Memorandum zur geplanten Ausweitung des österreichischen Gleichbehandlungsgesetzes

Die Ausdehnung der Diskriminierungstatbestände auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ist höchst umstritten. Aufgrund der mit der Ausdehnung des Anwendungsbereiches zusammenhängenden Widersprüchlichkeiten wird der hierzu ergangene Richtlinienvorschlag der EU alle vier Jahre regelmäßig abgelehnt. Weiters werden in jenen Staaten, welche ein dem Richtlinienvorschlag vergleichbares Gesetz erlassen haben, zahlreiche negative Folgen festgestellt, die vor allem im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit zu finden sind.

Dieses Memorandum wird folgende Themen behandeln: (1) die Gründe für die Ablehnung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie; (2) die Folgen vergleichbarer Gesetze in anderen EU-Mitgliedstaaten, und (3) mögliche Ausnahmeregelungen zur besseren Gewährleistung des Schutzes der Religions- und Gewissensfreiheit.

1. Die Ablehnung der EU-Gleichbehandlungsrichtlinie

Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates 2008/0140 „zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung", hat das Ziel, die europäischen Antidiskriminierungsmaßnahmen über den Bereich des Arbeitsmarktes hinaus auch auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen auszudehnen.[i]

Aufgrund des möglichen weitreichenden Geltungsbereiches und einer Anzahl von im Gesetz enthaltenen Widersprüchlichkeiten wurde der Vorschlag jedoch von EU-Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren regelmäßig abgelehnt.

Abgesehen von der generellen Besorgnis gegenüber der drastischen Ausweitung der Antidiskriminierungsmaßnahmen auch auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sei aber auch auf eine Anzahl von im Richtlinienvorschlag enthaltenen höchst widersprüchlichen Bestimmungen hingewiesen, welche wie folgt beispielsweise angeführt werden:

  • Art. 2 Abs. 3 besagt: „Unerwünschte Verhaltensweisen, die … bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung … gelten.“ Diese Definition der Belästigung basiert auf derjenigen, welche von der EU in der Richtlinie 2000/78/EG herangezogen  wurde. Die Tatsache, dass diese außergewöhnlich weite und unklare Definition im Bereich des Arbeitsmarktes verwendet wird, bedeutet jedoch nicht, dass sie auch auf Umstände außerhalb des Arbeitsplatzes geeignet ist.
  • Art. 5 ermutigt Mitgliedstaaten zu „positiven Maßnahmen … mit denen Benachteiligungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verhindert oder ausgeglichen werden." Obwohl  solche „positiven Maßnahmen" von Institutionen der EU seit vielen Jahren gefördert werden[ii], wird die Angelegenheit viel komplizierter und widersprüchlicher, sobald die einander oft widerstreitenden Gründe der Religion oder Weltanschauung und der sexuellen Ausrichtung betroffen sind.
  • Art. 7 Abs. 2 unterstützt „Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein legitimes Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen“, sich zur Unterstützung möglicher Diskriminierungsopfer an Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren zu beteiligen. In Anbetracht der Reichweite des Richtlinienvorschlages und der Unbestimmtheit mancher ihrer Bestimmungen, ist zu erwarten, dass die gegenüber den „Organisationen oder anderen juristischen Personen" ergangene Einladung, sich an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen, zu einem Anstieg von kostspieligen, grundlosen und oft politisch begründeten Prozessstreitigkeiten führen wird.
  • Art. 12 Abs. 1 fordert Mitgliedstaaten auf, Stellen einzurichten, deren Aufgabe darin besteht, „die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu fördern." In den Erläuterungen zu Art. 12 steht: „Für einzelne ist es schwierig und teuer, eine Klage wegen einer angenommenen Diskriminierung anzustrengen. Eine zentrale Aufgabe der Gleichstellungstellen besteht darin, Diskriminierungsopfer auf unabhängige Weise zu unterstützen."[iii]
    Während die Mitgliedstaaten seit 2000 dazu verpflichtet werden[iv], solche „Gleichstellungsstellen" im Zusammenhang mit der „Rasse oder ethnischen Herkunft" einzurichten, würde durch den Richtlinienvorschlag der Aufgabenbereich dieser Stellen drastisch erweitert werden, indem sie dazu verpflichtet werden, die Verwirklichung sämtlicher zusätzlicher und oft einander widerstreitender Merkmale zu fördern.

