rechtswirksam geworden sind) verschieden- und gleichgeschlechtlichen Paaren offenstehen werden. Kann es tatsächlich ab 2019 eine "Ehe für Alle" geben basierend auf dem verfassungsgerichtlich "korrigierten" § 44 ABGB? Welche Auswirkungen hätte dies?

Ab 2019 wird der zweite Satz des vom VfGH "korrigierten" §44 wie folgt lauten:

In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Im Kontext des noch aktuellen originären Gesetzestextes ist mit "Kinder zu zeugen" das gemeinsame Zeugen von Kindern durch Ehefrau und Ehemann gemeint, denn die Ehe verpflichtet zur Treue, und das Konzept der originären verschiedengeschlechtlichen Ehe ist ausdrücklich nicht auf die künstliche Reproduktion ausgerichtet. Es ist absehbar, dass im Kontext des vom VfGH "korrigierten" § 44 und bezogen auf gleichgeschlechtliche Paare eine andere Interpretation gelten kann, nämlich, dass nur einer der Partner sich an der Zeugung eines jeweiligen Kindes beteiligt. Das gemeinsame Zeugen von Kindern durch die Ehepartner wird nämlich nicht explizit vorgeschrieben.

Die einzige Möglichkeit für Männerpaare wäre, die Inanspruchnahme von Leihmutterschaft. Inanspruchnahme von rechtlich geregelter Leihmutterschaft ist aber in Österreich nicht möglich, im Ausland hingegen schon. Realistischerweise kann aber das Eherecht kein Förderinstrument für die Leihmutterschaft sein, denn diese ist im Rahmen der österreichischen Gesellschafts- und Rechtsordnung als sittenwidrig anzusehen. Es wäre daher absurd, Männerpaare heiraten zu lassen. Oder hat die Bundesregierung vor, die Leihmutterschaft rechtlich zu ermöglichen?

Lesbischen Paaren wird aktuell gestattet, rechtlich Eltern eines Kindes zu werden, welches im Rahmen einer ärztlichen Maßnahme zur Unterstützung der Fortpflanzung unter Beteiligung eines Mannes, nämlich eines anonymen Samenspenders, gezeugt wird und von einer der Partnerinnen ausgetragen wird. Der Vater des Kindes entzieht sich seiner natürlichen Rolle bzw. wird dem Kind vorenthalten und rechtlich ersetzt durch die lesbische Partnerin der leiblichen Mutter des Kindes, die eine Rolle als nicht-leibliche "Co-Mutter" übernimmt.

Kinder, die so in die Welt gesetzt werden, müssen mit bestimmten Rechtsfolgen und unnatürlichen familiären Situation zurechtkommen, die mit der rechtlichen und familiären Situation von Kindern, die in aktuellen Ehen hineingeboren werden, nicht vergleichbar sind und nicht als günstig angesehen werden können, sondern ein Rezept für unerwünschte Spannungen und Sehnsüchte darstellen:

  • Die Kinder werden intentionell nicht von beiden Elternteilen, die ihnen das Leben geschenkt haben großgezogen.
  • Die Vaterlosigkeit wird intentionell herbeigeführt und rechtlich abgesegnet, ohne Berücksichtigung der späteren erzieherischen Bedürfnisse der Kinder. Die Beteiligten beschließen von vornherein, dass die Kinder von der wichtigen Vaterbeziehung nicht profitieren sollen.
  • Mit einer gewissen Arroganz wird den Kindern vorgegaukelt, dass eine "Co-Mutter" den Vater ersetzen kann, ohne Rücksicht darauf, ob die Kinder das selber so sehen oder nicht.
  • Erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres hat ein betroffenes Kind das Recht, die Identität seines leiblichen Vaters zu erfahren.
  • Auch wenn der Vater rechtlich nicht als Vater anerkannt werden kann, aus Kinderperspektive betrachtet sind insgesamt drei "Elternteile" involviert, statt zwei wie bei einer natürlichen Familie. Es entsteht eine Lebenssituation der gespaltenen Elternschaft.
  • Generell müssen IVF-Kinder im Vergleich mit Kindern, die auf natürlichem Wege gezeugt werden, mit einem höheren Risiko ernstzunehmender gesundheitlicher Nachteile zurechtkommen. Ursachen sind die Verlagerung des Zeugungsprozesses in eine künstliche Umgebung, die die natürliche Umgebung nicht gleicht, und die Unterminierung des natürlichen Selektionsprozesses. Bluthochdruck bei Jugendlichen kommt häufiger vor und Geburtsdefekte treten etwas häufiger auf.
  • Kinderärzte können bei manchen Krankheitsbildern ärztliche Diagnosen treffsicherer erstellen, wenn sie ausreichend Informationen zu den Krankengeschichten des leiblichen Vaters und Großvaters berücksichtigen können. Aufgrund der Anonymität des leiblichen Vaters können sich bei ärztlichen Behandlungen Nachteile für IVF-Kinder ergeben.

