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Das liegengebliebene Beweisverwertungsverbot

Die türkis-blaue Koalition hatte sich am Beginn ihrer Tätigkeit zahlreiche Vorgaben gesetzt, die sie nicht umsetzen konnte. Teilweise fehlte ihr die Zeit (z.B. Steuerreform), teilweise der Mut (direkte Demokratie). Das Beste an der Regierung war ihr Regierungsprogramm 2017, meinen daher manche Kritiker. Ein Vorhaben war die Einführung eines absoluten Beweisverwertungsverbots, das nicht in Vergessenheit geraten soll.

Beweisverwertungsverbote spielen vor allem in den angloamerikanischen Rechtsordnungen eine Rolle. Bei uns sind sie eher untergeordneter Natur, doch findet man sie in einem gewissen Rahmen schon heute in der Strafprozessordnung. So dürfen etwa Aussagen, die unter Folter oder sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Willensfreiheit zustanden gekommen sind, nicht verwertet werden. Auch können Angaben eines geschlagenen Familienmitglieds unverwertbar werden, wenn es in der Hauptverhandlung berechtigt die Aussage verweigert. Im ersten Fall siegt das absolute Folterverbot, im zweiten Fall ist der familiäre Friede wichtiger als der staatliche Wahrheitsanspruch.

Es gibt aber auch zahlreiche andere Fälle, in denen die Verwertung von Beweisen unbefriedigend erscheint. Wenn die Strafverfolgungsbehörden nämlich durch Rechtswidrigkeiten in den Besitz von Beweisen gelangen. Ein Staat, der seinen Strafanspruch mittels eigener oder fremder Rechtsbrüche durchsetzt, hat ein Legitimitätsproblem. Die seinerzeitige Regierung dürfte zumindest Fälle wie die folgenden vor Augen gehabt haben:

  • Im Falle einer nicht (nachträglich) genehmigten Hausdurchsuchung sieht das Gesetz vor, dass die von der Durchsuchung herrührenden Daten und Spuren zu vernichten sind. Im Fall einer genehmigten Hausdurchsuchung, die von der zweiten Instanz für rechtswidrig erklärt wird, fehlt eine solche Regelung. Trotz Rechtswidrigkeit der Hausdurchsuchung werden die aufgefundenen Beweise verwertet (Stichwort BVT).
  • Die Strafverfolgungsbehörden bedienen sich eines Bankmitarbeiters, um sich Kenntnis über Kundendaten zu beschaffen. Dieser bricht Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, der Staat gerät in die Nähe der Hehlerei (Stichwort: Schweizer Banken).
  • Die Strafverfolgungsbehörden bedienen sich eines verdeckten Ermittlers, um einen Verdächtigen auszufragen, und unterlaufen so dessen Recht, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen.
  • Die Strafverfolgungsbehörden veranlassen eine Privatperson, mit dem Verdächtigen ein Telefonat zu führen und das Gespräch auf eine bestimmte Tat zu lenken. Die Ermittlungsbehörden hören dieses Gespräch ab, was dem Verdächtigen verborgen bleibt (Stichwort: Hörfalle).

Ein liberaler Rechtsstaat unterscheidet sich von einem totalitären Staat unter anderen dadurch, dass der Wahrheitsanspruch nicht das höchste Gut ist. Diesem Wahrheitsanspruch stehen die Verteidigungsrechtes des Beschuldigten – die auch Freiheitsrechte sind – gegenüber.

Mit dem Beweisverwertungsverbot wollte die seinerzeitige Koalition diese Freiheitsrechte stärken. Der Staat darf sich bei der Suche nach der Wahrheit nicht krimineller Methoden bedienen und auch keinen Vorteil aus kriminellen Taten anderer ziehen. Bleibt zu hoffen, dass die nächste Regierung dieses Ziel nicht aus den Augen verliert.

Georg Vetterist Rechtsanwalt, Vorstandsmitglied des Hayek-Instituts und Präsident des Clubs Unabhängiger Liberaler. Bis November 2017 ist er in der ÖVP-Fraktion Abgeordneter im Nationalrat gewesen.

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