Wegen ihrer zahlreichen widersprüchlichen Aspekte hat die Vorschrift die europäische Ebene folglich jahrelang nicht verlassen. Derzeit haben sich die Delegationen aller 27 Mitgliedstaaten einen generellen Untersuchungsvorbehalt hinsichtlich dieses Vorschlages vorbehalten.[v] Außerdem sind auf nationaler Ebene Beschlüsse ergangen, die diesen Vorschlag denunzieren, wie etwa im französischen Senat (17. November 2008), im tschechischen Senat (18. September 2008) sowie im Deutschen Bundesrat (19. September 2008).

Seitdem der Vorschlag erstmals ergangen ist, hat die deutsche Regierung regelmäßig Bedenken hinsichtlich der Folgen auf den Handel geäußert; die tschechische Regierung hat die Unklarheit bzw. Mehrdeutigkeit der Vorschrift sowie deren Reichweite schwerstens kritisiert; die Franzosen haben nachdrücklich die gewählten Formulierungen des Entwurfes abgelehnt und auf die darin enthaltenen rechtlichen Unsicherheiten hingewiesen.

In Anbetracht der eindeutigen Ablehnung dieses Richtlinienvorschlages ist es daher ziemlich zweifelhaft, dass die Richtlinie jemals Einstimmigkeit im Ministerrat[vi] erreichen wird und ist es ziemlich wahrscheinlich, dass sie niemals erlassen wird.[vii] Ohne eine übergreifende EU-Richtlinie besteht keine Verpflichtung Österreichs, Gesetze zu erlassen, welche die Antidiskriminierungsmaßnahmen auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ausdehnen.

Darüber hinaus ergibt sich solch eine Verpflichtung Österreichs auch aus keiner anderen internationalen Vorschrift. Es besteht Einvernehmen darüber, dass ein Staat in zweierlei Hinsicht an internationale Vorschriften gebunden ist: Entweder wird der Staat durch einen von ihm unterfertigten und ratifizierten Vertrag gebunden, oder der Staat hat gewisse Bestimmungen übernommen, welche mit der Zeit zu „Völkergewohnheitsrecht" geworden sind. Weder Vertragsrecht noch „Völkergewohnheitsrecht" haben eine Verpflichtung für Österreich geschaffen, seine Antidiskriminierungsmaßnahmen auszudehnen.

Daher müssen Empfehlungen, welche von einem „Kontrollorgan" wie etwa dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen an Österreich herangetragen werden, im richtigen Kontext betrachtet werden. Erstens sind die Empfehlungen im Rahmen der Universal Periodic Reviews nicht bindend, wenn sie nicht von einer internationalrechtlichen Verpflichtung gedeckt sind. Zweitens kommen solche Empfehlungen aus anderen Staaten und es muss diesbezüglich auch berücksichtigt werden, welche Staaten die Ausdehnung empfohlen haben.[viii]

Tatsächlich finden sich unter jenen Staaten solche mit den weitreichendsten Antidiskriminierungsmaßnahmen auf der Welt wie etwa das Vereinigte Königreich[ix] und Kanada[x]. Manche Empfehlungen kamen auch von Staaten wie etwa der Islamischen Republik Iran, welche gegenüber Österreich die Empfehlung der Novellierung und Harmonisierung der Antidiskriminierungsgesetze zur Sicherstellung des gleichen Schutzes gegen jegliche Form von Diskriminierung aussprach.[xi]

Solche Empfehlungen müssen mit höchster Vorsicht behandelt werden. Weiters muss wiederholt darauf hingewiesen werden, dass während manche Staaten solche Empfehlungen aussprechen, sich wiederum jeder einzelne Mitgliedsstaat zur vorgeschlagenen Gleichbehandlungsrichtlinie, welche eine Ausdehnung enthalten würde, eine generelle Überprüfung vorbehält.

2. Gesetzliche Bestimmungen zur Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten

Die Auswirkungen in anderen EU Mitgliedstaaten, die dem Richtlinienvorschlag ähnliche Gesetze erlassen haben, sollte jeder andere Staat bedenken, der eine Ausdehnung seiner Antidiskriminierungsmaßnahmen in Erwägung zieht.