Zwar ist die künstliche Reproduktion generell aus ethischer Sicht problematisch, es lässt sich jedoch nicht leugnen, dass künstliche Reproduktion bei lesbischen Paaren mit einer besonderen Missachtung von Kinderinteressen einhergeht. Retrospektive Berichte von inzwischen erwachsen gewordenen Kindern bestätigen, dass die Folgen für die Kindespsyche belastend sein können. Sehnsüchte nach der Vaterbeziehung und auch Bindungsprobleme mit der "Co-Mutter" werden als psychisch belastende Erfahrungen genannt. Mutige Einzelpersonen sind hervorgetreten (wie Millie Fontana) und eine umfangreiche Sammlung von persönlichen retrospektiven Berichten wurde als Buch veröffentlicht ("Jephthah's Children: The Innocent Casualties of Same-Sex Parenting").

In der Sozialforschung zu gleichgeschlechtlicher Elternschaft wurden bislang vor allem Elternteile ersucht, ihre eigenen erzieherischen Kompetenzen und die Entwicklung der von ihnen großgezogenen Kinder selber einzuschätzen. Es wäre naiv anzunehmen, dass diese Elternteile, die aufgrund der Art der Teilnehmeranwerbung (Schneeballprinzip, hohe Selbstselektivität) im Voraus Kenntnis über den Studienzweck erlangen, ihre Antworten (subjektiv, nicht verifizierbar) nicht positiv justieren würden. Positive Studienergebnisse fördern gesellschaftliche Akzeptanz und rechtliche Besserstellung. Der Anreiz, Antworten positiv zu justieren, ist daher groß. Das ist deswegen besonders kritisch zu betrachten, denn die Institute die Referenzwerte von normierten Vergleichsgruppen für solche Studien zur Verfügung stellen, achten penibel darauf, dass die Mitglieder dieser Vergleichsgruppen absolut keinen Anreiz hatten, ihre Antworten positiv zu justieren. In bisherigen Studien wurde gleichgeschlechtliche Elternschaft auch häufig nicht direkt mit ehelicher Elternschaft oder nicht-ehelicher verschiedengeschlechtlicher Elternschaft verglichen, sondern mit einem repräsentativen Querschnitt aller in westlichen Gesellschaften vorkommenden Elternschaftsformen.

Es wurden auch wichtige Fragen bislang absichtlich ausgeklammert, wie eben Fragen zu belastenden Sehnsüchten der Kinder nach der Vaterbeziehung (bzw. Mutterbeziehung bei homosexuellen Haushalten), oder Fragen zu sexuellen Übergriffen und Faktoren wie Impulsivität, Selbstbeherrschung, Willensstärke und Belohnungsaufschub. Die bisher eingesetzten Fragebögen ermöglichen keine umfassende Evaluierung der kindlichen Entwicklung. Das ist ungefähr so wie, wenn der Arzt bei der Vorsorgeuntersuchung nur die Hälfte der vorgesehenen Untersuchungen durchführt und dann behauptet, es wäre alles in Ordnung, denn er hätte nichts Auffälliges entdeckt.

