Islam, Kriminalität und Geisteskrankheit

Zahlreiche spektakuläre Fälle werfen einige klärungsbedürftige Grundsatzfragen auf.

1. Die Beurteilungs-Konstante: „krank“ oder einfach „verwirrt“

„Angst und Schrecken hat ein somalischer Asylwerber beim Kinder-Advent im oberösterreichischen Oberndorf verbreitet. Der verwirrte Afrikaner stürmte während der Theatervorstellung auf die Bühne, verscheuchte die Kinder und zückte einen Koran, um zu predigen.

Zwei Brüder holten den Somalier von der Bühne. Er wehrte sich heftig, rief mehrmals ,Allahu Akbar!‘, erinnern sich Zeugen, die Angst hatten, dass im Rucksack des Somalier Waffen versteckt sein könnten: ,Man weiß ja nie, was der vorhat.‘

In seinem Rucksack war zum Glück nur Kleidung. ,Man muss die Krankheit bei der Beurteilung des Vorfalls miteinbeziehen‘, sagt Pfarrer Helmut Part, der für den Caritas-Kindergarten verantwortlich ist. Die Kinder hätten sich vom Schreck wieder erholt, versichern die Kindergartenpädagoginnen.“

(Markus Schütz, Kronen Zeitung, 19.12.2016)

Ein vermeintlich harmloser Fall wurde hier berichtet, einer der glimpflich abgegangen ist, und der keinen spektakulären Strafrechtsprozess nach sich ziehen wird. Aber er enthält eine Konstante, die sich durch die Berichterstattung zahlreicher Fälle mit entsprechendem Täterbezug zieht: Der muslimische Täter wird stets als „krank“ oder einfach als „verwirrt“ eingestuft – das spart unangenehme Fragen und eine systematische Analyse. Diese Konstante findet sich auch am anderen Ende der Skala der Tathergänge von „ganz harmlos“ bis „dramatisch und blutig“:

Eine Strafverteidigerin, die aussieht wie Schneewittchen, Fachexperten, die miteinander in Streit stehen, schäumende Handlungsträger der Rechtspolitik, emotional hochbelastete Opfer und Angehörige, eine ausgeprägte öffentliche Meinung und ein Mörder im filmreifen Unschuldsweiß, der sich an nichts erinnern können will und wehleidig im Selbstmitleid schwelgt: Das ist der Stoff, aus dem Journalistenträume gemacht sind. Die Geschichte des Bosniers Alen R., der in Graz im Zuge einer Amokfahrt am 20. Juni 2015 drei Menschenleben auslöschte und die Zukunft dutzender Familien zerstört oder zumindest schwer beeinträchtigt hat, und dessen Fall im September 2016 verhandelt wurde, ist wohl das spektakulärste einer langen Reihe von Ereignissen, in denen in Österreich Täter mit muslimischer Religionszugehörigkeit beziehungsweise islamischem Bezug für gehöriges Aufsehen sorgten. Nicht immer und nicht gerne erwähnen die Medien diese Religionszugehörigkeit, aber in Fällen mit spezifischen „Migrationshintergründen“ oder etwa angesichts eines erkennbaren und expliziten Islambezuges im Sachverhalt lässt sich die islamische Identität des oder der Handlungsträger nur schwer verschweigen.

Die prominentesten Seiten des Boulevards und auch der sogenannten Qualitätspresse werden in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen von Berichten über Delikte in Beschlag genommen, die in Form und Ausmaß in unseren Breiten noch vor wenigen Jahren unbekannt waren. Zu den augenscheinlichsten Fällen gehören die Sexualstrafdelikte, die von sogenannten Flüchtlingen, nicht selten auch in Gruppen, oft im öffentlichen Raum und unter besonders erschwerenden Umständen, gegen autochthone Österreicherinnen begangen werden.

Ebenso dazu gehören die Fälle, in denen exzessive Gewalt und Brutalität, besonders auch gegen Frauen, scheinbar sinnlos zum Einsatz kommen, oder diejenigen, in denen „Bandenkriege“ für Angst und Schrecken besonders unter Unbeteiligten sorgen. Es vergeht keine Woche, in der nicht derartige Verbrechen bekannt werden. Ein weiterer Delikttypus steht mit dem Wunsch, Protest gegen staatliche und zivile Autoritäten zum Ausdruck zu bringen, in Verbindung und richtet sich nicht selten in erpresserischer Absicht gegen eigene Familienmitglieder oder auch gegen sich, den Täter, selbst.

2. Die Empirie: die Bandbreite konkreter einschlägiger Delikte

Eine auch nur annähernd vollständige Aufzählung der 2016 in Österreich verübten Verbrechen der genannten Kategorien würde den Rahmen dieses Aufsatzes bei weitem sprengen und kann daher nicht angestrebt werden. Ebenfalls sollte, auch angesichts aktuellster Ereignisse wie des grauenvollen Anschlages mit einem Sattelschlepper auf einem Berliner Weihnachtsmarkt, eines erschossenen Botschafters in Ankara und eines Massenmordes in einer Disco in Istanbul in der Silvesternacht der Versuchung widerstanden werden, die Aufzählung auf die Terroranschläge der unmittelbar letzten Zeit auszuweiten.

Zwar gibt es wichtige Berührungspunkte zwischen dem Paradigma des islamischen Terrors und dem Phänomen religiös aufgeladener Alltagskriminalität. Aber die klar definierten Spezifika des ersten Phänomens gebieten eindeutig eine separate Abarbeitung. In diesem Rahmen soll die Untersuchung definitiv auf diejenigen Delikttypen beschränkt werden, die in der Kriminalstatistik nicht als Terrorakt geführt werden. Im Folgenden daher eine kleine Auswahl einschlägiger krimineller Delikte im engeren Sinn, die während des vergangenen Jahres in Österreich begangen worden sind:

