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Gesinnungsjustiz, Religionsstrafrecht und die Willkür eines diktatorisch werdenden Staates

Auch im nunmehr zu Ende gehenden Jahr sind österreichische Staatsbürger strafrechtlich verurteilt worden, weil sie ihrer kritischen Haltung gegenüber einer Religion öffentlich Ausdruck verliehen haben. Darunter sind der deutsche Islamkritiker Michael Stürzenberger, die Künstlerin Gisela Rott (ebenfalls Islamkritik) und der emeritierte Rechtsanwalt Alfons Adam (kritisierte den Buddhismus). Alle Genannten sind nach § 188 des Strafgesetzbuches, also wegen „Herabwürdigung religiöser Lehren“ verurteilt worden, so wie vor wenigen Jahren die prominente Islamkritikerin Elisabeth Sabaditsch-Wolff, die auf den Sexualvollzug des islamischen Propheten Mohammed mit der neunjährigen Kindfrau Aischa hingewiesen hatte.

Die islambezogenen Fälle sind zunächst allein deswegen Skandalurteile, weil die islamische Glaubensgemeinschaft es bis zum heutigen Tag schuldhaft verabsäumt hat, ihre Glaubensgrundlagen in irgendeiner Form offenzulegen. Dass ein Gericht trotz vollständigen Fehlens einer irgendwie vorliegenden, geschweige denn objektivierten, „religiösen Lehre“ wegen der „Herabwürdigung“ einer ihm damit eben völlig unbekannten Lehre eine Verurteilung vornimmt, ist damit Ausdruck einer üblen Form der Gesinnungsjustiz.

Viel größer noch als der Skandal der Justiz ist der Skandal der Gesetzgebung, denn die herrschende Gesetzeslage eröffnet einen breiten Spielraum zur kategorischen Bekämpfung jeder Art von Religionskritik. Dieser Skandal erhält eine besondere politische Dimension aufgrund der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft, die – wie die Erfahrung zeigt – mit oder ohne unmittelbare ministerielle Verfügung dazu neigt, sich im Sinne der jeweiligen politischen Agenda zu verhalten.

Der Skandal der Justiz, der Legislative und der politischen Exekutive bleibt auch dann in vollem Umfang bestehen, wenn man Inhalt und/oder Form der religionskritischen Manifestation nicht teilen sollte. Um dies zu zeigen, ist es notwendig, ganz prinzipiell zu argumentieren, kompromisslos die Position des Rechtsstaates anzunehmen und die Konzeption der Grund- und Freiheitsrechte nicht selektiv oder unter dem Eindruck politischer Manipulation, sondern dem Geist ihres Anliegens entsprechend zu begreifen.

Das Ergebnis einer derartigen Analyse ist geeignet, besonders gläubigen Christen Unbehagen zu verschaffen. Neigen nicht wenige von ihnen dazu, den Anruf des Staates zum Schutz ihrer religiösen Gefühle als naheliegend und unverzichtbar zu erachten. Genau diese Christen, aber auch Konservative und klassisch Liberale sollten durch die folgenden elf Punkte davon überzeugt werden, dass der „Schutz einer Religion“ nicht Aufgabe des Staates ist.