Beispiele aus dem Vereinigten Königreich

Das Vereinigte Königreich hat dem Richtlinienvorschlag ähnliche Gleichstellungsgesetze erlassenen, nämlich Equality Act 2006 und Equality Act (“Sexual Orientation”) Regulations 2007, welche nun im Equality Act 2010 eingegliedert sind. Das Gesetz des Vereinigten Königreichs enthält keine Ausnahmebestimmungen für Organisationen, die nicht als „religiös" gelten oder für Organisationen, welche ausschließlich bzw. hauptsächlich als „gewerblich" angesehen werden. Folglich wurden religiöse Menschen, welche Güter und Dienstleistungen, angeboten haben, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, angeklagt, weil sie in Entsprechung ihres tief verwurzelten Glaubens gehandelt haben.

  • Beispiel: Im Jahre 2009 wurden Gasthausbesitzer von einem gleichgeschlechtlichen Paar geklagt, weil sie sich geweigert haben, dem Paar ein Doppelbettzimmer anzubieten.[xii] Die Gasthausbesitzer Herr und Frau Bull hatten seit 1986 eine Polizze in Anwendung, welche besagt: „… als Christen haben wir hohen Respekt vor der Ehe (ein lebenslänglicher Bund zwischen einem Mann und einer Frau unter Ausschluss anderer). Daher, obwohl wir alle herzlich in unserem Zuhause willkommen heißen, stehen unsere Doppelbettzimmer nicht verheirateten Paaren nicht zur Verfügung – vielen Dank."[xiii]
    Im Jahre 2009 wurde einem gleichgeschlechtlichen Paar ein Doppelbettzimmer verweigert, woraufhin die Familie Bull verpflichtet wurde, einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 3.600,- Pfund[xiv] zu bezahlen und, da sie im Berufungsverfahren[xv] verloren haben, steht ihr Gasthaus kurz vor einer Schließung.[xvi] Andere christlichen Gasthäuser wurden ebenfalls erfolgreich geklagt.[xvii]
  • Beispiel: Im Jahre 2008 verweigerte der Earl of Devon, ein gläubiger Christ, es einem homosexuellen Paar, die Zeremonie ihrer zivilen Eheschließung im Powderham Castle, seinem Familienbesitz, abzuhalten.[xviii] Als Folge davon wurde ihm von der Gemeindevertretung die Genehmigung zur Abhaltung ziviler Eheschließungen entzogen, wodurch auch heterosexuelle Eheschließungen im Schloss nicht mehr abgehalten werden konnten.[xix] Der entgangene Gewinn betrug ca. 200.000,- Pfund pro Jahr. Der Earl musste in der Folge Gegenstände aus dem Familienbesitz verkaufen, um den Verlust ausgleichen zu können.

Die Reichweite des Gesetzes geht sohin viel weiter als erwünscht. Durch das Fehlen einer Ausnahmeregelung für Organisationen, die ausschließlich bzw. hauptsächlich gewerblich tätig sind, beseitigt die Gesetzgebung mit Erfolg die Möglichkeit, seine Gewissens- und Religionsfreiheit auf dem Markt auszuüben. Weiters ist es Organisationen gemäß der Gesetzeslage des Vereinigten Königreiches nicht gestattet, im Bereich der Dienstleistungserbringung aus Gründen der sexuellen Orientierung zu diskriminieren, sofern die Dienstleistung im öffentlich-rechtlichen Auftrag angeboten wird.

  • Beispiel: Seit 2008 sind katholische Adoptionsagenturen, welche die Adoption von Kindern durch homosexuelle Paare verweigern, gezwungen, entweder zu schließen oder ihre Glaubensethik aufzugeben.[xx] Dies geschah, obwohl Einigkeit darüber bestand, dass katholische Adoptionsagenturen zu den besten des Landes gehörten.[xxi] Im Jahre 2007 gab es auf dem gesamten Gebiet des Vereinigten Königreiches insgesamt 14 auf dem Glauben basierende Adoptionsagenturen. Diese machten ein Drittel der Adoptionen im freiwilligen Sektor aus.[xxii] Die meisten dieser Agenturen mussten nun ihre Glaubensethik aufgeben und zu säkularen Institutionen werden oder mussten ihre Dienste vollkommen zurückziehen.
  • Beispiel: Im Jahre 2008 wurde einem christlichen Pflegeheim ein Zuschuss in Höhe von 13.000,- Pfund pro Jahr entzogen, weil sich das Pflegeheim geweigert hat, homosexuelle Verhaltensweisen gegenüber den älteren Menschen im Pflegeheim zu fördern. Nach über einem Jahr interner Berufungsverfahren, welche Prozesskosten in Höhe von 21.000,- Pfund zur Folge hatten, und nachdem der Fall publik gemacht worden war, hat der Rat endlich nachgegeben.[xxiii]

