Jahrhundertelang hat gegolten: Fremde, Ausländer, werden ausgewiesen, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie ihre Lebenshaltungskosten selbst redlich aufbringen können, sei es aus eigenem Vermögen oder sei es durch redliche, gesetzlich zugelassene Erwerbstätigkeit. Und selbst wenn sie dies können, brauchen sie eine ausdrückliche Aufenthaltserlaubnis, wenn ihr Aufenthalt längere Zeit dauern soll.