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Der "Fall Anna" und der gesetzliche Schutz von Minderjährigen

Auch für einen Juristen mit praktischer Erfahrung in der Strafrechtspflege ist beim Urteil im "Fall Anna" vieles nicht verständlich. Allerdings sind die Fakten im Detail nicht bekannt, weil das Verfahren weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgelaufen ist. 

Zunächst aber ist unverständlich, warum vom Gericht – der Staatsanwaltschaft folgend – der Paragraf "Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung" angewendet wurde, ein Paragraf, bei dem das Alter des Opfers keine Rolle spielt. Warum also nicht die Paragrafen betreffend "Sexueller Missbrauch von Unmündigen" angewendet wurden, wo sehr wohl Alter von Opfer und Täter von Bedeutung sind. Und weiters, warum das Gericht dabei nicht allein von der Tat, dem Sachverhalt ausgegangen ist, auf die bzw. den die Anklage gerichtet war, und den vorgelegenen Sachverhalt nicht einer freien rechtlichen Beurteilung unterzogen hat. Meiner Meinung nach liegt hier ein Rechtsirrtum vor. 

Weiters wäre bei Anwendung der Paragrafen über "Sexuellen Schutz von Unmündigen" zu beurteilen gewesen, was da der Zweck dieser Gesetzesstelle ist und was da das Schutzobjekt ist. Und das ist eindeutig der absolute Schutz Unmündiger vor sexuellen Übergriffen. Der Schutz muss unabhängig davon sein, wie der Täter das Alter des Opfers einschätzt. Selbst wenn eine Zwölfjährige allen sexuellen Handlungen zustimmt, bleibt das strafbar. Deshalb kann es bei uns auch eine zwölfjährige Prostituierte nicht geben. 

Dies haben Staatsanwaltschaft und Gericht anders gesehen. Sie sind offenbar davon ausgegangen, die Täter hätten das Opfer für älter gehalten, die "subjektive Tatbildseite" (das diesbezügliche Verschulden) hätte gefehlt, und sie haben deshalb die Täter freigesprochen. Ich gehe davon aus, dass auch hier ein Rechtsirrtum der Staatsanwaltschaft und des Gerichts vorliegt. 

Der Oberste Gerichtshof wird bei der Entscheidung über die eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde hier in einer Grundsatzentscheidung zu klären haben, ob das Alter des Opfers der Tat ein Umstand ist, der vom Verschulden der Täter umfasst sein muss oder nicht, also ob hier Kenntnis bzw. Unkenntnis darüber über die Strafbarkeit entscheidet. 

Wenn er zu der Rechtsansicht kommt, dass die diesbezügliche Kenntnis bzw. Unkenntnis unerheblich ist, dann wird damit festgestellt, dass das entsprechende Urteil mit den Freisprüchen auf einem Rechtsirrtum beruht und dann wird der Gerichtshof dieses Urteil aufheben und eine Neudurchführung des Strafverfahrens anordnen. 

Andernfalls wird er das Urteil wohl bestätigen. Dann erhebt sich aber immer noch die Frage, ob hier nicht eine gesetzliche Änderung vorgenommen werden muss, um Kinder vor sexuellen Übergriffen wirklich zu schützen. 

PS: Übrigens ist der Begriff "Gruppenvergewaltigung" unserer Strafgesetzgebung noch gänzlich unbekannt. Nicht einmal als strafverschärfenden Umstand gibt es ihn. Ja, so etwas, was heute ja kein Einzelfall mehr ist, war noch vor wenigen Jahren hierzulande offensichtlich gänzlich unbekannt. 

 

Dr. jur. Peter F. Lang, Wien, Ministerialrat i.R. bzw. Gesandter i.R. (pensionierter Beamter des Außenministeriums).

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