  1. In der Silvesternacht 2015/16 wird eine 28-jährige Frau vom Wiener Schwedenplatz in eine Wohnung geschleppt und dort von neun „irakischen Flüchtlingen und Asylberechtigten“ vergewaltigt. Trotz DNA-Spuren leugnen die Täter die Vergewaltigung.
  2. Ein 18-jähriger afghanischer Flüchtling vergewaltigt eine 52-jährige Innsbruckerin eine Stunde lang, während dessen das Opfer verzweifelt um sein Leben kämpft (Februar 2016).
  3. Drei afghanische Asylwerber (16, 17, 18) fallen über eine 21-jährige türkische Studentin her und vergewaltigen sie gemeinsam auf brutalste Weise auf einer Toilette am Praterstern (22.4). Die junge Frau wird mit dem Kopf gegen die Klomuschel geschlagen und gewürgt; ihr Mund wird zugehalten, sodass sie fast erstickte. Die Täter standen als „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ in Bundesbetreuung und wurden von der Caritas unterstützt.
  4. Ein Mann wirft seine eigene, neun Monate alte Tochter auf die Straße, um gegen die Leitung seiner Asylunterkunft zu protestieren (19. 10.).
  5. Ein junger Mann springt unter Allahu Akbar-Rufen auf eine Straßenbahn und greift nach der Oberleitung (14.10). Er ruft die Muslime zu Befreiung Syriens und Palästinas auf. „Er ist psychisch krank. Aber vermutlich ein psychisch kranker radikaler Islamist“, bewertete der in Wien lebende Islam- und Terrorismus-Experte Amer Albayati für krone.at den aufsehenerregenden Vorfall in Favoriten.
  6. Vor einem Club in Innsbruck soll ein Passant „einen Türken und einen Österreicher mit türkischen Wurzeln“ als „Scheiß Ausländer“ bezeichnet haben (19./20.11). Die beiden Muslime prügeln daraufhin auf drei völlig unbeteiligte Frauen, die aus der Diskothek kommen, ein und verletzen sie schwer. Zwei der beiden Opfer brechen bewusstlos zusammen. Alle drei müssen ins Spital eingeliefert werden.
  7. Nachdem es (am 26.9) ein Tschetschene gewagt hatte, eine türkische Community in Wien-Favoriten aufzufordern, ruhiger zu sein, fallen mindestens 15 Türken mit Messern über eine Gruppe von Tschetschenen her, mit denen „ein schon lange schwelender Streit“ bestanden hatte. Es entwickelt sich eine regelrechte Schlacht auf der Straße, die von der Polizei nur mit größter Mühe beendet werden kann.
  8. Ebenfalls in Favoriten rast ein junger, in Österreich geborener Moslem mit „türkischen Wurzeln“ mit dem Auto seiner Eltern gezielt auf Passanten auf dem Gehsteig der Quellenstraße zu (29.9). Aus dem geöffneten Wagenfenster ruft er mehrfach „Allahu Akbar“, während die Passanten ihr Leben nur durch beherzte Sprünge zur Seite retten können. Auch im Zuge seiner Verhaftung durch die Polizei schreit er „Allahu Akbar“. Auf dem Rücksitz seines Autos wird ein Koran gefunden.
  9. In ganz ähnlicher Manier fährt ein syrischer Asylwerber auf einen frequentierten Gehsteig in Innsbruck auf, nachdem er zuvor aus einer Bar geschmissen wurde, weil er dort ein Messer in die Menschenmenge geschmissen hatte (5. November). Ein einheimischer Passant wird vom Auto erfasst und schwer verletzt.
  10. Ein serbischer Moslem tötet Ehefrau und Schwägerin in Kapfenberg mit äußerster Brutalität (5.4.2016), weil er über die Trennung nicht hinweggekommen sei. Von Anbeginn der Ehe hatte er seine Frau geschlagen, ihr Nase und Rippen gebrochen. Sein Strafverteidiger führt entschuldigend ein „machohaft geprägtes Weltbild“ ins Treffen. Als Moslem würde er in einem „anderen Umkreis leben“. Der psychiatrische Gutachter konstatiert eine „kombinierte Persönlichkeitsstörung“ und Mangel an Empathie für die Opfer. Der Täter wird in eine „Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ eingewiesen.
  11. Ein bereits vorbestrafter 22-jähriger algerischer Asylwerber sticht in Wien mit dem Stanley-Messer auf seine rumänische Freundin ein, weil sie mit ihm „Schluss machen“ wollte (12. August). Als die Polizei eintrifft, sticht er sich selber in die Brust, wird ins SMZ-Ost eingeliefert und attackiert dort Beamte, Pflegepersonal und Ärzte, sodass man ihn ans Bett schnallen muss.
  12. Ein Tschetschene trifft in Wien auf einen anderen Tschetschenen, der mit der Ex-Frau des ersten nach Scharia-Recht verheiratet worden war, und verletzt diesen in Tötungsabsicht mit einem Messer schwer (29.9). Er rechtfertigt sich vor Gericht dafür mit der Verteidigung seiner Ehre.
  13. In einem Asylheim für „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ in Görtschach/Kärnten, das von den sozialistischen Kinderfreunden betrieben wird, nehmen drei afghanische Jugendliche eine Betreuerin als Geisel (Anfang September). Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen nach einem angezeigten sexuellen Missbrauch wird ein Video gefunden, in dem die jugendlichen Flüchtlinge Foltervideos des Islamischen Staates nachstellten und dabei extrem grausame Akte in Szene setzen. Die Heimleitung spricht davon, dass die meisten, viele von ihnen aus Afghanistan und Syrien stammend, schwer traumatisiert seien und daher dringend psychologische Betreuung benötigen würden.
  14. Ebenfalls ganz jung (15-17 Jahre) sind die fünf Angeklagten eines Verfahrens im Wiener Landesgericht (13.10), die zehn- und elfjährige Kinder als „Gotteskrieger“ für den IS anwerben wollten. Nebenbei hatten sie auch noch Verwandte bedroht und andere Teenager auf der Straße ausgeraubt, während sie „Allahu Akbar“ riefen.
  15. Ein IS-Anhänger und seine ihm nach Scharia-Recht angetraute Frau (beide aus Tschetschenien), 25 und 36 Jahre alt, werden von der Cobra in Baden bei Wien überwältigt (Ende September sowie 27. Oktober), nachdem sie den Bau von Bomben und Selbstmordanschläge geplant hatten. Der Verteidiger des Paares spricht jedoch von „Phantasien unter Alkoholeinfluss“, und die Frau gibt an, sich an nichts erinnern zu können, da sie Tabletten einnahm, weil sie unter Angstzuständen leiden würde.
  16. Mit Fäusten und Flaschen liefern sich fünf afghanische und drei somalische Asylwerber im Obergeschoß des Wiener Westbahnhofes eine Massenschlägerei (5. November). Die Polizei kann über die Motive der Beteiligten keine Angaben machen. Gegen Ende des Jahres werden derlei Bandenkriege am Westbahnhof beinahe zur alltäglichen Normalität. Laut Zeitungsberichten geht es dabei stets um einen Mix aus „Stolz, Ehrgefühl, jugendlichem Übermut und der unterschiedlichen Auslegung des Islam“ (Österreich, 29.12.2016). Während eines diesbezüglichen Strafverfahrens (23. Dezember) geben die Täter an, dass sie es vorziehen würden, „die Sache unter sich selbst auszumachen“.
  17. „Aus Frust“ legt ein algerischer Häftling in der Justizanstalt Josefstadt mithilfe einer Decke Feuer, wodurch drei Insassen (darunter der Brandstifter selbst) und elf Justizwachebeamte Verbrennungen und Rauchgasvergiftungen erleiden und ins Spital eingeliefert werden müssen (17. Oktober). Ein Großeinsatz der Feuerwehr konnte Schlimmeres verhindern.
  18. Bürgerkriegsartige Szenen spielen sich nach der Demonstration einer Kurden-Community am Wiener Stephansplatz ab (14.8). Eine Gruppe von Türken stürzt sich unter Allahu Akbar-Rufen auf die Kurden. Im Zuge einer wüsten Schlacht wird der Schani-Garten eine Konditorei verwüstet. Hunderte Gäste und Passanten fliehen in die naheliegenden Gastwirtschaften und Geschäfte. In den darauffolgenden Wochen kommt es zu zahlreichen Zusammenstößen zwischen Türken und Kurden, deren Vertreter bekannt gibt: „Die Erdogan-Türken wollen uns umbringen. … Sie wollen einen Krieg mit uns anzetteln.“
  19. In einer regelrechten Horror-Szene verprügelt eine weibliche „Teenie-Bande“ mit „schlagkräftiger“ Unterstützung einiger junger Tschetschenen eine 15-jährige Schülerin in Wien-Kagran und verletzen diese schwerst (13.11.). Sie stellen daraufhin das von dieser Szene von ihnen selbst aufgenommene Video auf Facebook. Darauf ist zu hören, dass die Tschetschenen von der Bandenanführerin mit folgendem Satz in Rage versetzt und zum Angriff angestachelt wurden: „Sie hat Kopftuch runtergerissen, demolier` sie.“ Im Auge der öffentlichen und halböffentlichen Diskussion des Falls in den Medien und sozialen Netzwerken beginnt sich eine beispiellose Gewaltspirale zu drehen. Angehörige tschetschenischer Communities drohen Nicht-Tschetschenen, die den tschetschenischen Haupttäter „Abbu“ in den Netzen beschimpft oder verunglimpft hatten, mit blutiger Rache und schrecken dabei nicht davor zurück, ihre Identität und ihre Kontaktdaten preiszugeben. Ja, sogar „Abbu“, der Täter selbst, droht seinen Kritikern auf Facebook auf archetypische Weise: "So ich habe gelesen viele beledigen mich hier als Hurensohn und was weis ich, ich will jetzt sehen wer mann genug ist und mir es ins gesicht sagt, ich warte auf euch in handelskai". Ein für den 1. Dezember im Wiener Odeon-Theater geplantes Benefiz-Konzert zugunsten des Opfers wird aufgrund von offenen Mord- und Anschlagsdrohungen auf Empfehlung der Polizei abgesagt. Und ein von Abbu und seinen Freunden in Umlauf gebrachtes Photo zeigt diese in Droh-Pose vor der Millennium City – mit dem ausgestreckten Zeigefinger als Symbol des IS (Islamischen Staates). Abbu bezeichnet sich selbst als besonders gläubigen Moslem.
  20. In Beendigung des erstinstanzlichen Strafverfahrens wird der eingangs erwähnte Bosnier Alan R. wegen dreifachen Mordes und 108-fachen versuchten Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt und in eine Haftanstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (29.9). Alan R. war am 20. Juni 2015 mit seinem Auto durch die Grazer Innenstadt gerast und hatte gezielt Fußgänger ins Visier genommen. An einer Stelle in der Fußgängerzone unterbrach er seine Fahrt, stieg aus dem Auto aus und attackierte ein junges Paar mit einem Messer, wobei beide schwer verletzt wurden. Während der Obergutachter, ein forensischer Psychiater der Uni Göttingen, darauf besteht, dass Alan R. nicht zurechnungsfähig sei, und die Staatsanwaltschaft sich dieser Sicht anschließt, setzen sich die acht Geschworenen, in Übereinstimmung mit zwei weiteren Gutachtern, in einstimmigem Beschluss dagegen durch und konstatieren uneingeschränkte Schuldfähigkeit. Der zum Zeitpunkt des Schuldspruches 27jährige Alan R. war als Vierjähriger, zusammen mit den Eltern, den Schrecken des Bosnien-Krieges entkommen und ist in Österreich in seiner gläubigen muslimischen Familie sozialisiert worden. Er hatte sich im Verlauf des Prozesses als „Christ“ bezeichnet. Seine Frau sagte mit tränenerstickter Stimme aus, dass er sie bereits nach der Hochzeit zu schlagen und mit einer Waffe zu bedrohen begann. Sie wurde von Alan und dessen Eltern malträtiert und zu Hause gefangen gehalten. Nachdem der stets arbeitslose Alan Haschisch zu rauchen begonnen hatten, wurde er noch aggressiver. „Er zwang mich, Kopftuch und später die Burka zu tragen und sagte, er wolle noch vier weitere Frauen und in polygamer Gemeinschaft leben.“ Allan R. besuchte sechsmal die Woche die Moschee. Die Polizei hatte nach der Tat den Koran als einziges Buch in seiner Wohnung gefunden. Alan R. ging keiner geregelten Beschäftigung nach und lebte mitsamt seiner Familie von der Sozialhilfe. Intensiven Kontakt hatte er zum Bosnier Firket B. unterhalten, der als österreichischer Aktivist der „Terrormiliz“ IS (Islamischer Staat) zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (März 2016). Einer der Gutachter, die Psychologin Susanne Raiger, konstatiert eine „psychopathische Störung“ von Alan R., der hochgefährlich sei und eine „hohe Lügenbereitschaft“ aufweisen würde. Er sei zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig gewesen. Zwei andere Gutachter erstellten eine fast gleichlautende Diagnose, „paranoide Schizophrenie“ bzw. „akuter Wahn“, folgern daraus aber die Unzurechnungsfähigkeit.

 Die Liste könnte mehr oder weniger beliebig verlängert oder verdichtet werden. Daraus würden sich jedoch vermutlich keine neuen Anregungen oder Impulse ergeben. Der Zweck dieses Aufsatzes ist nicht die vollständige Auflistung aller spektakulären oder gar aller beliebigen Straftaten, die in Österreich von Muslimen innerhalb irgendeines Zeitraumes begangen wurden. Vielmehr soll in einem ersten Schritt das heikle Terrain vermessen werden, auf dem Handlungen, die in Österreich als Straftaten definiert werden, mit Geistes- bzw. Bewusstseinszuständen in Verbindung stehen, die ihrerseits möglicherweise den Hintergrund einer religiösen Denkfigur haben oder mit einer solchen in Beziehung sind.

3. Objekt und Methode der gegenständlichen Untersuchung

Es ist unumgänglich, das Arbeitsziel dieser kleinen Arbeit auf eine dermaßen sperrige Weise zu definieren, um nicht den Vorwurf aufkommen zu lassen, dass hier Straftaten allein deswegen als „Produkt des Islam“ bezeichnet werden, weil sie von Moslems begangen werden. Es ist selbstverständlich, dass allein das Ansinnen dieses Aufsatzes von mancher Seite nicht nur als größtmöglicher Verstoß gegen die Gesetze der „Political Correctness“, sondern auch als schlimme Provokation oder als Begünstigung von Pauschalurteilen, wenn nicht sogar als inakzeptable Hetze stigmatisiert werden wird. Dennoch ist es das Recht jeder Gesellschaft, die mit bestimmten bedrohlichen Phänomenen konfrontiert ist, diese einer entsprechenden Untersuchung zu unterziehen und bei Bedarf Vorsorge zu treffen.

Sigmund Freud wurde in seiner Zeit dafür belobigt, die Frage untersucht zu haben, ob das Christentum, oder ein bestimmtes Verständnis davon, geeignet sei, psychische Erkrankungen hervorzubringen oder zu begünstigen. Ohne, dass sein methodischer Ansatz notwendigerweise korrekturlos übernommen werden muss oder seine Arbeitsergebnisse als Dogmen zu akzeptieren sind, ist es doch legitim und von vitalem Interesse, ähnliche Fragen auch im Hinblick auf den Islam zu untersuchen.

Ein Aufsatz dieser Art kann nur ein erster Schritt in diese Richtung sein. Und obwohl damit der eine oder andere Tabubruch unumgänglich ist, muss dabei so behutsam wie möglich, aber so klar wie nötig vorgegangen werden.

Fest steht, dass die bisherige Umgangsweise mit diesem Themenkomplex in jeder Hinsicht ganz und gar unzulänglich war, weil die Berechtigung einer systematischen Untersuchung potentieller Zusammenhänge stets von vornherein in Abrede gestellt wird. Selbst angesichts extremer Ereignisse, also z.B. als in London 2013 ein islamischer Extremist mit den Rufen „Allahu Akbar“ und „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ einem Soldaten auf offener Straße den Kopf abschnitt, beeilten sich Medien und Politiker, schnellstens die allseits erwarteten beiden Standard-Mantras abzusondern: 1. „Das hat alles nichts mit dem Islam zu tun“ und 2. „Der Täter ist ,nur‘ geistesgestört.“ Londons Bürgermeister Boris Johnson sagte damals im O-Ton: „Es ist absolut falsch, diese Taten mit der Religion in Verbindung zu bringen.“

Tatsächlich wird in einschlägigen Fällen nicht selten davon gesprochen, dass der Täter nicht einfach nur „geisteskrank“, sondern auch „traumatisiert“ sei, weil er als Flüchtling oder (sozial und ökonomisch) marginalisierter Fremder Unsägliches mitgemacht hätte o.ä.