  1. Viele Religionskritiker, besonders solche, denen es um die Offenlegung der destruktiven Elemente im Islam geht, bevorzugen es, mit wissenschaftlichen Methoden zu operieren oder jedenfalls ihre Meinung mit sachlich abgesicherten Argumenten zu untermauern. Aber dies sind keine juristischen Kategorien und unter dem Blickwinkel der Meinungsfreiheit keine gegenüber emotionalem Aktionismus bevorzugenswerten Formen des Protestes. Daher muss beispielsweise gewaltloser Zorn über eine verschriftlichte Glaubensgrundlage, die (zu Recht) penetrant und auf Dauer als Legitimationsgrundlage für die brutalen Gewaltakte religiöser Eiferer herangezogen wird, in einer Gesellschaft freier Menschen rechtens sein. Die Frage, ob wir eine Methode der Auseinandersetzung für angemessen halten oder nicht, bzw. ob wir allenfalls gegen ein bestimmtes Verhalten Vorbehalte der Handlungsethik, des Anstands oder der Etikette haben, berechtigt uns nicht, danach zu rufen, dass diese Frage mit den Mitteln des staatlichen Gewaltmonopols entschieden werden soll.
  2. Es ist das Recht der Bürger eines aufgeklärten Staates, über eine Religion oder sogenannte Religion eine schlechte, ja sogar eine verächtliche Ansicht zu haben und diese auf beliebige Weise zum Ausdruck zu bringen. Es ist nicht die Aufgabe, eines Staates, der auf den Grundsätzen des konstitutionellen Liberalismus aufbaut, für eine Religion Partei zu ergreifen, und sei es auch nur, indem er die Religion oder Gott gegen Schmähung verteidigt. (Letzterer schafft es gewiss ganz ohne unser Zutun, sich selbst zu beschützen.)
  3. Wenn der Staat von diesem ehernen Formalprinzip bzw. Neutralitätsgesetz abrückt, muss er konsequenterweise für Positionen religiöser oder ideologischer Natur aktiv Partei ergreifen, weil er deren Verteidigungswürdigkeit bewerten muss. Er muss etwa wertend begründen, warum er z.B. Bücher des Islam unter Schutz stellt und solche des Nationalsozialismus oder Kommunismus nicht. Nachdem es gute Gründe dafür gibt, im Islam und dem Nationalsozialismus vergleichbare inhaltliche und strukturelle Elemente zu suchen und zu finden und diese gleichermaßen zu verabscheuen, muss das Werturteil des Staates, die eine Position zu schützen und ihr den Status der "Heiligkeit" zuzubilligen, der anderen aber dasselbe vorzuenthalten, zu Willkür und Parteilichkeit führen.
  4. Diese Parteilichkeit ist inzwischen zu einem Kennzeichen der aktuellen Staatlichkeit geworden. Sie zeigt sich u.a. im Umstand, dass Inhalte und Symbole der christlichen Religion seit mehr als einem Vierteljahrhundert straf- und konsequenzenlos herabgewürdigt werden können, was auch tatsächlich in reichlichem Ausmaß geschieht, während der Islam und andere fremde Kulte völlig tabuisiert werden.
  5. Die Etablierung eines selektiven Schutzes für unterschiedliche Religionen muss notwendigerweise zur staatlich affirmierten Beseitigung jeder Art der Kritik an bestimmten Religionen führen, was im Hinblick auf den Islam etablierte Praxis ist. Dies ist deswegen der Fall, weil auf einer juristischen Betrachtungsebene zwischen Kritik und Verächtlichmachung nicht unterschieden werden kann. Um die „Herabwürdigung einer religiösen Lehre“ feststellen zu können, müsste ein Gericht (d.h. der Staat) fähig sein, diese Lehre zu beurteilen. Dazu ist eine staatliche Instanz aber prinzipiell nicht imstande und sollte daher auch niemals dazu berechtigt werden.
  6. Nachdem auf staatlich-juristischer Ebene zwischen Kritik, Verächtlichmachung und Herabwürdigung nicht unterschieden werden kann, ist es niemals Aufgabe des Staates, festzustellen, ob der Ausdruck von Unmut über eine bestimmte Religion angemessen ist oder nicht, und dieser Feststellung gar noch strafrechtliche Konsequenzen folgen zu lassen.
  7. Manifestationen gegen eine Religion sind daher immer Ausdruck einer freien Meinung, die der Staat unter allen Umständen zu schützen hat, wenn dadurch nicht andere Freiheitsrechte verletzt oder gegen strafrechtliche Normen verstoßen wird (Sachbeschädigung, Eigentumsdelikte, Körperverletzung, Aufruf zu einer Straftat wie z.B. illegitime Gewaltanwendung, Verleumdung, Kreditschädigung etc.).