Obwohl die Erlassung von dem Richtlinienvorschlag ähnlichen Gesetzen nicht automatisch andere Mitgliedstaaten zwingen wird, auf Glauben basierende und der Öffentlichkeit zugängliche Dienstleistungen abzuschaffen, ist mit Sicherheit anzunehmen, dass die Einführung solcher Gesetze die Mitgliedstaaten unter Druck setzen wird, ebenso zu handeln.[xxiv]

Beispiele aus anderen EU Mitgliedstaaten

Die Niederlande haben in ihrem Gleichstellungsgesetz 1994 in der novellierten Fassung von 2004 (Algemene wet gelijke behandeling), Vorschriften erlassen, die dem Richtlinienvorschlag ähnlich sind. Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes umfasst auch den Bereich der Arbeit, der Bildung und den Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

  • Beispiel: Im Jahre 2009 wurde ein Unternehmen geklagt, weil es sich weigerte, Badetücher zu produzieren, auf denen eine Organisation abgebildet sein soll, die für homosexuelle Verhaltensweisen wirbt. Das Unternehmen hatte auf seiner Website klargestellt, dass es keine Arbeit verrichten wird, welche blasphemisch oder gegen die Moral des Unternehmens verstoße. Die Gleichbehandlungskommission kam zu dem Entschluss, dass dies keine Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung darstelle.[xxv]
  • Beispiel: Im Jahre 2008 entschied die Gleichstellungskommission (Commissie Gelijke Behandeling) – entgegen ihrer vorhergehenden Entscheidungen – dass Standesbeamte dazu verpflichtet sind, gleichgeschlechtliche Eheschließungszeremonien durchzuführen, und dass öffentliche Bedienstete dazu aufgefordert werden, „Vorbilder“ in der Bekämpfung von Diskriminierungen zu sein. Es wurde sohin beschlossen, dass das Gewissen eines einzelnen öffentlichen Angestellten nicht mehr länger berücksichtigt werden kann, auch wenn es auf der praktischen Ebene ein Leichtes wäre, dem entgegenzukommen.[xxvi]

Am 15. November 2011 wurde von der Links-Grünen Partei ein Antrag gestellt, der die Regierung auffordert, ein neues Gesetz zu erlassen, welches es kommunalen Verwaltungen unmöglich macht, Standesbeamte einzustellen, die nicht bereit sind, gleichgeschlechtliche Paare zu verehelichen.[xxvii] Der Antrag wurde genehmigt und so wurde die Gewissensfreiheit zu Gunsten der Rechte auf „sexuelle Orientierung" zurückgestuft.

Somit wird die Religions- und Gewissensfreiheit, welche einst durch Ausnahmebestimmungen in den Antidiskriminierungsgesetzen gewährleistet wurde, nach und nach beseitigt und es ist ein Ansteigen von Prozessführungen zu beobachten.

  • Beispiel: Die Theologische Fakultät der Reformierten Gáspár-Károli-Universität in Ungarn verweigerte die Aufnahme von Studenten, die eine „homosexuelle Lebensweise führten oder unterstützten“. Der Verein Háttér, welcher sich für Schwule und Lesben einsetzte, brachte gegen die Universität eine Klage mit dem Begehren ein, dass das Gericht inter alia feststelle, dass die Universität gegen die Prinzipien der Gleichbehandlung von Homosexuellen als Gruppe verstoßen habe.

Am 8. Juni 2005 erging die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in Ungarn, wonach die christliche Universität keiner gesetzwidrigen Diskriminierung schuldig sei. Jedoch hat es zwischenzeitig Novellierungen des ungarischen Gesetzes gegeben. Von einer Organisation wurde darauf hingewiesen, dass es „nach dem neuen Gesetzeswortlaut nicht mehr sicher ist, ob der Oberste Gerichtshof mühelos zu demselben Ergebnis kommen wird können.“[xxviii]

Nachdem die Antidiskriminierungsmaßnahmen in anderen EU-Mitgliedstaaten immer mehr in Kraft treten, ist mit einer sehr großen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass in naher Zukunft immer mehr solche und ähnliche Beispiele zum Vorschein kommen werden wie etwa:

