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Fußnote 318: Die Geschäfte bleiben geschlossen

Niemand hat sich von dem stark parteipolitisch dominierten Verfassungsgericht etwas anderes erwartet.

Laut VfGH ist es kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot der Verfassung, wenn Geschäfte an Bahnhöfen rund um die Uhr geöffnet sein können, Geschäfte außerhalb des ÖBB-Einflusses jedoch an Sonntagen geschlossen sein müssen. Zumindest wenn der jeweilige Landeshauptmann es so will. Jeder nicht parteipolitisch, gewerkschaftlich oder kammermäßig denkende Mensch würde zwar Gleichheit und Erwerbsfreiheit ganz anders interpretieren. Aber solchen Menschen sind halt im VfGH rar. Eines heißt dessen Erkenntnis freilich dennoch nicht: dass es verfassungsrechtlich verboten wäre, wenn sich die Gesetzgeber oder ein Landeshauptmann einmal für die am Sonntag zum Bahnhofsbesuch gezwungenen Konsumenten und zugleich auch für die durch eine Sonntagsöffnung höheren Steuereinnahmen entscheiden sollte. Aber diesen Entscheidungsmut der Politik wird es wohl erst dann geben, wenn schon (wie in Griechenland) die Konkursverwalter des Internationalen Währungsfonds vor der Tür stehen. Oder hilft uns da vielleicht schon vorher ein internationaler Gerichtshof?

 

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