Hass in Favoriten

Die Silvesterereignisse in Favoriten haben in skandalöser Weise ein Strafrechtsdefizit offenbart, bei dem die Republik seit Jahren wegschaut. Im Zuge des kürzlich präsentierten Terrorbekämpfungspakets gibt die Koalition zwar den starken Mann. Mit dem neuen – völlig unbestimmten, und daher verfassungs- und menschenrechtswidrigen – Straftatbestand "Religiös motivierte extremistische Verbindungen" oder der Kampagne gegen "Hass im Netz" soll der Bevölkerung gezeigt werden, dass man beim Verbrechen keine Toleranz kenne. In Wirklichkeit gibt es ein viel brennenderes Problem: Die Reparatur des Straftatbestandes Landfriedensbruch, der 2015 kastriert worden ist und de facto nicht mehr angewendet werden kann. Favoriten hat die Machtlosigkeit des Staates gegenüber der Massenkriminalität auf erschreckende Weise offenbart.

Landfriedensbruch führte als Strafdelikt lange Zeit ein Schattendasein und wurde meist nur dann angewendet, wenn es zu Ausschreitungen bei Fußballspielen kam. 2014 hat die Justiz dieser Strafbestimmung wieder Leben eingehaucht, als es darum ging, ein paar aggressive Fußballrowdys zu bestrafen. Diese hatten Fans eines anderen Klubs vom Zug – wie sie es nannten – abgeholt und ihre überschüssige Energie auch am Inventar des Westbahnhofs ausgelassen.

Aber auch ein gewisser Josef S. aus Deutschland musste Bekanntschaft mit dieser Strafbestimmung machen, weil er 2014 an einer Zusammenrottung mit schwerer Sachbeschädigung teilgenommen hatte. Linke Kreise und schwarze Blöcke hatten sich damals unter dem Motto "Unseren Hass könnt ihr haben" gegen den sogenannten Akademikerball zusammengefunden und auch gleich einen Teil des ersten Bezirks verwüstet. An die einzige Verurteilung eines damaligen Aktivisten erinnert noch heute manche Hausbeschriftung im ersten Bezirk: "Josef raus ausn Häfn – ANTIFA".

Josefs Verurteilung ließ die Linke nicht auf sich sitzen und mobilisierte gegen den Straftatbestand des Landfriedensbruchs, der im Zuge der nächsten Strafrechtreform dran glauben musste.

Bis 2015 war wegen Landfriedensbruchs strafbar, wer wissentlich an der Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, dass es zu einer schweren Straftat kommt, und es dann zu dieser Gewalttat auch tatsächlich gekommen ist. Als schwere Straftat wurden Mord, Totschlag, Körperverletzung und schwere Sachbeschädigung angeführt. 2015 wurde dies geändert. Der § 274 StGB nennt sich seither "Schwere gemeinschaftliche Gewalt" und statt einer Zusammenrottung heißt es Zusammenkunft. Weiters wurden dem Tatbestandsmerkmal des Abzielens die Worte "durch ihre vereinten Kräfte" hinzugefügt. Die Strafbestimmung verlor ihren Kern schließlich dadurch, dass der Bezug zur schweren Sachbeschädigung stark eingeschränkt wurde. Waren beim Landfriedensbruch alle Spezialtatbestände der schweren Sachbeschädigung wie beispielsweise die Beschädigung von Kirchen, Gräbern, Denkmälern etc. erfasst und eine Wertgrenze von 3.000 Euro gezogen, fallen seit 2015 nur noch die Beschädigung der kritischen Infrastruktur und Schäden von über 300.000 Euro in den Schutzbereich des § 274 StGB.

Noch sind wir nicht so weit, dass der Mob gezielt auf politische Gegner oder Polizisten losgeht und dabei die Integrität von Leib und Leben gefährdet. Hauptanwendungsfall des Paragraph 274 StGB wäre daher die schwere Sachbeschädigung, für die die Latte aber so hoch gelegt ist, dass die Bestimmung mausetot ist. So kann man der im Schutz der Masse agierenden Kriminalität nicht Herr werden und muss die Teilnehmer – siehe Favoriten – laufen lassen.