  • Beispiel: Eine Druckfirma, die den Druck von Materialien verweigert, welche gegen den Kern der Glaubensansichten seiner Besitzer verstoßen, könnte in Zukunft deswegen geklagt werden;[xxix]
  • Beispiel: Organisationen, die bestimmten Personen wie etwa christlichen Missionaren begünstigte Tarife anbieten, könnten ebenso geklagt werden;[xxx]
  • Beispiel: Hochzeitsfotografen, die sich weigern, Fotos von gleichgeschlechtlichen Zeremonien zu machen, könnten geklagt werden;[xxxi]
  • Beispiel: Religiöse Räumlichkeiten, in denen die Abhaltung von Hochzeiten gleichgeschlechtlicher Partner verboten wird, könnten verklagt werden.[xxxii]

3. Mögliche Ausnahmen

In Anbetracht der zahlreichen Probleme – insbesondere in Bezug auf die widersprüchlichen und einander widerstreitenden Merkmale wie etwa Religion oder Weltanschauung und sexuelle Ausrichtung –, die mit der Ausdehnung der Antidiskriminierungsmaßnahmen auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verbunden sind, sollte jeder Versuch einer solchen Ausdehnung auf nationaler Ebene, wo es an einer Verpflichtung seitens der EU mangelt, unbedingt abgelehnt werden. Sollten jedoch die Antidiskriminierungsmaßnahmen auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen dennoch ausgedehnt werden, bedarf es strenger Ausnahmebestimmungen, um den Schutz von Religions- und Gewissensfreiheit weiterhin gewährleisten zu können.

Die derzeitige Ausnahmebestimmung im § 33 des vorliegenden Entwurfes stellt insofern ein Problem dar, als es auf religiöse Organisationen abzuzielen scheint, die Dienstleistungen an Personen anbieten, die einer solchen Religion oder Weltanschauung angehören. Dies bedeutet, dass religiöse Organisationen, die ihrer eigenen Gemeinschaft Dienste anbieten, durch diese Ausnahmebestimmung geschützt werden. Religiöse Organisationen, die karitative Dienste anbieten, welche der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sind von der Ausnahmebestimmung jedoch nicht erfasst und daher auch nicht geschützt, obwohl es von denen doch einige gibt.

Darüber hinaus scheint die Ausnahmebestimmung weder privaten Personen, bei denen die Bereitstellung gewisser Güter und Dienstleistungen gegen das Gewissen verstoßen würde, noch Organisationen, die auch gewerblich tätig sind – wie etwa Gasthäuser, Druckereien und fotografische Unternehmen – Schutz zu bieten. § 33 bedarf somit einer dringenden Abänderung, wenn er die fundamentalen Rechte auf Religions- und Gewissensfreiheit gemäß Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention schützen soll.

Das Gesetz muss weitergehendere Ausnahmebestimmungen für religiöse Organisationen sowie Ausnahmebestimmungen sowohl für Personen als auch gewerblichen Organisationen enthalten.

Ein Beispiel für eine Ausnahme für religiöse Organisationen

„(1) Diese Ausnahme ist auf Organisationen anzuwenden, die folgende Zwecke verfolgen –
(a) die Ausübung einer Religion oder einer Weltanschauung,
(b) die Förderung einer Religion oder einer Weltanschauung,
(c) die Lehre der Ausübung oder der Prinzipien einer Religion oder einer Weltanschauung,
(d) Personen, die einer bestimmten Religion oder Weltanschauung angehören, den Empfang von Begünstigungen oder die Teilnahme an Aktivitäten im Rahmen dieser Religion oder Weltanschauung zu ermöglichen, oder
(e) die Unterstützung oder Erhaltung guter Beziehungen zwischen Personen verschiedener Religionen oder Weltanschauungen.

(2) Die Organisation oder Person, in deren Namen oder unter deren Leitung Einschränkungen vorgenommen werden, verstößt nicht gegen dieses Gesetz, soferne die Einschränkungen in den nachfolgend genannten Bereichen in Bezug auf die Religion, die Weltanschauung oder die sexuelle Ausrichtung vorgenommen werden –

(a) die Mitgliedschaft in der Organisation;
(b) die Teilnahme an Aktivitäten, welche von den oder im Namen der Organisationen bzw. unter ihrer Leitung abgehalten werden;
(c) die Bereitstellung von Gütern, Räumlichkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen der Aktivitäten, welche von den oder im Namen der Organisationen bzw. unter ihrer Leitung abgehalten werden;
(d) die Nutzung von oder die Verfügung über Räumlichkeiten, welche der Organisation gehören oder von der Organisation verwaltet werden."