Wenn in Zusammenhang mit schweren Kriminaldelikten, im Zuge deren Ausübung sich der Täter auf den Islam, auf dessen Gott und/oder auf dessen Glaubensgrundlagen bzw. Imperative beruft, von Vertretern des öffentlichen bzw. politischen Lebens immer wieder von Geistesstörung gesprochen wird, dann kann das nicht die Beendigung sondern nur der Beginn der Diskussion sein. Denn mit einer derartigen Aussage sind keine Fragen beantwortet, sondern ganz im Gegenteil einige sehr schwierige Fragen gestellt. Ausgehend von der Tatsache, dass es sich nicht um bloßen „Zufall“ handeln kann, da es offenbar signifikante Korrelationen zwischen islamischen Glaubensbezügen und bestimmten Delikt-Arten gibt, drängen sich folgende Fragen auf:

  1. Warum werden im Zusammenhang mit bestimmten Delikthandlungen immer wieder Koranverse (re)zitiert bzw. islamische Topoi bedient?
  2. Werden diese islamischen Bezüge vom Täter „zurecht“ hergestellt, d.h. ist das Verhalten, das der Täter an den Tag legt, von den islamischen Glaubensgrundlagen intentiert? Falls nein:
  3. Werden die islamischen Bezüge stets missverstanden? Wenn man geneigt ist, dies anzunehmen:
  4. Warum werden sie immer in der stets gleichen Weise missverstanden?
  5. Hat ein bestimmtes Verständnis des Islambezuges mit einem bestimmten – pathologischen – Geisteszustand des Täters zu tun?
  6. Hat ein bestimmter – als pathologisch eingestufter – Geisteszustand möglicherweise seinerseits etwas mit dem Islam zu tun?
  7. Wenn ein pathologischer Geisteszustand für den Vollzug eines bestimmten Islamverständnisses verantwortlich ist, bedeutet das, dass der Täter nicht zurechnungs- bzw. schuldfähig ist?

Damit sind die Eckpunkte der erforderlichen Analyse abgesteckt: Es geht um die drei Beziehungsfelder „Islam und Kriminalität“, „Schuldfähigkeit und Geisteskrankheit“ sowie „Islam und Geisteskrankheit“. Im Folgenden wird eine erste Annäherung an die relevanten Fragestellungen in diesen Themenfeldern versucht.

4. Islam und Kriminalität

Die Frage, ob etwas kriminell ist oder nicht, ist nicht identisch mit der Frage nach dem absolut Bösen. Auch wenn man eine naturrechtliche Position einnimmt und danach strebt, die Gesetze an den Prinzipien des ewig Guten zu orientieren, wird man nicht leugnen, dass bestehendes Recht mit Naturrecht realiter konvergieren kann, aber nicht muss. Kriminell ist das, was bestehendem positivem Strafrecht zuwiderläuft. Daher kann man zunächst einmal wertfrei feststellen, dass einige zentrale Imperative der islamischen Ethik das österreichische Strafrecht fundamental verletzen:

  1. Vergeltungsrecht / Blutrache

    Dieses ist in vier Koranversen grundgelegt, u.a. „O ihr Gläubigen, Euch ist Vergeltung vorgeschrieben (nicht etwa: frei gestellt, Anm.) für die Getöteten: für einen Freien einen Freien, für einen Sklaven einen Sklaven, für eine Frau eine Frau.“ (2, 178) „... und für Verwundungen Wiedervergeltung.“ (5, 45)

  2. Gewaltaufforderungen gegenüber „Ungläubigen“

    „Wenn die Schutzmonate abgelaufenen sind, dann tötet die Ungläubigen, wo immer ihr sie findet, ergreift sie, belagert sie und stellt ihnen aus jedem Hinterhalt nach.“ (9, 5)

    „Wenn sie sich nicht von euch fernhalten und ihre Hände gegen euch erheben, dann greift sie und tötet sie, wo immer ihr auf sie trefft. Wir geben euch vollständige Gewalt über sie.“ (4, 91)

  3. Polygamie

    „Und wenn ihr befürchtet, gegen die Weisen nicht gerecht sein zu können, dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, höchstens zwei, drei oder vier.“ (1, 129)

  4. Eheliches Rechtsregime des Mannes gegen die Frau

    „Die Männer stehen ihren Frauen vor, weil Allah die einen von ihnen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil sie von ihrem Besitz (für sie) ausgeben. Darum sind die rechtschaffenen Frauen demütig ergeben und hüten das zu Verbergende, weil Allah es hütet. Und diejenigen, deren Widersetzlichkeit ihr befürchtet, - ermahnt sie, meidet sie im Ehebett und schlagt sie. Wenn sie euch aber gehorchen, dann sucht kein Mittel gegen sie. Allah ist erhaben und groß.“ (4, 34)

    Eine Sichtung der islamischen Glaubensgrundlagen zeigt somit, dass es in der koranischen Lehre mindestens vier außerordentlich wichtige Bereiche von Imperativen gibt, deren Umsetzung unmittelbar zur Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände führt: die Blutrache, die Tötung von Ungläubigen, die Polygamie und das Schlagen von Ehefrauen.

    Die hier angesprochenen Imperative sind nicht Bestandteil einer formalen schariagerichtlichen Ordnung. Sie haben – wie der jeweilige Kontext völlig zweifelsfrei erkennbar macht, keine institutionellen Voraussetzungen und wenden sich daher nicht etwa an „staatliche Exekutivorgane“ o.ä. Ihre Adressaten sind stets und immer nur: „O ihr Gläubigen“, also alle Moslems als Einzelpersonen. Der Koran weist also in manchen Lebensbereichen direkt und kategorisch zu Handlungen an, die in Österreich als kriminell eingestuft werden.

  5. Tötung bei Glaubensabfall

    Der diesbezügliche Imperativ unterscheidet sich von den oben zitierten dadurch, dass er in dieser Form nicht koranischen Ursprungs ist. Er findet sich in mehreren Hadith-Sammlungen, auch in derjenigen des in der islamischen Welt über jeden Zweifel erhabenen Al Bukhari:

    „Wer auch immer die Religion wechselt, den tötet.“ (Bukhari Nr. 6935) Gemeint ist natürlich: Wer den Islam verlässt, den tötet. Die Quelle sagt nicht, wer der Adressat dieses Imperativs ist. Der ranghohe zeitgenössische Rechtsgelehrte Yusuf Al-Qaradawi lehrt, dass bei Abkehr vom Islam die Todesstrafe zu verhängen ist, aber „nur von den zuständigen Autoritäten nach dem entsprechenden Rechtsverfahren gemäß der Scharia“ („Erlaubtes und Verbotenes im Islam“, München, 4. Aufl. 2003, S. 453).

    Qaradawi genießt hohes Ansehen, aber diese seine Position ist strittig, und die Hadith wird vielerorts sehr wohl so verstanden, dass mit ihr eine formlose Exekution des Apostaten gemeint ist, und nicht etwa eine gerichtlich verfügte. Die Stoßrichtung des Imperativs ist jedenfalls geeignet, zu Handlungen aufzurufen, die in Österreich definitiv als Mord zu qualifizieren sind.

  6. Sklaverei

    „Und zu den Eltern sollt ihr gut sein und zu den Verwandten, … den Armen … und denen, die ihr zu Recht erworben habt.“ (4, 36)

    „Und wer von euch nicht so bemittelt ist, dass er ehrbare, gläubige Frauen zu heiraten vermag, der soll von den gläubigen Mädchen heiraten, die eure rechte Hand besitzt.“ (4, 25)

    Die beiden zitierten Wendungen sind nach allgemeinem islamischem Verständnis Synonyme für das Rechtsinstitut der Sklaverei. Dieses wird im Islam ohne Zweifel akzeptiert bzw. gutgeheißen. Man könnte auch hier einwenden, dass kein direkter koranischer Imperativ vorlegt, der zur Betreibung der Sklaverei auffordert. Aber es wird nicht zu leugnen sein, dass hier eine Vorstellung positiv besetzt wird, deren Umsetzung im Strafrecht einem kriminellen Delikt zuzuordnen wäre (Freiheitsentziehung, Entführung).

    Damit sind mindestens sechs Bereichen der islamischen Ethik identifiziert, in denen kriminelle Handlungen angewiesen oder zumindest gutgeheißen werden.

    Damit ist aber nur einer von mehreren Aspekten des hier in Augenschein genommenen Themenfeldes skizziert.

    Denn: Ob direkter Imperativ oder indirekte Handlungsinspiration – es stellt sich nunmehr die Frage, warum nicht alle, oder auch nur die Mehrheit der Muslime in Österreich sich an den Normen der hier zitierten Kategorien a. - f. orientieren und somit automatisch straffällig werden.

    Die Antwort ist wenig spektakulär, aber völlig klar: Sie sind natürlich allesamt multipolar, d.h. entlang mehrerer, unterschiedlicher Wertesysteme sozialisiert worden und richten ihre Handlungen daher an unterschiedlichen Referenzsystemen aus. Zu diesen gehören die gesellschaftlichen und kulturellen Lebewelten, in denen sie ihren Alltag verbringen, und die ökonomischen und (straf)rechtlichen Anreize und Sanktionen, die in diesen gelten. Und zweifellos gehört auch die christliche Alltagsmoral dazu, die das Antlitz der Länder Europas bestimmend geprägt hat, denn alles, was auch heute noch an ethischen Verbindlichkeiten besteht, ist christliches Kulturkondensat und seine Säkularisationsprodukte. Muslime leben in den Ländern Europas in einer Realität, zu deren Kulturdeterminanten der Islam eben genau nicht gehört. Die überwiegende Mehrheit der Muslime appliziert ihr Verhalten eben deswegen irgendwie entlang islam-inkompatibler Normen und Wertvorstellungen, und zwar primär deswegen, weil sie ökonomisch und gesellschaftlich überleben will.

    Das mag aus der Sicht der autochthonen Bevölkerung erfreulich sein und als Akt der Integration gefeiert werden. Aber es muss uns bewusst sein, dass die Verarbeitung einer multipolaren Sozialisation innere Konflikte gebiert, die für den Erwerb einer in sich stimmigen Identität nicht gerade förderlich sind. Gläubige Moslems sind in Europa Angehörige zweier (oder mehrerer) Welten.

    Wenn ein gläubiger Moslem erfahren muss, dass wesentliche Elemente seiner Glaubensüberzeugung und damit seiner persönlichen Identität, in dem Land, das sein nunmehriger Lebensmittelpunkt ist, als verachtenswert angesehen und sogar strafrechtlich bedroht sind, ist ein intrapersoneller Konflikt geradezu unumgänglich. Diesem Konflikt kann von robusten Persönlichkeiten auf drei verschiedenen Arten begegnet werden: durch völlige Assimilation, durch kollektive Ausbildung von realen Parallelgesellschaften oder durch unterschiedliche Varianten einer Kombination von äußerer Anpassung und innerer Emigration.

    Weniger robuste Persönlichkeiten laufen hingegen Gefahr, mit einem solchen manifesten Wertekonflikt zum Ausgangspunkt einer psychischen Krise zu gelangen oder sich in eine solche getrieben zu fühlen. Die möglichen Konsequenzen dessen sind das Thema, das im sechsten Abschnitt dieses Aufsatzes angesprochen werden soll.

5. Schuldfähigkeit und Geisteskrankheit

Im Zentrum der Urteilsfindung im Zuge eines Strafprozesses steht immer die Frage, ob der Angeklagte die Folge eines ihm zur Last gelegten Verhaltens schuldhaft herbeigeführt hat oder nicht. Diese Frage zerfällt in zwei Unterfragen: War dem Angeklagten der kausale Zusammenhang zwischen seinem Handeln und den Handlungsfolgen bekannt bzw. hätte er ihm bekannt sein müssen? Und war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig, das heißt: Konnte er die Folgen seines Handelns abschätzen und hat er diese gezielt herbeigeführt oder in Kauf genommen?

Die erste der beiden Fragen ist für die Reflexionen dieser kleinen Arbeit gegenstandslos, denn hier handelt es sich ausschließlich um faktische oder physikalische Belange. Fragen dieser Art können von Experten/Sachverständigen objektiviert und unzweideutig beantwortet werden. Fragen dieser Art haben daher mit dem Bewusstseins- bzw. Geisteszustand von Handlungsträgern, und somit mit allfälligen religiösen Inspirationen, nichts zu tun und können hier somit völlig ausgespart werden.

