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Der Fonds Soziales Wien: Verfassungsrechtliche Bedenken

Der Fonds Soziales Wien (FSW), der soeben seinen Jahresbericht für 2024 vorgelegt hat, ist ein im Jahr 2000 nach den Bestimmungen des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes geschaffener Fonds der Stadt Wien. Er ist privatwirtschaftlich organisiert und dient der Erfüllung gemeinnütziger Zwecke.

Sein Budget von 2,8 Milliarden Euro im Jahr erhält er aus dem Budget der Stadt Wien. Als Fonds hat er ein Statut, das seine Arbeitsweise regelt. Für seine Tätigkeit gilt, besonders was persönliche Daten anlangt, weitgehend Datenschutz. Für Außenstehende – auch den Wiener Landtag und seine Fraktionen – ist daher Einblick und Kontrolle kaum möglich. 

Somit ist hier die Verwaltung und Weitergabe öffentlicher Gelder in bedeutender Höhe einer privaten Einrichtung, einer privaten Institution, übertragen. 

Öffentliche Gelder, Steuergelder, sind allerdings – ein Grundprinzip eines demokratischen Staates – grundsätzlich nur für die Finanzierung der Durchführung staatlicher Aufgaben vorgesehen. Und dieser Aufgabenvollzug darf nur auf Grund der Gesetze ausgeführt werden (Art. 18 B-VG). Das heißt im konkreten Fall, dass ein Statut nicht genügt, sondern es hätte eines eigenen (Landes-)Gesetzes bedurft, um die Tätigkeit des Fonds Soziales Wien näher zu regeln.

Was das Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz anlangt, auf Grund dessen der Fonds Soziales Wien eingerichtet wurde, so dürfte dieses verfassungswidrig sein.  Denn der Wiener Landtag dürfte verfassungsrechtlich zur Erlassung eines Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes gar nicht zuständig sein, weil hierfür die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gegeben ist (siehe B-VG: Art. 10 Ziffer 4: Bundessache ist die Gesetzgebung für Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens).  

Meiner Ansicht nach wäre es daher mittels eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung des Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzes zu prüfen, ob das Sozialwesen in Wien gesetzes- und verfassungskonform eingerichtet ist.

 

Dr. jur. Peter F. Lang, Ex-Richter, Ex-Diplomat (Gesandter i.R. des österr. Auswärtigen Dienstes).

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