Ein Beispiel für eine Ausnahme für Personen und Organisationen, die auch gewerblich tätig sind

„Keine der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen soll eine Person (A) dazu zwingen, ein Gut oder eine Dienstleistung einer Person (B) bereitzustellen, wenn A hierdurch eine Handlung tätigen würde, welche A aus Gewissensgründen ernsthaft ablehnt."

Conclusio

Die vorgeschlagene EU-Richtlinie hinsichtlich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen wurde bis dato nicht genehmigt und wird in Anbetracht ihrer widersprüchlichen Natur mit großer Wahrscheinlichkeit auch zu keinem Zeitpunkt genehmigt werden. Es gibt daher keine Verpflichtung für EU-Mitgliedstaaten, ihre Antidiskriminierungsmaßnahmen auf eine solche Weise auszudehnen, die über das von den bisherigen Richtlinien geforderte hinausgeht.

Eine Ausdehnung des Gesetzes hätte eine ernsthafte Bedrohung der Religionsfreiheit zufolge, wie es in anderen EU-Mitgliedstaaten zu beobachten ist, die ein ähnliches Gesetz erlassen haben, wie etwa im Vereinigten Königreich. Sollten jedoch die Vorschriften derartig ausgedehnt werden, dass auch der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erfasst sind, ist es dringend notwendig, dass strenge und weitergehendere Ausnahmebestimmungen hineingenommen werden, um die Religions- und Gewissensfreiheit aufrechterhalten zu können.

Paul Coleman ist Rechtsberater der “Alliance Defending Freedom”. Gegründet im Jahr 1994, setzt sich Alliance Defending Freedom als internationale und christliche Organisation mit juristischem Schwerpunkt vor allem für Religionsfreiheit ein. Alliance Defending Freedom war bisher in mehr als 20 Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof involviert und hat einen speziellen Beratungsstatus im Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen. Ebenso ist die Organisation akkreditiertes Mitglied der Fundamental Rights Agency (Agentur der Europäischen Union für Grundrechte) und vom Europäischen Parlament sowie von der OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) anerkannt.
Als Organisation mit juristischer Expertise in Fragen der Religionsfreiheit arbeitete sie in der Vergangenheit mit dem europäischen Parlament, dem Europarat sowie dem amerikanischen Kongress und vielen nationalen Parlamenten zusammen.

Endnoten

[i] Dies basiert somit auf der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 und der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000. Richtlinien schreiben den 27 Mitgliedstaaten der EU die Erreichung eines bestimmten Ergebnisses vor, ohne die Maßnahmen zur Erreichung dieser Ergebnisse vorzugeben.

[ii] Siehe Art. 2 Abs. 4 der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG und Rs C-312/86 - Kommission/Frankreich, Slg 1988, 6315.

[iii] Hinsichtlich Art. 7 der Richtlinie wird darauf hingewiesen, dass die Schuldvermutung darin besteht, dass der Begriff "Opfer" anstatt eines neutraleren Begriffes wie etwa Kläger oder Anspruchsberechtigter verwendet wird.

[iv] Siehe Art. 13 der Anti-Rassismusrichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG).

[v] Siehe 12447/11 SOC 623 JAI 477 MI 349. Verfügbar unter

 http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/11/st12/st12447.en11.pdf.

[vi] Der Vorschlag fällt in den Anwendungsbereich des Art. 19 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Es ist daher nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Einstimmigkeit im Rat erforderlich.

[vii] Siehe Craig and De Burca, EU Law: Text, Cases and Materials5, Oxford University Press, 2011, Seite 873.

[viii] Siehe Teil II des Berichtes der UPR-Arbeitsgruppe A/HRC/17/8. Verfügbar unter

http://www.upr-info.org/IMG/pdf/recommendations_to_austria_2011.pdf.

[ix] A-93.35. Harmonisierung aller Antidiskriminierungsgesetze zur Sicherstellung des gleichen Schutzes gegen jegliche Form von Diskriminierung

[x] A93.44. Gewährung gleichen Schutzes gegen alle Formen der Diskriminierung, einschließlich auf Grund von Alter, Religion, sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität.