Die zweite Frage hingegen ist identisch mit der Frage, ob hier im eigentlichen Wortsinn gehandelt oder nur vegetativ reagiert wurde. Nur im ersten Sinn kann der Verursacher einer schädlichen Folge als Täter bezeichnet werden. Diese Frage ist also hochkriteriell für die Beleuchtung des Beziehungsfeldes der Schlüsselbegriffe dieses Aufsatzes.

Das Problem der Zurechnungsfähigkeit ist in den letzten Jahrzehnten sowohl auf der gesetzgeberischen als auch auf der rechtsprechenden Ebene immer extensiver ausgelegt bzw. gehandhabt worden – und das zum definitiven Nachteil des Rechtssystems, der öffentlichen Sicherheit und der Gerechtigkeit. Der Begriff der Zurechnungsfähigkeit wurde damit zur Einfallspforte von Voreingenommenheit, Willkür, Wertung und Subjektivismus – und damit der Ideologie, was dem legislativen und judikativen Niveau nicht gut getan hat.

Das Problem mag sich nicht so dramatisch auswirken, wenn es sich auf unzusammenhängende Einzelfälle beschränkt. Es wird aber zum staatspolitischen Problem, wenn damit die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Angesicht einer flächendeckenden Bedrohung durch die Auswirkungen einer aggressiven Religionskultur herabgesetzt wird.

Und hat er im eigentlichen Sinn des Wortes gehandelt, indem er die Handlungsfolgen willentlich herbeigeführt hat?

Brechen wir diese doch sehr abstrakt wirkenden Überlegungen durch die Bezugnahme auf den wohl prominentesten der oben aufgezählten Kriminalfälle mit islamischem Inspirationshintergrund auf eine praktische Ebene herab. Der Strafprozeß gegen Alan R., der im Juni 2015 in der Grazer Innenstadt sein Auto zur Mordwaffe machte, endete mit einer veritablen Auseinandersetzung um die Entscheidungsfindung der Geschworenen und den Status von Sachverständigen und Berufsrichtern. Am Ende des Verfahrens hatten die acht Geschworenen nämlich den Angeklagten Alen R. für zurechnungsfähig und des Mordes schuldig erklärt.

Doch im Handumdrehen traten Juristen und Exponenten unterschiedlicher Fachdisziplinen auf den Plan, die nicht nur harsche Kritik amgegenständlichen Urteil übten, sondern das österreichische Rechtssystem angriffen, das im Rahmen von Schwurprozessen, in denen es um Kapitalverbrechen geht,  die letzte Kompetenz der Klärung der Schuldfrage an juristische bzw. medizinische Laien überträgt. Es sei skandalös, dass Personen ohne einschlägige Berufsausbildung sich in der Urteilsfindung gegen die Gutachten graduierter Fachleute durchsetzen können. Im hier angesprochenen Fall hatten ja immerhin zwei von drei Gutachtern den Angeklagten als unzurechnungsfähig eingestuft.

Im Zuge einer Nichtigkeitsbeschwerde, mit der die Anwältin des Täters die Verurteilung zu lebenslanger Haft anfocht, erhob sie auch Anzeige gegen einen der Sachverständigen, da dieser die Unzurechnungsfähigkeit wegen paranoider Schizophrenie in Abrede stellte. Er hätte damit die Geschworenen in die Irre geführt und zu einem Fehlurteil wegen Mordes Anlass gegeben.

Die Kritik am Urteil wurde auch flugs zur Grundlage einer politischen Diskussion um die Stellung von Laienrichtern. Und alles deutet darauf hin, dass über kurz oder lang die Stimmen jener lauter werden, die nach einer Gesetzesreform rufen. Auch der zuständige Justizminister hat sich zu Jahresanfang 2017 bereits diesbezüglich zu Wort gemeldet. Gefordert wird, dass die Geschworenen künftig nur gemeinsam mit oder unter der Moderation von Berufsrichtern Entscheidungen treffen können sollten und nicht selbständig.

All das ist verwirrend. Denn es scheint nicht nur den Gerechtigkeits- und Durchsetzungsanspruch von Strafverfahren bei Kapitalverbrechen zu relativieren, sondern auch Grundkategorien von Recht und Unrecht zu verwischen, denen sowohl in der Rechtsphilosophie als auch im alltäglichen Sprachgebrauch zentrale Bedeutung zukommt.

Im Grundsätzlichen geht es hier aber nur um zwei Fragen von höchster Relevanz:

  1. Können alle Fragen, in denen es um die Feststellung von Tatsachen geht, prinzipiell nach der Methode der Wissenschaft besser beantwortet werden als nach der Methode des Alltagsverstandes? Ist also die wissenschaftliche Methode der Wahrheitsfindung grundsätzlich als höherwertig gegenüber jener Beurteilung einzuschätzen, die beliebige, unvoreingenommene Personen aufgrund der Urteilskraft und Intelligibilität vornehmen, die ihnen aufgrund ihres bloßen Menschseins zukommt?
  2. Ist der Mensch grundsätzlich für sein eigenes Handeln und dessen Folgen verantwortlich, weil er nur als Einheit von Körper, Seele und Geist begreifbar ist? Oder ist er vielmehr eine Art leeres Gefäß, das erst mit verschiedenen Inhalten befüllt wird, eine Art Maschine, die erst von außen programmiert werden muss; oder ist er beides gleichermaßen, indem er einerseits von seiner Biologie bzw. Körperlichkeit und andererseits von den Einflussfaktoren seiner Umwelt bestimmt wird?

Die Art der Beantwortung dieser beiden Fragen entscheidet über die Führung und den Ausgang von Strafprozessen, und das gilt im ganz besonderen Maße, wenn beim Täter ein religiöser Hintergrund vorliegt.

In der Diskussion der letzten hundertfünfzig Jahre sind diese Fragen überwiegend auf ideologische Weise behandelt worden. Dabei hat „die Rechte“ tendenziell den „gesunden Hausverstand“ gegenüber „künstlicher Wissenschaftlichkeit“ ins Treffen geführt und für eine uneingeschränkte individuelle Verantwortlichkeit plädiert. Während sich „die Linke“ in maximaler Gläubigkeit gegenüber den „positiven Wissenschaften“ übte und das handelnde Individuum unter Verweis auf von ihm nicht zu verantwortende innere und äußere Faktoren entlastete, wenn nicht gar exkulpierte.

Unabhängig vom hier zu Demonstrationszwecken vorgeführten Anlassfall müsste eine unaufgeregte Befundung aber in etwa folgendes ergeben:

Ad.1) Die Psychiatrie, insofern sie sich als Teil der Medizin begreift, kann über verhaltensrelevante Einflüsse nur dann Aussagen treffen, wenn sie ein somatisches bzw. biologisches Substrat haben. Für einen Einfluss der Körperlichkeit auf den psychischen Zustand gibt es freilich zahlreiche erstzunehmende Beispiele. Sie reichen von hirnanatomischen oder hirnorganischen Deformationen bzw. Traumata über hormonelle/endokrine Erkrankungen bis zu verschiedenen Sklerose- bzw. Demenzformen. Soweit der Psychiater als Mediziner agiert, ist es aber außerhalb seines Kompetenzbereiches, wenn er irgendetwas über den psychischen Zustand einer Person oder deren Erkrankung sagt, wenn sich bei dieser kein organisches Geschehen nachweisen lässt.

Die Psychologie hingehen ist nicht Naturwissenschaft, sondern Geisteswissenschaft. Sie ist natürlich sehr wohl berufen, etwas über den menschlichen Geist und seiner allfälligen „Erkrankung“ zu sagen. Doch ihrem Wesen nach ist sie ein heuristisches Verfahren zur Ermittlung genereller Beziehungen im Leib-Geistigen Zusammenhang. Sie kann zwar auch mehr oder weniger begründete Vermutungen über die Wirkung dieses Zusammenhanges im konkreten Einzelfall anstellen, es ist ihr aber vollständig verwehrt, Einzelfall-Diagnosen mit wissenschaftlichem Wahrheitsanspruch zu stellen. Die Psychologie ist eine multiparadigmatische Disziplin und aufgrund ihres teils introspektiven, teils spekulativen Methodenzutritts anfällig für das Wirksamwerden philosophischen oder ideologischen Füllmaterials. Das wertet ihre Wissenschaftlichkeit und Sinnhaftigkeit nicht ab, es schließt sie aber als sinnvolles Instrument für die Bewertung juristisch belangvoller Sachverhalte vollständig aus.

Psychiatrie und Psychologie rinnen in der klinischen und therapeutischen Wirklichkeit vielfach ineinander, was den Gehalt an einer Form der Intersubjektivität, die für strafrechtlich relevante Belange erforderlich ist, jedoch keineswegs erhöht – ganz im Gegenteil. In beiden Disziplinen gibt es beispielsweise Exponenten, die es im Fall einer paranoiden Schizophrenie, gleich welchen Grades, ausschließen, dass der Patient einen Zustand der völligen Entkoppelung der Wahrnehmung der Außenwelt und der Effekte seiner Handlungen erlangen kann, während andere Fachleute genau dies behaupten.

Daraus ergibt sich, dass diese Disziplinen keine Aussagen mit wissenschaftlichem Wahrheitsanspruch über die Schuldfähigkeit von Tätern liefern können (sofern sich, wie oben bereits gesagt, kein pathologisches organisches Substrat dokumentieren lässt). Das wiederum bedeutet, dass die wissenschaftliche Methode sowohl der Psychiatrie als auch der Psychologie für gerichtliche Belange keine Ergebnisse liefert, die den Ergebnissen, die sich unter seriösem Einsatz der alltäglichen menschlichen Vernunft erzielen lassen, irgendwie überlegen sind.

Nochmals sei betont, dass die Behauptung, Psychiatrie und Psychologie können (vom Grenzfall somatischer Beeinträchtigungen oder Deformationen abgesehen, s.u.) nichts zur Wahrheitsfindung betreffend die Schuldfähigkeit in einem Strafprozess beitragen, nichts über die Sinnhaftigkeit und Berechtigung der Methoden dieser beiden Disziplinen aussagt. Selbstverständlich sind sie nicht nur berechtigt, sondern dazu berufen, Arbeitshypothesen für die Behandlung von Personen zu formulieren, deren Verhalten und Leidensdruck pathologischer Herkunft zu sein scheinen. Aber das rechtfertigt nicht, ihnen Autorität in der Beurteilung der Schuldfähigkeit in juristischen Verfahren zuzubilligen. Und das allein ist die Frage, die uns hier zu interessieren hat.

Ad 2) Die zweite Frage, nämlich ob der Mensch eine leib-seelische Ganzheit darstellt, die für ihre Handlungsfolgen verantwortlich ist, lässt sich in metaphysischer oder handlungstheoretischer Hinsicht im Rahmen dieses kleinen Artikels nicht abhandeln. Sehr wohl aber lässt sie sich im Hinblick auf ihre hier ausschließlich interessierende Relevanz für das Problem gesellschaftlicher oder strafrechtlicher Normen und ihrer Sanktionen befriedigend beantworten.

Für diesen Zweck soll bei F.A. von Hayek Anleihe genommen werden, der die Frage der „Handlungsfreiheit und -verantwortlichkeit“ in Bezug auf gesellschaftswissenschaftliche Fragestellungen als Scheinproblem entlarvt hat: „Es mag traurig sein, dass Menschen durch die gesellschaftlichen Bedingungen schlecht gemacht werden können. Aber das ändert nichts daran, dass sie schlecht sind und so behandelt werden müssen.“ Was ausschließlich zählt, sei die handlungsregulierende und teleologische Wirkung der apodiktischen Behauptung von Verantwortlichkeit und Schuld jedes Handlungsträgers.