Es kann angenommen werden, dass persönliche retrospektive Erfahrungsberichte von Betroffenen weit aussagekräftiger sind als bisherige Studienergebnisse, die auf Elternbefragung beruhen (siehe Anhang 2)

Nicht alles, was aktuell rechtlich möglich ist, muss auch extra gefördert werden. Das traditionelle Ehekonzept, als ein auf die natürliche Reproduktion ausgerichtetes Konzept, ist zugleich ein Konzept zur Vermeidung von Mutter- und Vaterlosigkeit, gespaltener Elternschaft und künstlicher Reproduktion. Die traditionelle Ehe steht auch für eine richtige Balance zwischen den Interessen der Ehegatten und den Interessen ihrer Kinder. In lesbischen und homosexuellen "Ehen" wird sich diese Balance ungünstig verschieben in Richtung der "Ehepartner" und damit dem Ehekonzept schaden. Ab 2019 wird aus der Ehe ein Konzept der Bejahung von Mutter- und Vaterlosigkeit und gespaltener Elternschaft, sowie der Förderung von künstlicher Reproduktion bei lesbischen Paaren und allen damit verbundenen Problematiken und der Förderung der Leihmutterschaft. So zerstört man die Ehe und ihren besonderen Wert für Kinder und Gesellschaft.

Der oftmals geäußerte Einwand, dass Ehepaare aktuell ebenfalls medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch nehmen können (laut VfGH sogar angeblich – aber fälschlicherweise – gleichberechtigt) ist nicht berechtigt. Medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Ehen ist aktuell nur in Ausnahmefällen, bei medizinischer Indikation gestattet. Sonst ist sie verboten. Seltene Ausnahmen ausschließlich bei medizinischer Indikation konterkarieren das Ehekonzept und dessen Ausrichtung auf die natürliche Familiengründung nicht. Die uneingeschränkte Zulässigkeit von medizinisch unterstützter Fortpflanzung in lesbischen Lebensgemeinschaften und die einhergehende intentionelle Herbeiführung von Vaterlosigkeit der Kinder stehen in direktem Widerspruch zur Ausrichtung der Ehe auf die natürliche Familiengründung.

Es gibt Stimmen, die vorschlagen, die Worte "Kinder zu zeugen" einfach zu ignorieren, denn aufgrund dieser Worte wäre § 44 angeblich nicht zeitgemäß. Das wäre wohl absurd, aber warum nicht die Wortfolge "zu zeugen, sie" einfach streichen? Möglicherweise hätten die Höchstrichter am VfGH am liebsten die ganze Kinderperspektive aus dem Gesetz gestrichen, denn insbesondere dieses "Kinder zu zeugen" stört ungemein, wenn man gleichgeschlechtliche Paare "heiraten" lassen möchte, aber sie haben wohl eingesehen, dass sie ihre Kompetenzen noch viel weiter überschritten hätten, als sie es ohnehin schon getan haben. Der vollkommen natürliche biologische Prozess der zweigeschlechtlichen Reproduktion, dem die gesamte Menschheit ihre Existenz verdankt, kann nicht verfassungswidrig sein. Allerdings steht es der Bundesregierung frei, in Eigeninitiative diese Wortfolge zusätzlich noch streichen zu lassen. Der zweite Satz des § 44 würde dann wie folgt lauten:

In dem Ehevertrage erklären zwey Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.

Repräsentiert der Sinngehalt dieses Textes eine praktikable Ehe für Alle, die hohen moralischen Standards entspricht? Es kann angenommen werden, dass die Mehrheit der heiratswilligen gleichgeschlechtlichen Paaren kinderlos sein wird. Es stellt sich also die Frage, welche Kinder sie erziehen sollen. Wo werden die herkommen?