[xi] A-93.36

[xii] Hall and Preddy v. Bull and Bull, Case No 9BS02095, 18 January 2011.

[xiii] Id., § 11.

[xiv] Id., § 60.

[xv] Bull and Bull v. Hall and Preddy and Hall [2012] EWCA Civ 83. Derzeit im Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof.

[xvi] Siehe The Daily Mail, 21. Jänner 2011.

[xvii] Siehe Black and Morgan v Wilkinson, Claim, no. 0UD02282, 18. Oktober 2012. Verfügbar unter

 http://www.judiciary.gov.uk/Resources/JCO/Documents/Judgments/black-wilkinson-judgment-18102012.pdf.

[xviii] Siehe BBC News, 30. May 2008; The Daily Telegraph, 29. May 2008.

[xix] Siehe The Daily Telegraph, 2. Juli 2008.

[xx] Eine Zusammenfassung der Situation der Adoptionsagenturen siehe in “Adoption agencies shut under ‘equality’ laws”, The Christian Institute, April 2009.

[xxi] Viele der Kinder, denen geholfen wurde, galten als "schwer unterzubringen" (Siehe BBC News, 25. Jänner 2007). Die Rückgangsrate betrug außerdem lediglich 3,6%. Dies gilt als eine der geringsten unter allen Agenturen (Siehe House of Commons, Hansard, 21. Februar 2007, col. 110WH).

[xxii] Siehe House of Commons, Hansard, 21. Februar 2007, col. 110WH.

[xxiii] “Care home suffers under ‘equality’ laws: How traditional Christian beliefs cost an elderly care home a £13,000 grant,” The Christian Institute, Mai 2009.

[xxiv] Beispielsweise wird, sobald ein Mitgliedstaat eine weitergehende Interpretation der Religionsfreiheit in den Bereichen anwendet, in denen die Religionsfreiheit mit der sexuellen Orientierung im Widerspruch steht, von der Europäischen Kommission ein Prozess gegen diesen Mitgliedstaat initiiert, wobei die Europäische Kommission darauf beharrt, dass der Mitgliedstaat einen engeren Begriff der Religionsfreiheit anwendet. Siehe die Prozessführung der Europäischen Kommission gegen die Niederlande vom 31. Jänner 2008 und die "begründete Stellungnahme" der Europäischen Kommission gegen das Vereinigte Königreich vom 20. November 2009.

[xxvi] Siehe Entscheidungsnummer 2008-40, in der niederländischen Sprache verfügbar auf der Website der CGB. Verfügbar unter http://www.cgb.nl.

[xxvii] Motie van Gent c.s., Tweede Kamer 2010-2011, 27017, nr 77.

[xxviii] Siehe ‘Country Report: Hungary’, European Network of legal experts in the non-discrimination field, 1. Jänner 2012. Verfügbar unter <http://www.non-discrimination.net/content/media/2011-HU-Country%20Report%20LN_final.pdf.

[xxix] Siehe zum Beispiel den Rechtsfall von Ontario Human Rights Commission v. Brockie [2002] 22 DLR (4th) 174 wegen einem bedruckten Werbematerial oder den Rechtsfall Baker v. Hands on Originals, Inc. HRC #03-12-3135, welcher derzeit vor dem Lexington-Fayette Urban County Human Rights Commission in den USA abgehandelt wird wegen der Weigerung, T-Shirts zu bedrucken, die einer örtlichen „gay pride“-Parade angehören.

[xxx] Siehe Baroness O’Cathain, House of Lords, Hansard, Col. 1163, 13. Juli 2005.

[xxxi] Siehe die Rechtssache in den USA von Wilcock v. Elane Photography (2008) HRD No. 06-12-20-0685, verfügbar unter http://www.adfmedia.org/News/PRDetail/5537.

[xxxii] In Kanada zum Beispiel wurde eine katholische Organisation geklagt, weil sie die Abhaltung einer festlichen Zeremonie für ein lesbisches Paar in ihren Räumlichkeiten verweigerte, siehe Smith and Chymyshyn v. Knights of Columbus and others, 2005 BCHRT 544. In Israel wurde ein christliches Zentrum geklagt, weil es die Abhaltung einer festlichen Zeremonie für ein lesbisches Paar verweigerte, siehe Tal Ya'akovovich and Yael Biran v. Yad Hashmonah, September 2012.

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