Das, was Hayek hier über den Einfluss der Gesellschaft auf das Handeln von Individuen sagt, gilt gleichermaßen für alle anderen möglichen externen Einflussfaktoren; so beispielsweise auch für den Einflußfaktor Religion. Wenn man Hayeks obigen Satz appliziert, müsste man also sagen: „Es mag traurig sein, dass Menschen durch den Einfluss einer Religion schlecht gemacht werden können, aber das ändert nichts daran, dass sie schlecht sind und so behandelt werden müssen.“ - Hilft uns diese Satz-Applikation in Bezug auf das Verständnis des grauenvollen Falls des Alen R. und weist sie uns generell einen Weg im Umgang mit dem Spannungsfeld von Schuldfähigkeit und Geisteskrankheit?

Ja, sie hilft, wenn sie in Bezug zu den oben in Punkt 1 angeführten Ausführungen gesetzt wird. Ob der Geist krank ist oder nicht, können Naturwissenschaft und Medizin nicht sagen, da sie aus sich heraus nicht wissen, was Geist ist.

Diese Aussage behauptet nicht, dass der Geist nicht krank sein kann. Aber sie behauptet, dass weder Medizin noch Psychologie für die Zwecke der Feststellung der Schuldfähigkeit im juristischen Sinn nutzbare Beiträge leisten können, weil sie zwischen krank und böse nicht unterscheiden können. Niemand wird heute in Abrede stellen, dass die Geist-Persönlichkeit eines jeden Menschen durch genetische, vorgeburtliche und somatische Faktoren, aber auch besonders durch frühe Sozialisation, kindliche Traumatisierung, durch Inkulturation und insbesondere durch religiöse Archetypenbildung (mit)bestimmt wird. In welchem Verhältnis, tut hier ebenso wenig zur Sache wie das geistprägende Verhältnis zwischen Identität und Individualität. Fest steht aber, dass es stets einen – mehr oder weniger – großen Rest an Spontaneität gibt, der mit „freiem Willen“ in Verbindung gebracht oder identifiziert werden mag, und der eine deterministische Betrachtung des Geistes und damit eine medizinische Qualifizierung von Straftaten als „pathologisch“ im juristischen Sinn ausschließt.

Wenn Medizin/Psychiatrie und Psychologie zur Frage der „Zurechnungsfähigkeit“ aber nichts beitragen können, bleibt nur das Kriterium eines strengen Begriffs des Handelns als Maßstab für die Schuldfähigkeit in einem Strafprozeß. Ludwig von Mises stellte fest: „Handeln ist Wählen.“ Das allein ist der Maßstab.

Hat ein Straftäter gehandelt oder sich wie eine Pflanze verhalten? Die Handlung als Wahlakt ist nur ausgeschlossen oder beeinträchtigt, wenn Drohung, äußerer Zwang oder die Verabreichung bewusstseinsverändernder Substanzen im Spiel sind. In allen anderen Fällen wurde mit der Verwirklichung einer Straftat gehandelt, weil eine Handlungsfolge intendiert oder bewusst in Kauf genommen wurde – aus welchem Grund oder unter welchem geistigen Einfluss auch immer. Das gilt auch für den möglichen Einfluss einer „Geisteskrankheit“ und/oder einer Religion.

Wer den Handlungsgrund zum Kriterium der Schuldfähigkeit macht, weil er die Schuldfrage als eine Funktion der „Zurechnungsfähigkeit“ betrachtet, die ihrerseits mit einer pathogenen Geist-Struktur in Verbindung stehen würde, muss auf Dauer notwendigerweise zur Zerstörung des Rechts- und Justizwesens beitragen. Der Psychiatrie und der Psychologie darf daher im Strafprozess keine urteilsentscheidende Rolle zugewiesen werden.

Es ist klar, dass diese Aussage eine radikale Antithese zur Entwicklung der Justiz der vergangenen Jahrzehnte darstellt. Diese ist aber unausweichlich. Bis jetzt ging es in der Auseinandersetzung zwischen „Tatbestandsstrafrecht“ und „Täterstrafrecht“ „nur“ um die Bewältigung von mehr oder weniger zusammenhanglosen Einzelfällen – schwierig genug, aber möglicherweise nicht lebensentscheidend für die Sicherheitskultur einer Staatsgemeinschaft. Wenn aber geistprägende Einflüsse einer bestimmten Religion, die mit strafrechtlich relevanten Handlungen in Verbindung stehen, eine systemisch bedeutsame Größenordnung annehmen, wird es zur gesellschaftlichen Überlebensfrage, die Feststellung der „Zurechnungsfähigkeit“ durch psychiatrische oder psychologische Gutachter nicht zuzulassen.

Wer handelt, ist schuldfähig und im Falle einer Tatbestandsverwirklichung zu verurteilen. Hier wäre eine deutliche Revision der Rechts- und Gerichtspraxis angesagt!

Dies ist jedoch kein prinzipieller Widerspruch zum Konzept des sogenannten Maßnahmenvollzuges. Selbstverständlich soll auch künftig verurteilten Straftätern mit medizinischen/psychiatrischen/psychologischen oder sonstigen therapeutischen Maßnahmen geholfen werden, wenn ein subjektiver Leidensdruck oder der Wunsch der sozialen Umwelt dies aufgrund der Vermutung einer Krankheit nahelegen. Aber dies darf prinzipiell und keinesfalls je dazu führen, dass der Haftgrund als aufgehoben gilt beziehungsweise die Haft aufgehoben wird, wenn die Krankheit – durch wen auch immer – als geheilt beurteilt wird.

Die Conclusio dieses Abschnitts lautet: Eine tatsächliche oder vermeintliche Geisteskrankheit ist kein Hindernis für die Schuldfähigkeit im juristischen Sinn. Das Rechtssystem und sein Vollzug müssen dieser Einsicht konsequent Rechnung tragen, wenn sie sich nicht über kurz oder lang in einem Regime der Beliebigkeit auflösen wollen.

6. Islam und Geisteskrankheit

Religiöse Überzeugung ist in eminenter Weise ein Bestandteil der Identität. Und diese ist neben der Individualität ein konstitutiver Bestandteil der Person eines jeden Menschen. Eingriffe in die Identität werden vom Menschen mindestens als schwere Belastung, möglicherweise als existenzbedrohend Gefährdung begriffen. Bevor darüber nachgedacht werden kann, ob eine derartige Belastung bzw. Bedrohung möglicherweise eine bestehende Disposition einer Geisteskrankheit aktualisieren oder ob eine solche dadurch hervorgerufen werden kann, muss der Begriff der Geisteskrankheit geklärt und ihr Zustandsbild skizziert werden.

Für den Begriff der Geisteskrankheit gibt es in der Literatur kein einheitliches beziehungsweise durchgehendes Definitionsbild. Wenn der Begriff im weiteren Wortsinn verwendet wird, ist er weitgehend deckungsgleich mit den Begriffen der Gemütserkrankung oder der seelischen oder psychischen Erkrankung. In diesem Fall erfolgt meist eine Unterteilung in die Krankheitsbilder der Neurose, der Hysterie, der Depression, der Entwicklungsstörung, der Imbizilität, der Pychopathie usw.

Der engere Wortsinn der Verwendung des Begriffs „Geisteskrankheit“ ergibt sich aus der dualen Gliederung von psychischen Erkrankungen in Neurosen und Psychosen. Letztere werden mit dem Terminus der Geisteskrankheit im engeren Sinn identifiziert und wiederum als Überbergriff von verschiedenen Formen der Schizophrenie verstanden.

Im engeren Sinn wird mit dem Begriff immer eine schwere und dauerhafte Erkrankung der Psyche bezeichnet, manche Theoretiker setzen hierfür auch das Bestehen einer genetischen Disposition voraus.

Allein dieses zweite Verständnis des Begriffs, in dem die Ausdrücke Geisteskrankheit, Psychose und (paranoide) Schizophrenie mehr oder weniger deckungsgleich sind oder ineinanderrinnen, ist für die Zwecke der Betrachtung von hier zur Diskussion stehenden Delikten relevant beziehungsweise methodisch hilfreich. Krankheitszustände dieses Typs sind häufig mit einer sogenannten „Bipolaren Störung“ vergemeinschaftet, worunter man einen krankhaften Verlauf der affektiven Befindlichkeit versteht, der zwischen Depression und Manie schwankt. Dieses Syndrom kommt dem Verhaltensbild derjenigen Tätergruppe, um die es uns hier geht, offenbar ziemlich nahe. In ihm vereinigt eine Deformation des kognitiven Apparates (Beeinträchtigung der Wahrnehmung und Denkleistung) mit einer emotionalen beziehungsweise stimmungsmäßigen Störung.

Wie immer man die Krankheitsklasse bezeichnen mag, um die es hier geht: Wenn man die hier angesprochenen Delikttypen mit einem pathologischen Hintergrund in Verbindung bringen will, wird man von einem Krankheitssyndrom sprechen, das die meisten der folgenden Komponenten enthält:

  • Verlust des Realitätsbezuges – Wahnvorstellungen, Halluzinationen
  • Wesensveränderung/Verhaltensveränderung/Charakterveränderung/
  • Ich-Störung. „Fremde Gedanken“ scheinen sich einzuschleichen. Grenzen zwischen „Ich“ und „Nicht-Ich“ verschwimmen
  • manisch-depressive Stimmungsschwankungen, affektive Störung
  • Verlust des Selbstbezuges, Änderung der Selbstwahrnehmung
  • gesteigerter Argwohn und Mißtrauen. Verfolgungswahn / Paranoia
  • Störung der Denkabläufe
  • beträchtliche geistige Verengung
  • ausgeprägte Empfindung von Hass gegenüber Personen oder Personengruppen, sowie oft auch gegen sich selbst, ausgelöst von oder vergemeinschaftet mit psychotischer Angst
  • Erhöhte Gewaltbereitschaft
  • Tendenz zur Selbstbeschädigung
  • nicht selten: letaler Ausgang des Krankheitsverlaufs

Es ist evident, dass einige der genannten Komponenten nicht auf absolute Bezugsgrößen verweisen. Was „Realität“ ist oder als solche begriffen wird, was demgegenüber als Wahn oder Trugbild klassifiziert wird, was als angenehm bzw. unangenehm, als Bereicherung oder Belastung erachtet wird, ist ganz offenkundig eine Funktion des sozialen Bezugssystems und besonders des Kulturverbundes bzw. Kulturkreises, aus dessen Blickwinkel der Betroffene oder Beteiligte die Zusammenhänge begutachtet. Dieser Aspekt ist in der Theorie gelegentlich überzogen worden, wenn einzelne Autoren die Geisteskrankheit als jene Störung definiert haben, die zu einem Verhalten führt, das in einer bestimmten Gesellschaft als inakzeptabel gilt.

Ein solcher extremer Relativismus wird zurückzuweisen sein. Dennoch bleibt die Notwendigkeit, in der grundsätzlichen Erfassung der Geisteskrankheit zwischen „äußeren“ und „inneren“ Faktoren bzw. Bestimmgrößen einer Geisteskrankheit zu unterscheiden. Hier wird zu Definitionszwecken festgelegt, dass der „innere“ Bestimmfaktor mit der Form/Struktur und der „äußere“ Bestimmfaktor mit dem Inhalt/der Substanz von Geisteszuständen und Handlungen identifiziert wird. Dementsprechend besteht einerseits ein Krankheitsmuster, das die Binnenrelationen pathologischer mentaler Operationen festlegt. Dieses bildet sozusagen die strukturelle Basis der Geisteskrankheit. Auf ihr baut sich andererseits eine Ausgestaltung beziehungsweise Ausprägung auf, die das pathologische Strukturmuster mit Inhalt erfüllt, sodass sich insgesamt ein konkretes Krankheitsbild aktualisiert.