Gemeinschaftliche Kindesadoptionen durch gleichgeschlechtliche Paare verursachen völlig unnötigerweise vaterlose bzw. mutterlose Lebenssituationen, denn in Österreich gibt es immer ausreichend geeignete adoptionswillige Ehepaare. Gemeinsame Kindesadoptionen kommen in Österreich aber auch nur selten vor, da nur wenige Kinder für diese Adoptionsform zur Verfügung stehen. Es ist auch anzunehmen, dass ein Teil der heiratswilligen gleichgeschlechtlichen Paare gar nicht adoptieren oder ein Kind in Pflege nehmen will, sondern ein "eigenes" Kind haben möchte. Daher wird ein Teil der heiratswilligen Männerpaare wiederum die Leihmutterschaft als die einzige Möglichkeit ansehen, ein Kind zu akquirieren und erziehen, und für einen Teil der heiratswilligen lesbischen Paare wird nur die künstliche Reproduktion mit anonymer Samenspende in Frage kommen. Die ganze Problematik von Kindern betreffenden Rechtsfolgen und Lebensperspektiven, die nicht zum bisherigen Ehekonzept passen, wie die absichtliche Herbeiführung von gespaltener Elternschaft, Vater- oder Mutterlosigkeit und der Bejahung von künstlicher Reproduktion und sogar der Leihmutterschaft, betrifft auch eine auf diesem Text basierende Institutionalisierung von Lebensgemeinschaften. Die echte Ehe ist das jedenfalls nicht. Die Ausrichtung auf natürliche Familiengründung bzw. die Absicht der Ehepartner, gemeinsam Verantwortung für die eigenen gemeinsam gezeugten Kinder zu übernehmen, fehlt in diesem Text.

Wie man es auch dreht und wendet, die "Öffnung" der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare bedeutet, die Ehe zu erodieren, sie de facto abzuschaffen. Auch die komplette Streichung der Kinderperspektive würde daran nichts ändern. Die "Ehe für Alle" ist keine Ehe. Gleichgeschlechtliche Paare sind nämlich nicht fortpflanzungsfähig.

Die Ehe gehört zu den Aushängeschildern des Staates, und sie erfüllt auch eine sehr wichtige feierlich-kommunikative Funktion für die Bürger. Mann und Frau demonstrieren ihren Verwandten, ihrem Freundeskreis, und einander, dass sie zusammengehören, den Bund fürs Leben schließen und vergeben sind. Davon, und, dass der Grundstein für eine zukünftige Familie mit Kindern gelegt wird, sollen alle feierlich erfahren.

Aufgrund dieser wichtigen kommunikativen Funktion ist es auch wesentlich, dass sich Heiratswillige mit dem staatlichen Ehekonzept identifizieren und ihren eigenen Ehestatus respektieren und wertschätzen können. Es kann angenommen werden, dass es noch immer eine beträchtliche Anzahl von Menschen gibt (und künftig weiterhin geben wird), die nach einem staatlichen Ehekonzept heiraten wollen, das traditionelle familiäre Werte verkörpert, aber nicht nach einem erodierten Konzept, das die Bejahung von Mutter- und Vaterlosigkeit von Kindern ausdrückt, oder als Förderinstrument für die Leihmutterschaft und für künstliche Reproduktion und allen damit verbundenen Problematiken angesehen werden kann. Der hohe Status, den die Ehe aktuell genießt, liegt insbesondere an der inhärenten konzeptionellen Berücksichtigung der Kinderperspektive, und dieser Aspekt findet seinen berechtigten Niederschlag im noch aktuellen originären § 44 ABGB mit seiner Ausrichtung auf die natürliche Reproduktion und verschiedengeschlechtlicher Elternschaft.

Sogar Heiratende, die keinen Willen verspüren, eine Familie zu gründen, sondern vorerst das Leben als frisch Verheiratete genießen wollen, erfüllen letztlich häufig doch den Zweck der Ehe, denn ihr Kinderwunsch liegt anfangs im Unbewussten verborgen, und früher oder später realisieren sie, dass nichts größere Freude bereitet als eigenen Nachwuchs zu bekommen und eine traditionelle Familie zu gründen, die die Interessen von Ehemann, Ehefrau und Kinder balanciert und integriert.

Die Ehe ist älter als jede der großen Religionen und alle existierenden Staaten dieser Welt. Nicht jeder Heiratswillige kann sich heute mit einer dieser Religionen identifizieren. Aber auch deswegen, weil nur der Staat einen gesetzlichen Ehevertrag anbieten kann und eherechtliche Bestimmungen nötigenfalls durchsetzen kann, ist es grundsätzlich sinnvoll, dass der Staat eine staatliche Ehe anbietet. Diese staatliche Ehe sollte aber höchsten moralischen Werten entsprechen und Kinderinteressen in den Mittelpunkt stellen. Die "Ehe für Alle" wird diesen Ansprüchen nicht gerecht, sondern stellt eine gravierende moralische Degradation dar.

