Regierung unter Kurz biegt falsch ab - Nutzer der Airbnb-Plattform sollen mittels Gewerbeschein vergrault werden

Der Standard berichtete dieser Tage über Pläne der Regierung, die airbnb-Vermieter mittels Gewerbeordnung zu bekämpfen. Während die EU viel Positives in dem neuen und rasch wachsenden Marktsegment des "Teilens" von Ressourcen, wie z.B. der eigenen Wohnung oder auch den Fahrzeugen sieht, dem sogenannten "Sharing", wird hierzulande ständig darüber nachgedacht, wie diese Dienstleistungen eingeschränkt und diese Einkommensquellen der Bürger ausgetrocknet werden könnten.

Wer als Angestellter in Österreich in Pension geht, kann kaum den Lebensstandard halten, wenn es ihm nicht gelingt, zusätzliches Einkommen zu schaffen. Die Zinseinnahmen aus dem Ersparten hat die EU unter aktiver Beteiligung der nationalen Regierungen zugunsten der Staats-Überschuldung dauerhaft auf Null gestellt. Die EZB hat über nahezu unbeschränkte Anleihenkäufe den Markt abgeschafft. Anleihen bringen somit auch nichts mehr.

Nicht-Mindest-Pensionen werden ständig durch Nichtanpassung an die Inflation entwertet. Wenn es pro Jahr zwei Prozent Geldentwertung gibt, ist nach 10 Jahren ist ein Viertel weg. Wer mit einer Vorsorgewohnung auf Immobilien ausgewichen ist, dem wird durch Schikanen im Mietrecht mit sich ständig ändernden Rahmenbedingungen, durch aggressive Arbeiterkammerstellen und voreingenommene Gerichte das normale Vermietgeschäft vermiest.

Die Shared economy bietet nun über Plattformen wie beispielsweise Airbnb die Möglichkeit, Kunden weltweit zu finden und in kurzzeitiger Vermietung der Vorsorgewohnung oder des schwach genutzten Ferienhauses Einkommen zu generieren. Klar, dass die Vermieter die für alle arbeitenden Menschen geltenden Regeln wie "Einkommenssteuer zahlen" und "Tourismusabgabe entrichten" einzuhalten haben. Das ist der Regierung und der Hotellobby aber nicht genug.

Ein erster Schlag gegen Airbnb-Kunden wurde durch die Ausnahme von der Mehrwertsteuerbefreiung [1] bei Vermietungen kürzer als 14 Tage im Jahr 2017 geführt. Somit muss jetzt Mehrwertsteuer abgeführt werden, was abgesehen von der Kostenbelastung auch einen riesigen bürokratischen Aufwand verursacht.

Jetzt soll laut dem zitierten Standardbericht nach auch noch eine Gewerbeberechtigung eingefordert werden. Bisher gilt, wer nicht mehr als 10 Betten vermietet und auch keine Dienstleistungen wie Frühstück inkludiert, ist Privatvermieter. Da die Gewerbeberechtigung einen großen Aufwand und auch weitere steuerliche und andere Konsequenzen nach sich zieht, ist das ein idealer Ansatz, das Geschäft umzubringen.

Unverständlich bleibt dabei, wie die Kurzsichtigkeit der Parteien zu verstehen ist.

Angeblich nützen allein in der Bundeshauptstadt Wien 10.000 Vermieter pro Jahr Airbnb. Ein großes Potential an Wählerstimmen sollte man meinen. Aber wo die Politik für 500 Verpartnerungen im Jahr sogar bereit ist, die Ehe zu opfern, finden die 10.000 oder österreichweit sogar 100.000 Vermieter, die solche Plattformen nutzen, keinen Schutz. Uninteressant,… bis zur nächsten Wahl. Ganz abgesehen davon, dass auch die Mieter von Privatwohnungen von der Politik verärgert werden. Das sind zwar meist "nur" Ausländer, aber Österreich lebt vom Tourismus.

Konsequenz der ständigen Erschwerung dieser Kurzzeitvermietungen ist natürlich keineswegs, dass die Wohnungen auf den Wohnungsmarkt kommen, sondern das Einstellen dieses Geschäftes. Das bedeutet Einnahmenverluste auch für die öffentliche Hand.

Eine EU-Leitlinie verhallt in Österreich ungehört

In einer EU-Leitlinie wurde recht vernünftig festgehalten: 

Marktzugang: Treten Plattformen lediglich als Vermittler zwischen Konsumenten und Anbietern von Dienstleistungen auf, sollen sie keinen Genehmigungs- oder Zulassungsanforderungen unterliegen, was im Falle von Airbnb auch so ist. Auch sollten die Staaten zwischen Einzelpersonen, die gelegentlich Dienste erbringen, und gewerbsmässigen Anbietern unterscheiden, zum Beispiel mit Schwellenwerten. Dagegen verstößt die neue USt-Gesetzesnovelle eklatant, denn es gibt keine Schwellen oder Grenzen.

Haftung: Plattformen können von der Haftung für Informationen, die sie im Namen von Dienstleistungsanbietern speichern, ausgenommen werden. Hingegen haften sie für selbst angebotene Dienstleistungen wie zum Beispiel die Zahlungsabwicklung. Im Falle Airbnb ist das klar abgegrenzt und für den Nutzer sehr zufriedenstellend.

Konsumentenschutz: Die Leitlinien ersuchen die Mitgliedstaaten, für den Schutz der Konsumenten vor unlauteren Geschäftspraktiken zu sorgen, ohne unverhältnismässige Pflichten für Privatpersonen zu schaffen, die nur gelegentlich Dienstleistungen erbringen. Auch das ist im Falle von Airbnb klar abgegrenzt. Schließlich nutzt der Wohnungsvermieter die Wohnung ja auch selbst.

Die Kommission verlangt von den Mitgliedstaaten, ihre Rechtsvorschriften im Lichte dieser Leitlinien zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Für Österreich scheint dies nicht zu gelten. Sebastian Kurz hat unlängst in einem Interview gemeint, die EU sei in der Vergangenheit mehrmals falsch abgebogen, habe Fehlentwicklungen zugelassen und missachte Regeln, die sie sich selbst gegeben haben. Jetzt ist Österreich dabei, falsch abzubiegen und als Antwort auf die EU-Leitlinie genau das Gegenteil zu tun. Man darf gespannt sein, ob Bundeskanzler Kurz auch dazu etwas sagen wird.

Alexander Pachta-Reyhofen ist Diplomingenieur der Elektrotechnik, war beruflich größtenteils in der Industrie und im Management tätig und ist seit 2009 für das Internationale Theologische Institut in Trumau tätig und Direktor Europa für Philanthropie. Er ist verheiratet und hat einen Sohn, der im Juni 2017 zum Priester geweiht worden ist.

[1] Grundsätzlich ist die Vermietung von Grundstücken (dazu zählen auch Wohnungen) von der Umsatzsteuerpflicht nämlich befreit. Der Paragraph 6 zählt die Befreiungen auf und erstreckt sich in 28 Hauptpunkten und zahllosen Unterpunkten auf 9 Seiten Gesetzestext. Mittendrin wurde in Punkt 16 mit Wirkung vom 1.1.2017 eingeschoben: Nicht befreit sind : … die Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen (kurzfristige Vermietung), wenn der Unternehmer das Grundstück … für kurzfristige Vermietungen oder Befriedigung eines Wohnbedürfnisses verwendet. Das Ganze so klammheimlich, dass im Internet noch nicht einmal heute Anfang Mai 2017 eine aktuelle Version zu finden ist.  

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