Die strukturelle Basis ist der dem Geist innewohnende Operationsmodus, mit dem auf äußere Stimuli reagiert bzw. mit dem diese verarbeitet werden. Dieser Modus ist gewissermaßen ein innerer Wesensbestandteil des Handlungsträgers. Die strukturelle Basis soll daher als „intrinsischer Faktor“ bezeichnet werden. Demgegenüber steht die inhaltliche Ausprägung des pathologischen Musters mentaler Operationen naturgemäß mit dem kulturellen Umfeld und mit dem Einfluss einer kulturprägenden Religion in enger Verbindung. Sie soll daher als „extrinsischer Faktor“ bezeichnet werden.

Für die Beziehung von Religion und Geisteskrankheit lassen sich damit zwei Fragen ableiten, die hier nicht umfassend beantwortet, für den Gegenstand dieses Aufsatzes aber in Bezug auf die Religion des Islam in einem ersten Schritt konturiert werden können. Die Fragen lauten:

  1. Verhält es sich möglicherweise so, dass das Krankheitsmuster, also der intrinsische Faktor einer Geisteskrankheit auf spezifische Weise mit Mustern der Kultur und der diese bestimmenden Religion interferiert, weil es grundsätzlich gewisse Invarianzen zwischen Kulturmustern und mentalen Dispositionen von Menschen gibt, die unter dem prägenden Einfluss einer bestimmten Kultur beziehungsweise Religion stehen? Ist es diesbezüglich so, dass verschiedene Religionen im unterschiedlichen Ausmaß Topoi (Glaubensbestandteile) enthalten, die mit dem Krankheitsmuster einer Geisteskrankheit Invarianzen aufweisen, sodass eine Religion mit pathologischen Verhaltensmustern in stärkerem Ausmaß interferiert als eine andere?
  2. Wie macht sich ein bestehendes Krankheitsmuster durch den inhaltlich prägenden Einfluss einer Religion bemerkbar? Die Frage zielt also auf den Zusammenhang zwischen einem autonomen Krankheitsmuster und seinem Effekt in unterschiedlichen Kulturmustern ab. Diese Kulturvariablen sind sozusagen „außerhalb“ des (pathologischen) Handlungsträgers gelegen, weswegen hier von einem extrinsischen Faktor gesprochen werden soll. Kann es sein, dass bestimmte mentale Operationen, die sich aus einem bestehenden Krankheitsmuster ableiten, unter dem Einfluss verschiedener Religionen unterschiedliche Resultate hervorbringen?

Der Versuch einer theoretischen Beantwortung dieser Fragen würde den Rahmen dieser kleinen Arbeit bei weitem sprengen. Im Bewusstsein dieser Lücke werden aber Teilantworten im Hinblick auf die Wirkung des Islam auf den Geisteszustand von Menschen versucht. Diese sollten auch als Arbeitshypothesen für weiterführende Untersuchungen begriffen werden.

Ad 1. Gibt es Strukturinvarianzen zwischen Elementen der islamischen Glaubensüberzeugung und konstitutiven Bestandteilen des Krankheitsmusters einer bipolaren Störung mit paranoider Disposition im Sinne der obigen Begriffsbildung?

Für eine erste Annäherung an diese Frage werden nunmehr einige einschlägig scheinende Koranverse zitiert.

Über den persönlichen Umgang mit Personen, die nicht der Religion Allahs angehören, wird u.a. folgendes festgestellt:

„Die Ungläubigen sind eure offenen Feinde.“ (4, 101)

„Darum haben wir Hass und Feindschaft unter ihnen angeregt bis zum Auferstehungstage.“ (5, 14)

„Ungläubige“ (darunter zählen definitiv auch Christen und Juden, vgl. u.a. 5, 72 und 5,173) werden pauschal zu Feinbildern erklärt. Die Aufforderung zu sozialer Distanz bzw. Separation ist eine konsequente Folge daraus:

„O ihr Gläubigen! Nehmt nicht die Juden und die Christen zu Freunden.“ (5, 51)

„O ihr Gläubigen, schließt keine Freundschaft mit solchen, die nicht zu eurer Religion gehören. Sie lassen nicht ab, euch zu verführen und wünschen nur euer Verderben.“ (3, 149)

Derartige Erwartungen werden systematisch erweitert und verfestigt:

„Wenn euch etwas Gutes widerfährt, ärgern sie sich, und wenn euch etwas Böses zustößt, freuen sie sich darüber. Wenn ihr aber geduldig und gottesfürchtig seid, schadet euch ihre Heimtücke nicht. Allah weiß genau, was sie tun.“ (3, 120)

„… und ihr werdet ganz gewiss von denjenigen, denen die Schrift vor euch gegeben wurde, und denen, die Allah etwas beigesellen, viel Beleidigendes zu hören bekommen.“ (3, 186)

Hier wird also eine durchgehendeErwartunggegenübereineralsfeindseligdefiniertenPersonengruppeerzeugt,diesichmitzahlreichenweiterenKoranstellenbelegenließe:DieAngehörigenderhieralsFeindbilddefiniertenundverächtlichgemachtenPersonengruppe wären durchwegs heimtückisch, sie würden alle „Gläubigen“ zuverführen trachten undderenSchädigung,jaderenVerderbenwünschen.Von ihrer Seite muss man stetsmitBeleidigungen,MissgunstundSchadenfreuderechnen.

Es drängt sich förmlich auf, diesen Erwartungskomplex als geradezu archetypisch für das Grundmuster einer jeden paranoiden Psychose zu identifizieren. Man kann durchaus annehmen, dass die immer und immer wieder stattfindende Einübung einer angstbesetzten rigiden Aversion gegen eine vermeintlich feindselige und gefährliche Großgruppe zur mentalen Einlagerung jener pathologischen Grunddisposition führt, die wir oben als intrinsischen Faktor einer bipolaren Störung definiert haben. Charakteristisch für die bipolare psychotische Störung ist einerseits der Aspekt der paranoiden Wahnvorstellung; aufgrund der vorliegenden Befundung dürfte es nicht leicht sein, diesen Aspekt nicht im Islam zu identifizieren. Ebenso charakteristisch ist andererseits das Vorhandensein einer affektiven Störung. Dieser Aspekt ist als nächstes zu beleuchten.

Als affektive Störungen werden pathologische Ausprägungen der Stimmungslage und des Aktivitätenpotentials bezeichnet. Unter Depression versteht man eine situationsunabhängige, dauerhafte Niedergeschlagenheit in Verbindung mit einer Antriebshemmung. Demgegenüber ist die Manie eine unangemessene Form des länger anhaltenden Stimmungshochs in Verbindung mit einer signifikanten Antriebssteigerung, die in starker Form mit Aggression einhergeht. Die zyklische Abfolge von Depression und Manie nennt man bipolare oder manisch-depressive Störung.

Im Islam spielt das Konzept der Vorherbestimmtheit des menschlichen Lebens in all seinen Sequenzen eine alles beherrschende Rolle.

„Nimmer trifft uns ein anderes, als was Allah uns vorzeichnet.“ (9, 51)

„Kein Unglück tritt ein ohne den Willen Allahs.“ (64, 12)

Auch die Bestimmung des Menschen ist völlig vorherbestimmt. Ein Engel, von Allah geschickt, hat 120 Tage nach der Empfängnis die Aufgabe, festzulegen, ob ein Mensch ins Paradies oder in die Hölle kommt.

„Wir haben ja schon viele von den Dschinn und den Menschen für die Hölle erschaffen. … Jene sind wie das Vieh“ (7, 179) und „Brennstoff der Hölle.“ (21, 98)

Auch gläubige Muslime und solche, die alle Maßregeln des Korans penibel einhalten, wissen von sich selbst nicht, ob sie Geschöpfe für das Paradies oder für die Hölle sind. Sowohl der Koran als auch die Hadith-Literatur lassen keinen Zweifel daran, dass der normale Moslem normalerweise keine Möglichkeit hat, seine eigene Bestimmung zu erfahren oder sein eigenes Schicksal zu beeinflussen. Ein Erlösungsversprechen und die gläubige Gewissheit, im Bekenntnis zu Gott von diesem auch angenommen zu werden, gibt es im Islam nicht. Einzig der gewaltsame Tod im Kampf für Allah qualifiziert sicher für das ewige Paradies: „Glaubt nicht, dass diejenigen, die im Kampf für Allahs Religion gefallen sind, tot sind. Nein, sie leben vielmehr bei Allah und werden von diesem ehrenvoll versorgt.“ (3, 169) Selbstmordattentat oder quälende Ungewissheit: Ist es erstaunlich, dass strenggläubige Muslime geneigt sind, diese Alternative immer und immer wieder in Erwägung zu ziehen?

Auch, wenn sich die meisten von ihnen nicht durchringen können, eine explizite Entscheidung zu treffen, muss der Zustand dieser Optionslosigkeit schwere depressive Verwerfungen hervorrufen.

Doch weiter. Allah ist ein willkürlicher Gott. Darin gerade besteht aus islamischer Sicht seine Allmacht. „Er verzeiht, wem er will, und er bestraft, wen er will. Und Allah hat zu allem die Macht.“ (2, 284) Und das bedeutet, dass der gläubige Moslem zwischen völliger Vorherbestimmtheit und dem drakonischen Strafgericht einer vermeintlichen Gesetzesreligion zerrieben wird: „An diesem Tag (dem jüngsten Tag, Anm.) werdet ihr vorgeführt werden.“ (68, 18) „Jeder Seele wird nach ihrem Tun vergolten.“ (39, 70)

Der innere Widerspruch der islamischen Lehre kulminiert in Sure 16, Vers 93: „Jedoch führt er (Allah) in die Irre, wen er will, und leitet recht, wen er will; und wahrlich, zur Rechenschaft gezogen werdet ihr für euer Tun.“ Wie muß sich ein Mensch fühlen, der nicht nur versucht, diesen Satz zu verstehen, sondern ihn auch als Beschreibung seiner eigenen Lebenssituation zu verinnerlichen? „Konstitutive Unsicherheit“ wäre eine distanziertere Form der Beschreibung dieses Zustandes, „schreiende Verzweiflung“ eine etwas plastischere.

Ein Zwischenresümee ergibt hinsichtlich des intrinsischen Faktors eines möglichen pathologischen mentalen Musters folgendes:

Der Islam enthält nicht nur zentrale Glaubenssätze, die hochgradig mit dem Strukturmuster einer paranoiden Psychose korrespondieren, sondern auch solche, die Anlass zu einer dauerhaften Depression geben können. In Ergänzung evozieren die gewaltorientierten koranischen Anweisungen eine aggressive Grunddisposition, sodass hier insgesamt eine Koinzidenz mit dem Affektpotential einer manisch-depressiven Störung wahrgenommen werden kann. Inwieweit diese Koinzidenz eine Rolle bei der Genese tatsächlicher mentaler Störungen spielt und welche physiologischen oder psychologischen Prozesse dafür verantwortlich sein könnten, kann (und muß) im Rahmen dieser Arbeit nicht beantwortet werden.

Ad 2. Gibt es Ausprägungsinhalte des extrinsischen Faktors einer schizo-affektiven Störung, die korrespondierende Topoi in Teilen der islamischen Glaubenslehre besitzen?

Zur Herantastung an diese Frage sei zunächst folgende Feststellung getroffen. Es ist evident, dass es in allen Kulturkreisen und somit im Einflussbereich aller kulturprägenden Religionen Menschen gibt, die unter Geisteskrankheiten leiden, welche die Wesenszüge einer schizo-affektiven Störung aufweisen.

Das bedeutet, dass das Bestehen des intrinsischen Faktors der Psychose offenbar eine gewisse Unabhängigkeit von den kultur-religiösen bzw. sozio-religiösen Bedingungen aufweist, wobei es über die relative Häufigkeit solcher Krankheiten in unterschiedlichen Religionsgemeinschaften meines Wissens keine Daten gibt. Allerdings sorgt der extrinsische Faktor für teils sehr unterschiedliche Manifestationen.