Die Anzahl der Personen, denen es ein Anliegen ist, dass die staatliche Ehe konzeptuell nicht umdefiniert bzw. erodiert wird und auch großen Wert darauf legen, selber nach einem traditionellen Ehekonzept staatlich zu heiraten, ist wahrscheinlich wesentlich höher als die Anzahl der gleichgeschlechtlichen Personen, die wollen, dass die traditionelle Ehe de facto abgeschafft und in eine "Ehe für Alle" verwandelt wird. Die Bundesregierung sollte wissen, dass sie durch die de facto Zerstörung der Ehe die Wünsche einer beträchtlichen Anzahl von Bürgern missachtet. Eine bessere Lösung wäre es, das traditionelle Ehekonzept für diejenigen, die dessen Voraussetzungen erfüllen wollen und können, zu bewahren.

Wenn ein Richtersenat eines Höchstgerichts bei einem so wichtigen Thema wie Ehe und Familie nur noch beharrlich in ideologischen Bahnen denkt und einen so wichtigen Aspekt wie die Kinderperspektive bzw. Kindern betreffende Rechtsfolgen in seiner Entscheidungsfindung weitgehend ignoriert, und, wenn er offenbar versucht, mit höchstgerichtlicher Rechtsprechung Politik zu machen, sollte eine Bundesregierung innehalten und sich nicht instrumentalisieren lassen einen Weg zu gehen den man verfassungskonform auch anders gehen kann.

Es gibt Lösungen, die relativ einfach sind, wie der Vorschlag von Dr. Stefanie Merckens, die EP für verschiedengeschlechtliche Paare zu öffnen, die Ehe aber konzeptuell nicht grundlegend zu verändern, sondern zu schützen und daher weiterhin nur verschiedengeschlechtlichen Paaren zu ermöglichen. Der Jurist Dr. Jakob Cornides hat kürzlich in einem Gastkommentar auf diesem Blog in diesem Sinne auch eine sehr konkrete verfassungskonforme Lösung vorgeschlagen.

Am einfachsten hätte die Bundesregierung die jetzige Situation verhindern können durch Einreichung einer überzeugenden Stellungnahme zum Prüfungsbeschluss vom 12.07.2017. Sie hat auf dieses ihr zustehende Recht unverständlicherweise verzichtet. Im Prüfungsbeschluss hat sich die radikal ideologische Begründung für die Aufhebungen schon klar abgezeichnet. Mit einer guten Stellungnahme hätte sie den VfGH veranlassen können, sich mit allen relevanten Aspekten zu befassen, die er letztlich ausgeblendet hat, also mit der Bedeutsamkeit der natürlichen Familiengründung, Kindern betreffenden Rechtsfolgen, Unterschieden zwischen Männerpaaren und Frauenpaaren (der VfGH spricht immer nur von gleichgeschlechtlichen Paaren), der drohenden Kreierung eines sittenwidrigen Förderinstrumentes für die Leihmutterschaft usw.

Die Bundesregierung hat verlautbart, dass sie bis 2019 untätig bleiben wird. Sie beabsichtigt zuzulassen, dass das für Kinder und Gesellschaft so wichtige traditionelle Ehekonzept zerstört wird und die Türe für die Einführung der Leihmutterschaft in Österreich geöffnet wird. Die ÖVP-FPÖ-Regierung wird in die Geschichte eingehen als die Regierung, die im hohen Maße mitverantwortlich war für die de facto Zerstörung der Ehe.

Anhang 1

(aus der VfGH-Entscheidung vom 4.12.2017)

"Sowohl Ehe als auch eingetragene Partnerschaft sind dabei – entsprechend dem Partnerschaftsprinzip – als umfassende, dauerhafte Lebensgemeinschaft zweier gleichberechtigter Menschen konzipiert, die auf gegenseitigen Beistand sowie Rücksichtnahme angelegt ist."

"Ehe und eingetragener Partnerschaft ist also gemein, dass sie einen rechtlichen Rahmen für das gleichberechtigte Zusammenleben von Paaren schaffen, indem sie auf Dauer angelegte stabile Verbindungen institutionalisieren."