Natürlich wäre es wünschenswert, wenn jede konkrete Tat, auf die sich § 274 StGB bezieht, im Fall des Falles einem konkreten Täter zugerechnet werden könnte. Wenn allerdings Verbrechen wie schwere Sachbeschädigungen im Schutz der Masse begangen werden, erscheint es nicht unbillig, all jene, die den Übeltätern die Mauer gemacht haben, auch zur Rechenschaft zu ziehen. Als Gegenargument könnte man einwenden, dass in solchen Fällen sowieso die Regeln der Beitragstäterschaft heranzuziehen wären. Das wird nicht immer der Fall sein, da sich der Vorsatz der Mittäter kaum jemals auf die letztlich ausgeführten Taten bezogen haben wird, sondern nur auf die Zusammenrottung als solche. Daher erscheint der Auffangtatbestand durchaus seine Berechtigung zu haben.

Bedenklich erscheint das 2015 eingeführte Tatbestandsmerkmal der "vereinten Kräfte", weil es in seiner Unbestimmtheit offensichtlich dazu dient, selbst die unwahrscheinlichsten Fälle einer Verurteilung noch zu verunmöglichen.

Völlig unbefriedigend ist, dass der Tatbestand Verhetzung, soweit sich diese nicht auf Gewalt bezieht (§ 283 Absatz 1 Ziffer 2. StGB), die gleiche Strafdrohung aufweist wie der Grundtatbestand der schweren gemeinschaftlichen Gewalt (§ 274 Absatz 1 StGB). Wenn jemand, der behauptet, dass der Islam dem Westen den Krieg erklärt hat, genau das gleiche Strafmaß zu gewärtigen hat wie jemand, der mit einer Meute mitmarschiert, in deren Schatten ein Mord begangen wird, ist etwas faul in unserer Rechtsordnung. Jene akademischen Kreise, denen die Unterscheidung zwischen Hass im Netz und Hass auf der Straße schwerfällt, wären gut beraten, wenn sie einmal ihre Komfortzonen verlassen und sich zu gegebener Stunde nach Favoriten begeben.

Die Regierung Kurz, die sich den Kampf gegen den politischen Islam auf die Fahnen geschrieben hat, sollte sich weniger mit weichgespülten Strafbarkeitsvorschlägen beschäftigen, als mit der Bekämpfung des Phänomens der Massenkriminalität an sich. Eine sofortige Reparatur des Landfriedensbruchs bietet sich gerade nach den Vorfällen in Favoriten an. Mit einem grünen Partner, der seinerzeit wesentlich auf die Entschärfung dieses Tatbestandes gedrängt hat, wird das allerdings alles andere als einfach werden.

PS: Jenen Beobachtern, die sich nun erregen mögen, dass ich im Parlament 2015 dem Strafrechtsänderungsgesetz mit der beanstandeten Änderung des § 274 StGB einverstanden gewesen bin, sei gesagt: Ja, das stimmt, ich habe mit zugemachter Nase dafür gestimmt. Das Gesetzeswerk hatte im Grunde eine positive Tendenz, nämlich die Schwerpunktverschiebung der Strafbarkeit von den Eigentumsdelikten zu den Delikten gegen Leib und Leben. Gegen die drei Wermutstropfen – die Entkernung des Landfriedensbruchs, die Verschärfung des Verhetzungsparagrafen sowie die Entkriminalisierung des gewerbsmäßigen Drogenhandels – habe ich mir intern den Mund fusselig geredet. Mehr als ein mitleidiges "Du hast ja Recht, aber so viele Leute sehen das anders" war nicht drinnen. Nur beim letzten Punkt hat der Gesetzgeber wegen der katastrophalen Entwicklung des Drogenhandels auf der Straße bald darauf – halbherzig – die Kurve kratzen müssen.

Georg Vetter ist Rechtsanwalt, Vorstandsmitglied des Hayek-Instituts und Präsident des Clubs Unabhängiger Liberaler. Bis November 2017 ist er in der ÖVP-Fraktion Abgeordneter im Nationalrat gewesen.

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