„Religiöser Wahn“ wird zweifellos auch unter Christen immer wieder festgestellt. Doch beschränkt dieser sich in aller Regel auf synkretistische Wahrnehmungsstörungen, imaginierte Sonderoffenbarungen, manische Ritualisierungen des Lebensalltags, krankhafte Schuldgefühle und Selbstbezichtigungen bis hin zu Selbsthass.

Etwas anderes kann eben auch bei pathologischer Übersteigerung isoliert betrachteter Glaubenssätze nicht aus der christlichen Lehre herausgelesen bzw. zwangsextrahiert werden. Ganz anders beim Islam. Aggression nach außen und Gewaltinklination gegenüber anderen sind feste und weitgehend unveräußerliche Grundbestandteile der islamischen Glaubenslehre. Dies beginnt bei der Selbstbeschreibung der islamischen Gottheit Allah und endet beim imperativisch eingeforderten Umgang mit „Ungläubigen“ und Gegnern jeder Art. Der diesbezügliche Fundus ist so reichhaltig, dass hier nur einige wenige Beispiele angeführt werden können:

„Der Hass Allahs gegen euch ist noch größer als der Hass, mit dem ihr euch gegenseitig hasst, da ihr zum Glauben aufgerufen wurdet und doch ungläubig geblieben seid.“ (40, 10)

„Ob Allah die Ungläubigen mit der Wurzel ausrotten oder niedertreten oder nach und nach aufreiben will, ob er sich ihrer wieder annehmen oder ob er sie bestrafen soll, das geht dich nichts an. Genug, sie sind Frevler.“ (3, 127)

„Soll ich euch etwas Schlimmeres verkünden als die Vergeltung Allahs? Die, welche Allah verflucht hat und über welche er zürnte, hat er in Affen und Schweine verwandelt.“ (5, 60)

„Das die Vergeltung für diejenigen, die Allah und seinen Gesandten bekämpfen und sich bemühen, auf Erden Unheil anzurichten, dass sie allesamt erschlagen oder gekreuzigt werden, oder ihre Hände und Füße abgehackt werden, oder dass sie aus dem Land verbannt werden. Das ist die Schande im Diesseits, und im Jenseits gibt es für diese noch gewaltigere Strafen.“ (5, 33)

„Wenn die Schutzmonate abgelaufen sind, dann tötet die Ungläubigen, wo immer ihr sie findet, ergreift sie, belagert sie und stellt ihnen aus jedem Hinterhalt nach.“ (9, 5)

„Und wenn ihr die Ungläubigen trefft, herunter mit dem Haupt, bis ihr ein Gemetzel unter ihnen angerichtet habt.“ (47, 4)

Die an dieser Stelle ins Visier genommenen kulturell-psychischen Zusammenhänge sind extrem kompliziert, und es liegen dafür keine empirisch geprüften Untersuchungsergebnisse vor. Eine Gesellschaft, die mit dem hier thematisierten Problemkomplex konfrontiert ist, wird aber nicht umhin kommen, diesen systematisch aufzuarbeiten. Der im folgenden Absatz angedeutete Analyse-Ansatz soll daher als Arbeitshypothese verstanden werden, die einer systematischen Prüfung unterzogen werden sollte:

Es ist schwer vorstellbar, dass die Wesenszüge Allahs als eines willkürlichen und brutalen Despoten keine archetypenbildende Auswirkung auf islamische Gläubige haben. Ebenso ist es kaum denkbar, dass die regelmäßige Penetration von gewaltaufgeladenen Imperativen gegenüber „Ungläubigen“ nicht zur Entstehung von Dispositionen Anlass gibt, die Gläubige in einen Latenzzustand der Gewaltaffinität führen.

Abgründiger Hass und exzessive Gewalt werden in der koranischen Denkwelt keineswegs geächtet, sondern erscheinen mindestens als denkmögliche Option in der Vorstellungswelt der Glaubensgänger. Wenn die Bestimmgründe der gesellschaftlicher Normalität – ganz gleich, ob diese westlicher oder islamischer Prägung ist – einen muslimischen Handlungsträger in der Mittelachse einer in sich schlüssigen Lebenswelt hält, bleibt diese Disposition eine bloße Option und aktualisiert sich nicht. Wenn aber die Lebenswelt, in die ein konkreter Handlungsträger sich eingebettet wähnt, für diesen brüchig zu werden scheint, und wenn der Handlungsträger gleichzeitig bereits unter dem Einfluss des intrinsischen Faktors einer schizo-affektiven Störung steht, dann kondensiert die Disposition zum extrinsischen Faktor einer akuten paranoiden Schizophrenie.

Unter dem Eindruck eines derartigen Geschehens kann es offenbar zur Verwirklichung solcher Delikt-Typen kommen, wie sie eingangs dieses Aufsatzes in Form konkreter Fälle aufgelistet wurden. Es ist ein schwerer wissenschaftlicher Fehler, die Ursachen derartiger Delikte stets und immer nur in der individuellen Pathogenese der Täter zu suchen. Vielmehr muss eine umfassende Befundung den sozio-kulturellen Faktor der Internalisierung religiöser Glaubensinhalte mitberücksichtigen.

Ein erster Versuch der Vermessung möglicher Berührungspunkte zwischen Islam, Kriminalität und Geisteskrankheit kann auf keinen Fall den Anspruch der Vollständigkeit erheben. Aber auch eine erste Analyse der handlungsprägenden Wirkung verschiedener islamischer Spezifika wäre nicht annähernd repräsentativ, wenn der folgende ganz wesentliche Aspekt der Wirkmechanik islamischer Interdikte unberücksichtigt bleiben würde.

Jede Handlungslehre, egal, ob sie religiös oder säkular begründet wird, steht vor der Aufgabe, einen Mechanismus zur Anwendung bringen zu müssen, mit Hilfe dessen Handlungsanweisungen im Zuge der Sozialisierung der Menschen als Ausdruck verbindlicher Werte angenommen und umgesetzt werden. Warum nehmen Menschen die Handlungslehre einer bestimmten Religion an? Das Christentum und der Islam gehen hier völlig verschiedene Wege. Im Christentum werden abstrakte Gebote und Verbote unabhängig von Raum und Zeit verfügt und tiefenschichtig ins Innere des menschlichen Bewusstseins verpflanzt. Dadurch entsteht eine Art von Moral, die weitgehend ohne diesseitige Sanktionen auskommt. Der Islam verlässt sich demgegenüber in viel größerem Ausmaß auf die „Außenstützen“ der Handlungsethik (Gehlen), die vielfach an der Körperlichkeit des Menschen festgemacht sind.

Das augenscheinlichste Beispiel hierfür ist das Gebot der Verhüllung der Frau (Kopftuch, Verschleierung etc.). Die Mechanik des intendierten Wirkmechanismus wird mit der Lektüre des diese Frage normierenden Koranverses augenscheinlich:

„Und sage den gläubigen Frauen, sie sollen ihre Blicke senken und ihre Scham hüten, ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was (sonst) sichtbar ist. Und sie sollen ihre Kopftücher auf den Brustschlitz ihrer Ausschnitte schlagen und ihre Zierde nicht offen zeigen, außer ihren Ehegatten, ihren Vätern, den Vätern ihrer Ehegatten, ihren Söhnen, den Söhnen ihrer Ehegatten, ihren Brüdern, den Söhnen ihrer Brüder und den Söhnen ihrer Schwestern, ihren Frauen (mit denen sie Umgang pflegen, Anm.), denen, die ihre rechte Hand besitzt (nämlich nichtmuslimische Sklavinnen, Anm.), den männlichen Gefolgsleuten, die keinen Geschlechtstrieb (mehr) haben, den Kindern, die auf die Blöße der Frauen (noch) nicht aufmerksam geworden sind.“ (24, 31)

Der Vers zeigt unmittelbar, dass es um die weibliche Sexualität und ihre Sicht bzw. Wahrnehmung durch den Mann geht. Der erste Satz signalisiert die Stoßrichtung des Gebots: Die Subordination der Frau – das „Senken der Blicke“ ist eine Demutsgeste, deren konsequente Einübung islamische Hochgrad-Theologen (wie z.B. Al Qaradawi) als eine Hauptaufgabe der Pädagogik bei der Abrichtung der Frauen vorschreiben. Der Mann muss vor der Frau (nämlich vor ihrer rituellen Unreinheit) geschützt werden, und nicht etwa umgekehrt; und genau das ist der Zweck der Verhüllung.

Nach der Vergewaltigung von europäischen Frauen haben sich verschiedentlich muslimische Asylwerber vor Gericht damit gerechtfertigt, dass sie nicht gewusst hätten, dass dies in ihrem neuen Gastland verboten sei. Das klingt zunächst absurd, aber es ist Ausdruck einer tieferliegenden Wahrheit. Da die weiblichen Opfer unverschleiert waren, haben sie sich in der Begrenzung ihres Sexualtriebs alleingelassen und damit ungeschützt gefühlt. Und sie haben das als Wegfall eines Verbots interpretiert, dessen einzige Evidenz im Vorhandensein der Außenstützen des Handlungsregulativs, nämlich des Kopftuch besteht.

Neben diesem passiv wirkenden Element der Enthemmung gibt es im Islam jedoch auch ein aktives Interdikt der Entfesselung sexueller Intentionalität. Dieses ist in der Sicht der Frau als Sexualobjekt grundgelegt:

„Eure Frauen sind euch ein Acker; so naht euch eurem Acker, wann und wie ihr wollt.“ (2:223) Es ist richtig, dass in diesem Vers die Ehefrauen eines muslimischen Mannes gemeint sind. Aber ohne Zweifel wird hier (wie an einigen anderen Stelle des Korans und der Ahadith) die kategorische Verfügungsgewalt des Mannes über seine als verdinglicht gedachte Frauen grundgelegt, die an anderen Stellen auf verschiedenste Formen außerehelicher sexueller Aktivität ausgedehnt wird, zu denen insbesondere sexuelle Aktivitäten mit Sklavinnen zu zählen sind, die als Beutegut ungläubigen Kriegsgegnern entrissen werden. (Vgl.33, 60) „Und verboten sind euch von den Frauen die verheirateten, ausgenommen solche, die eure rechte Hand besitzt. Dies ist Allahs Vorschrift für euch.“ (4, 24; zahlreiche Parallelstellen wie 4, 3; 23, 6; 33, 50; 70, 30).

Die Inbesitznahme und Nutzung bevorzugt „ungläubiger“ Sex-Sklavinnen besitzt im Islam eine reiche Tradition (von Harun al Raschid bis zum IS – Islamischem Staat) und gediegene Absicherung durch hochpotente Rechtsgelehrte (siehe z.B. besonders Maududi). Es darf nicht verwundern, dass die entwurzelten und sozial desintegrierten Teilnehmer an der Massenmigration, die als nach verordneter Sprachregelung als Schutzbedürftige und Asylantragsteller bezeichnet werden, sich berechtigt fühlen, die ihnen angekündigten Paradiesverheißungen auch auf sexuellem Gebiet in Anspruch zu nehmen. Die Haltung gegenüber (unverschleierten) Frauen, das Konzept ungläubiger Sklavinnen und die Disposition zu ausgeprägter Gewaltaffinität haben jenes erschreckende Delikt hervorgebracht, dass im Arabischen euphemistisch als „Taharush gamea“ bezeichnet wird – sexuelle Gewalt im Rudel gegen Frauen auf öffentlichen Plätzen, ausgeübt in der Anonymität von Massenansammlungen.

