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Freibrief zur Intervention

Auch der Bundeskommunikationssenat hat nun leider die von mehr als 500 Lesern durch Unterschrift unterstützte Beschwerde gegen die Verletzung des gesetzlichen Objektivitätsgebots des ORF abgewiesen. Dieser Bescheid – über den nun ein Höchstgericht entscheiden muss – ist in seinem Ergebnis nichts anderes als ein neuerlicher Freibrief zu politischen Interventionen beim ORF. Realistischerweise muss man freilich davon ausgehen, dass angesichts der rein sozialdemokratischen Führung des ORF auch künftig wohl nur linke Interventionen zum Erfolg führen werden. Diese aber können nun ohne jedes Risiko stattfinden.

Auch in den Höchstgerichten sind angesichts der gezielten parteipolitischen Besetzung des Verfassungsgerichtshofes durch prononcierte Parteigänger direkt aus den Vorzimmern von SPÖ-Politikern die Erfolgschancen nur durchwachsen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sämtliche bekannten Umfragen dem ORF eine heftige SPÖ-Lastigkeit bescheinigen. Und dass sich auch die ORF-Journalisten selber in überwältigender Mehrheit als links einstufen.

Anbei Wortlaut und Begründung des Bescheids. Im wesentlichen bleibt es trotz des Wortgeschwurbels Tatsache, dass der ORF alles andere als objektiv berichtet hat. Er hat erstens gezielt verschwiegen, dass Parteisubventionen aus den Kammern sehr wohl erfolgen – wenn auch auf dem am Charakter nichts ändernden Umweg über die Parteifraktionen in den Kammern. Und er hat zweitens auf Bestellung eine reine PR-Durchsage der Arbeiterkammer in die „Zeit im Bild“ gestellt, die einseitig zugunsten der AK eine angeblich korrigierenswerte, aber sachlich völlig richtige Meldung korrigierte. Die in der ersten Sendung ebenfalls genannte Landwirtschaftskammer wird hingegen bei der „objektiven“ Richtigstellung nicht genannt. Weil diese Kammer gar nicht auf die Idee gekommen ist zu intervenieren.

Dies alles erfolgte, wie offen zugegeben wird, auf Weisung des aus der ehemaligen SPÖ-Parteizeitung stammenden Fernseh-Chefredakteurs. Besonders absurd ist, dass die gleichen Instanzen die Weisung eines anderen (regionalen) Chefredakteurs als unzulässig verurteilt haben. Diese Weisung hatte darin bestanden, den norwegischen Massenmörder B., der inzwischen von zwei Gutachtern als geistesgestört bezeichnet worden ist, nicht mehr als „christlich“ motiviert zu bezeichnen. Was zweifellos inhaltlich berechtigter war als die Arbeiterkammer-Propaganda.

Das ist halt journalistische Objektivität nach der Art, wie sich die Linken in diesem Lande das vorstellen und wie sie es nun mit dem Sanktus angeblicher Aufsichtsorgane immer öfter ungehindert praktizieren können.

 

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