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FN 607: Der VfGH und die Rundfunkfreiheit

Der Verfassungsgerichtshof ist in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung zur bloßen Außenstelle der SPÖ geworden.

Mit seinem Online-Angebot auf „ORF on“ hat der Gebührensender bereit sämtliche Online-Angebote von anderen Anbietern total niederkonkurriert. Nun darf das auf Grund eines VfGH-Erkenntnisses auch im Bereich der sogenannten sozialen Medien. Obwohl der „einfache“ Gesetzgeber dem ORF das mit gutem Grund verboten hat. Der Herr Holzinger, seines Zeichen immer brav SPÖ-höriger VfGH-Präsident, hat dieses Urteil, das den Gesetzgeber aushebelt, mit „Rundfunkfreiheit“ begründet. Absurder geht’s immer. Hat der Herr Präsident vielleicht schon einmal davon gehört, dass es für die Seher und Hörer keine Spur von Freiheit, sondern so etwas wie Zwangsgebühren gibt? Dass man – in einem ordentlichen Rechtsstaat – eigentlich Pflichten und Einschränkungen auf sich nehmen müsste, wenn man solche Zwangsgebühren kassiert? Dass ein so privilegiertes Unternehmen eigentlich auch viel strengere Regeln auf sich nehmen muss als andere? Dass der ORF Gebühren bekommt, damit er Radio und Fernsehen macht, aber nicht damit er jede neue Technologie dick und fett besetzen kann? Aber freilich: So klar die Antworten auf all diese Fragen eigentlich sind, so klar ist, dass der VfGH auf Grund der parteipolitischen Besetzungen der letzten Jahre immer nur für die SPÖ entscheiden wird. Und damit im konkreten Fall eben für den ORF.

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