Bassam Tibi hat in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Form der sexuellen Gewalt eine weitere, besonders dramatische Dimension aufweist: Durch die sexuelle Inbesitznahme westlicher Frauen sollen deren Männer beziehungsweise die westlichen Männer insgesamt gezielt gedemütigt und in ihrer Schutzfunktion gegenüber den Frauen herabgewürdigt werden. Die exzessive sexuelle Gewalt ist daher auch als Akt der territorialen Okkupation und der kulturellen Landnahme zu begreifen.

Dass die Silvesternacht 2016/17 als „vergleichsweise ruhig“ bezeichnet werden konnte, weil 1700 Polizisten auf der Kölner Domplatte rund 1000 aggressive Nordafrikaner in Schach hielten, und weil in den österreichischen Landeshauptstädten aufgrund intensivster Kontrollen „nur“ jeweils einige dutzende einschlägige Anzeigen wegen sexueller Gewalt eingingen, zeigt nur, welches tatsächliche Potential an kultureller Destabilisierung hier vorliegt.

Tatsache ist jedenfalls, dass dem Islam ein allgemeines Regulativ der Triebhemmung durch Internalisierung allgemeiner moralischer Normen, die nicht zur Disposition stehen, vollständig abgeht. Dies kann nicht ohne Folgen bleiben.

Ob das Phänomen sexueller Gewalt als Ausdruck einer Geisteskrankheit klassifiziert werden muss, kann hier nicht entschieden werden. Aber es ist jedenfalls Ausdruck der Tatsache, dass die Interdikte einer Religion eine eminente Wirkung auf den Geisteszustand ihrer Adepten besitzen. Und nachdem dieser im genannten Beispiel, wie in einigen der eingangs dieses Aufsatzes erwähnten konkreten Fälle, zu Handlungen Anlass gibt, die mit dem Strafrecht in Konflikt geraten, gehört auch dieser Zusammenhang genau in unser Thema.

Dennoch ist das Hauptthema dieser Reflexion die bipolare, psychotische Störung und ihre mögliche Affektion durch zentrale paradigmatische Elemente des islamischen Glaubensgutes. Verzerrungen der Wahrnehmung, Hass, Beleidigtheit, Verfolgungswahn, Gewaltinklination und ein latenter Hang zu Selbstbeschädigung sind kennzeichnende Aspekte des hier angesprochenen Syndroms. Dafür, dass die eingangs aufgelisteten Deliktfälle keine zusammenhanglosen Einzelereignisse sind, spricht besonders, dass dieses Verhaltensmuster in islamischen Gesellschaften unter bestimmten Bedingungen auch auf der kollektiven Ebene auftritt.

Es lassen sich sogar Ereignisse aus der jüngsten Vergangenheit anführen, in denen die Verbreitung psychotroper Effekte des islamischen Denk-Duktus sich in geradezu epidemischer Weise ereignete. Weil hier der Kausalzusammenhang besonders klar wird, soll auch jenes archetypische Aktions- und Gefühlsmuster empirisch bebildert werden, das ganz klar den Charakter einer islamischen Massenbewegung aufweist: die Jahrzehnte andauernde Abfolge von Exzessen aufgrund von „beleidigenden“ satirischen Darstellungen des islamischen Propheten Mohammed.

  • 2004 ermordete der Salafist Mohammed Boyeri den exzentrischen niederländischen Kulturschaffenden Theo van Gogh und rechtfertigte sich dafür einschlägig: „Als Muslim darf ich jedem den Kopf abhacken, der Allah beleidigt.“
  • Als die dänische Tageszeitung Jyllands-Posten im September 2005 ein Dutzend vergleichsweise harmloser Mohammed-Karikaturen veröffentlichte, gingen Millionen von Muslimen von Pakistan bis Tunesien monatelang auf die Straße, um gegen diese "Provokation" zu protestieren. Dies war umso bemerkenswerter, als die meisten der Menschen, die an den zahlreichen Ausschreitungen beteiligt waren, die Karikaturen nie zu Gesicht bekommen hatten. Nicht nur wurden zahlreiche westliche Botschaften in islamischen Ländern angegriffen und teilweise zerstört, nicht nur wurden Fahnen und die Puppen westlicher Politiker angezündet. Vielmehr fielen mehr als hundert Menschen weltweit den hysterischen Angriffen zum Opfer. Noch 2010 fand ein Mordanschlag auf einen der Urheber der Karikaturen, den Dänen Kurt Westergard, statt. Im letzten Moment konnte er sich vor dem Angreifer retten, der die „blasphemischen Beleidigungen“ zu rächen gedachte.
  • 2011 wurde die Satirezeitschrift Charlie Hebdo in Paris Opfer eines Brandanschlages im Gefolge der Veröffentlichung einer Mohammed-Karikatur. Der Präsident des Dachverbandes der Muslime in Frankreich, Mohammed Moussaouri, hatte ausdrücklich festgestellt, dass die Karikierung des Propheten eine Beleidigung für alle Muslime in der ganzen Welt darstellen würde.
  • Im nächsten Jahr erfolgten nach der Lancierung des islamkritischen Filmes „Innocence of Muslims“ schwere Ausschreitungen in der islamischen Welt gegen westliche Ziele, im Gefolge derer rund dreißig Menschen getötet wurden, darunter der US-amerikanische Botschafter im libyschen Bengasi.
  • Die 2013 von Charlie Hebdo veröffentlichte satirische Mohammed-Biographie wurde von der iranischen Regierung als „religiöse Beleidigung“ bezeichnet.
  • 2015 wurde auf die Redaktion von Charlie Hebdo ein islamisch motivierter Terroranschlag verübt, bei dem zwölf Personen erschossen wurden, während die Täter riefen: „Allahu Akbar. Wir habe den Propheten gerächt.“ Charlie Hebdo hatte wieder Mohammed persifliert. Zehn Tage nach dem Anschlag in Paris wurde in Tschetschenien eine Protestkundgebung gegen die Karikaturen veranstaltet, an der rund zwei Drittel der gesamten tschetschenischen Bevölkerung teilnahmen. Präsident Ramsan Kadyrow sagte in seiner Ansprache: "Dies ist eine Kundgebung gegen diejenigen, die die islamische Religion beleidigen."

In dem hier überflogenen Jahrzehnt war allerdings beileibe nicht nur die islamische Religion „beleidigt“ worden. Der ermordete Theo van Gogh selbst hatte das Christentum und das Judentum nicht weniger geschmäht als den Islam. Und allein in Österreich machten sich die Karikaturisten Haderer und Deix sowie die Homosexuellen-Aktivisten „EcceHomo“ in einer Weise über den christlichen Gott her, die die Mohammed-Karikaturen als harmlose Kinderzeichnungen erscheinen lassen. Jesus als bekiffter Drogen-Junckie, die Heilige Dreifaltigkeit als Sortiment von Geschlechtsorganen und die Heilige Familie als homo-lesbi-schwule Päderastengemeinschaft sind nur einige der einschlägigen Sujets. Gerade, weil es selbstverständlich ist, soll erwähnt werden, dass es im Gefolge von alldem niemals auch nur die kleinsten Gewaltakte gab.

Dass es dem Islam vorbehalten bleibt, seine Anhänger für erlittene „Beleidigungen“ immer und immer wieder nach demselben Muster zu gewalttätigen Maßnahmen zu inspirieren, wird wohl den Schluss nahe legen, dass sein Glaubensgut die Entstehung von Zwangshandlungen begünstigt, die definitiv pathologische Züge tragen. Auf diesem Hintergrund sollten künftig bestimmte Strafhandlungen, ihre Träger, ihre Analyse und ihre mögliche Prävention beleuchtet werden.

7. Zusammenfassung und Ausblick

Als Ergebnis dieser kleinen Studie können folgende Punkte zusammengefasst werden:

  1. Seit einigen Jahren werden in Europa und damit auch in Österreich Deliktstypen zur Umsetzung gebracht, die zuvor völlig unbekannt waren. Diese werden in gehäuftem Ausmaß oder fast ausschließlich von Personen mit islamischem Glaubensbekenntnis oder islamischem Glaubenshintergrund begangen.
  2. Der Koran enthält vier bedeutsame Imperative, deren Umsetzung unmittelbar als Straftaten nach dem österreichischen Strafgesetzbuch zu bezeichnen sind. Weitere zwei koranisch gut geheißene Handlungsweisen beinhalten zumindest das Potential strafbarer Handlungen.
  3. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Klassifizierung eines Teils der eigenen Glaubensüberzeugungen als potentiell kriminell für die Integrität einer Person nicht ohne Folgen bleiben kann und tendenziell zu einem Intrapersonenkonflikt Anlass gibt.
  4. Die Praxis der Strafgerichtsbarkeit hat auf schleichende Weise Modalitäten der Feststellung der Schuldfähigkeit zur Dominanz gebracht, die sich im Umgang mit den hier thematisierten Deliktstypen als gesellschaftlich destruktiv erweisen. Dies hängt besonders mit der Autorität zusammen, die Gutachtern aus dem psychologischen und psychiatrischen Bereich zuerkannt wird.
  5. Die islamische Glaubenslehre enthält Glaubenssätze und Anweisungen, die zu mentalen Dispositionen führen können, welche in ihrer Struktur und Ausrichtung signifikante Invarianzen mit pathologischen Verhaltenssyndromen aufweisen, die herkömmlicherweise als Geisteskrankheiten bezeichnet werden. Namentlich bestimmte Formen der paranoiden Schizophrenie in Kombination mit bipolaren Affektstörungen lassen sich als strukturinvariante Korrespondenzgebilde von Teilen des islamischen Denk-Duktus identifizieren.
  6. Ob es einen tatsächlichen kausalen Bezug zwischen den islamisch aufgeladenen Denk- und Verhaltensdispositionen und der Pathogenese der Entstehung konkreter Krankheitsfälle gibt, lässt sich auf der Basis der bisherigen Einsichten nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit sagen. Dennoch wäre es fatal, weiterhin mit dem „politisch korrekten“ Stereotyp „das hat alles nichts mit dem Islam zu tun“ zu beschwichtigen. Vielmehr müssen gezielte umfangreiche Forschungen in Angriff genommen werden.
  7. Das auffällige Denk-, Handlungs- und Gefühlsmuster, bestehend aus den Ingredienzien Beleidigungserwartung und Beleidigung, Rachebedürfnis und -vollzug, Verschwörungsphantasien, Hass, Wut und Aversion sowie umfassender Gewaltaspiration schlägt nicht nur auf der Ebene der individuellen Verhaltensbestimmung durch. Es ist auch konstitutiv für bestimmte Formen islamischer Massenbewegungen, die sich regelmäßig in epidemischer Weise aufbauen.
  8. Gerade, weil ein robuster Zusammenhang zwischen dem islamischen Glaubensgebäude und den hier relevierten Handlungs- beziehungsweise Deliktsmustern angenommen werden muss, ist es besonders hervorzuheben und anzuerkennen, dass die große Mehrheit der in Österreich und Europa lebenden Muslime sich dem Druck der ultimativen Inkulturation der Vollversion des Islam entziehen. Sie sind „Angehörige zweier Welten“ und sind gefordert, sich täglich für das Anreizsystem der westlichen Ökonomie und die Loyalität zum demokratischen Rechtsstaat zu entscheiden. Es ist von außerordentlicher Bedeutung, dass sie in diesem Bemühen nicht allein gelassen und vor allen Tendenzen der Radikalisierung aktiv beschützt werden.
  9. Die politischen Entscheidungsträger sind aufgefordert, die jämmerliche Haltung des Vogel Strauß aufzugeben und diese durch eine umfassende Auseinandersetzung und der Erhebung des Themas zur umfassenden Querschnittmaterie zu ersetzen. Nur so kann der fortschreitenden Amalgamierung von Islam, Kriminalität und Geisteskrankheit effektiv entgegengewirkt werden.

Mag. Christian Zeitz ist Wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Angewandte Politische Ökonomie und Islambeauftragter des Wiener Akademikerbundes.

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