"Inzwischen entsprechen Ehe und eingetragene Partnerschaft einander auch sowohl von der Ausgestaltung als auch den Rechtsfolgen her weitgehend ... Die jüngere Rechtsentwicklung ermöglicht insbesondere eine gemeinsame Elternschaft auch gleichgeschlechtlicher Paare: Gleichgeschlechtliche Paare dürfen Kinder (gemeinsam) adoptieren und die zulässigen Formen medizinisch unterstützter Fortpflanzung gleichberechtigt nutzen."

"Dass er für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare unterschiedliche Rechtsinstitute geschaffen hat, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ehe - einem bestimmten traditionellen Verständnis folgend – … zumindest der Möglichkeit nach auch auf Elternschaft hin ausgerichtet ist und gleichgeschlechtlichen Paaren lange Zeit gerade keine gemeinsame Elternschaft möglich war."

"Die Trennung in zwei Rechtsinstitute bringt somit – auch bei gleicher rechtlicher Ausgestaltung – zum Ausdruck, dass Personen mit gleichgeschlechtlicher sexueller Orientierung nicht gleich den Personen mit verschiedengeschlechtlicher Orientierung sind. Die damit verursachte diskriminierende Wirkung zeigt sich darin, dass durch die unterschiedliche Bezeichnung des Familienstandes ("verheiratet" versus "in eingetragener Partnerschaft lebend") Personen in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft auch in Zusammenhängen, in denen die sexuelle Orientierung keinerlei Rolle spielt und spielen darf, diese offen legen müssen und, insbesondere auch vor dem historischen Hintergrund, Gefahr laufen, diskriminiert zu werden. Vor solchen Wirkungen will Art. 7 Abs. 1 Satz 2 B-VG in besonderer Weise schützen."

"Die gesetzliche Trennung verschiedengeschlechtlicher und gleichgeschlechtlicher Beziehungen in zwei unterschiedliche Rechtsinstitute verstößt damit gegen das Verbot des Gleichheitsgrundsatzes, Menschen auf Grund personaler Merkmale wie hier der sexuellen Orientierung zu diskriminieren."

Anhang 2

Neben den vielen Einzelstudien werden auch Meta-Analysen durchgeführt. Forscher, die der LGBT-Szene nahestehen, spielen die unbestreitbaren Mängel der Studien herunter oder übersehen sie. Jedoch sind im ständigen Prozess der Überprüfung und Re-Evaluierung, dem sich die Wissenschaft selbst unterwirft, vor allem seit 2012 sehr gründliche Meta-Analysen erschienen, die die erstaunlich schwerwiegenden Mängel der großen Mehrheit der Studien zu gleichgeschlechtlicher Elternschaft wissenschaftlich beleuchten. Die immer wieder (medial) verbreitete Behauptung, dass Kinder, die von gleichgeschlechtlichen Paaren großgezogen werden, sich genauso gut entwickeln würden wie jene, die von verschiedengeschlechtlichen Paaren großgezogen werden ist wissenschaftlich unbegründet:

  • Univ. Prof. Walter R. Schumm, Universität Kansas, "A Review and Critique of Research on Same-Sex Parenting and Adoption" (2016)
  • Assis. Prof. Thomas J. Schofield, Iowa State Univ., "Knowing What We Don’t Know: A Meta-Analysis of Children Raised by Gay or Lesbian Parents" (2016).
  • Univ. Prof. Loren Marks, Louisiana State Univ., "Same-sex parenting and children’s outcomes: A closer examination of the American psychological association’s brief on lesbian and gay parenting" (2012)
  • Univ. Prof. Steven Lowell Nock, Univ. Virginia, Affidavit / Meta-analyse über die Aussagekraft von Studien zu gleichgeschlechtlicher Elternschaft. Ontario Superior Court of Justice, Court file No. 684/00. (2001)
  • Robert Lerner, Ph.D. und Althea Nagai, Ph.D., "No Basis: What the Studies Don't Tell Us About Same-Sex Parenting" (2001).

Martin Kuna war in der Textilindustrie, im Elektrohandel und als Instrumentalmusiklehrer tätig.

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