  8. Ein Staat, der den Grundsätzen der weltanschaulichen Neutralität nicht folgt und sich für den allgemeinen – und noch schlimmer für einen asymmetrischen – Einsatz hoheitlicher Instrumente zum Schutz einer Religion oder aller Religionen mißbrauchen läßt, muß in der Konsequenz selbst zur Partei einer religiösen Agenda werden oder diese für eine andere Agenda mit Absolutheitsanspruch in Dienst nehmen. Er wird damit zum totalitären Staat, zur Diktatur im Dienste einer bestimmten Sache – und genau das ist mit unserem Gemeinwesen in der Zwischenzeit längst passiert.
  9. Die derzeitigen „Eliten“ des Staates, und insbesondere des Superstaates der EU, haben den Islam als geeignetes Instrument der Zerschlagung bestehender Strukturen und Kulturbestände erkannt, die beseitigt werden müssen, um die Totaltransformation der Gesellschaft in Richtung eines globalistisch-hedonistischen Kultursozialismus vorantreiben zu können. Da dies ohne jede Legitimierung durch die Bevölkerung geschieht, ist die Indienstnahme strafrechtlicher Maßnahmen zur Förderung einer nichtautochthonen Religion bei gleichzeitiger Nicht-Beschützung der autochthonen Religion Ausdruck einer Entwicklung in ein diktatorisches Staatsgebilde.
  10. Es ist nicht Ausdruck von „Religionsfreiheit“, eine bestimmte Religion oder Religionsgemeinschaft frei von Kritik und anderen Manifestationen der Ablehnung oder Zurückweisung zu halten. Eine Religion oder Religionsgemeinschaft auf diese Weise „frei“ zu halten, heißt hingegen, sie nicht nur zu privilegieren, sondern auch ihren Durchsetzungsanspruch staatlich zu unterstützen. Nachdem es kein objektives, d.h. auch kein juristisches Verfahren gibt, mit dem negative Meinung, Abneigung, Verachtung, Abscheu und Haß voneinander unterschieden werden könnte, müssen alle diese Formen subjektiver Aversion als „Meinung“ begriffen und staatlicherseits so behandelt werden.
  11. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit beinhaltet nicht nur das Recht, eine Meinung bei sich, sozusagen im stillen Kämmerlein, zu haben, sondern dieser auch im privaten wie im öffentlichen Kreis, beliebig Ausdruck zu verleihen. Entsprechend dem subjektiven Charakter der Aversion und ihrer Ausprägung können auch ihre Manifestationen juristisch nicht voneinander unterschieden werden. Zu beurteilen, ob eine Meinung durch Kritik, Ablehnung, Zurückweisung, Verächtlichmachung oder Herabwürdigung zum Ausdruck gebracht wird, liegt außerhalb der Wahrnehmungs- und Beurteilungsmöglichkeiten des Staates. Ein Rechtsstaat, zu dessen Attributen die Gewährung der Meinungsfreiheit ebenso selbstverständlich gehört wie die der Religionsfreiheit, muß das, was von den Anhängern einer bestimmten Glaubensgemeinschaft subjektiv als „Herabwürdigung ihrer religiösen Lehre“ begriffen werden mag, als Ausdruck der Meinungsfreiheit hinnehmen. Herabwürdigung einer religiösen Lehre ist ein Grundrecht einer Staatsgemeinschaft freier Bürger.

Aus all dem Gesagt ergibt, dass alle Paragraphen der Meinungs- und Gesinnugsgesetzgebung bzw. des Religionsstrafrechts ersatzlos abzuschaffen sind. Das gilt in Österreich insbesondere für die §§ 188 („Herabwürdigung religiöser Lehren“) und 283 („Verhetzung“). Mit genau demselben Anspruch muß allen Bestrebungen entgegengetreten werden, sogenannte „Hassdelikte“ künftig unter Strafe zu stellen bzw. negative Grundhaltungen gegen Religionen und Ideologien (Stichwort „Islamophobie“) mithilfe des staatlichen Gewaltmonopols zu bekämpfen. Dieses Projekt, das besonders durch den Kommissionsvizepräsident Frans Timmermans vorangetrieben wird und von diesem für das Jahr 2016 auf die Pflichten-Agenda der Europäischen Union gesetzt wurde, ist als besonders gefährliche Attacke auf die Freiheit zu begreifen und zu bekämpfen.

Mag. Christian Zeitz ist wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Angewandte Politische Ökonomie und Islambeauftragter des Wiener Akademikerbundes.

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