Am 19. Dezember 2019 zeigte ein Asylrichter aus Innsbruck neun Personen bei der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) an. Unter den Angezeigten waren zwei Rechtsanwälte, eine Asylrichterin, eine Psychologin und eine Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Vorwürfe waren brisant: Unter anderem ging es um den Verdacht des Amtsmissbrauchs, der Schlepperei, der Bestechlichkeit und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs, weil sich Mitarbeiter eines Wiener Asylvereins als Rechtsanwälte ausgaben und entsprechende Honorare kassierten.
Auslöser der Anzeige waren Aussagen der Flüchtlingshelferin B. aus Wien, die im Asylverein X. tätig war. Außerdem untermauerte der Asylrichter seine Anzeige mit Angaben einer Frau aus Graz und ihres nigerianischen Ehemannes, der vom Asylverein X. betreut wurde. Die beiden Frauen wurden von dem Richter als Zeuginnen befragt. Die Vorwürfe, die gegen die beiden Vereine erhoben werden, wiegen schwer, wie diese Auszüge verdeutlichen:
"Den Fremden bzw. Asylwerbern wird die Beratung und Vertretung durch rechtskundige Mitarbeiter der Vereine in Aussicht gestellt. Jedoch werden die Vereinsmitarbeiter scheinbar tatsachenwidrig als rechtskundig ausgewiesen bzw. geben sich diese sogar teilweise selbst als Rechtsanwälte aus."
"Fremde bzw. Asylwerber, die die Leistungen der beiden Vereine in Anspruch nehmen wollen, werden zu diesem Zweck Vereinsmitglieder und entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in der Höhe von 150,-- Euro […] Es bleibt aber nicht bei der Zahlung des offiziellen Jahresmitgliedsbeitrages, sondern die Fremden bzw. Asylwerber haben zusätzlich für einzelne Vertretungshandlungen … zu bezahlen (etwa bis zu 450 Euro für eine Verhandlungsteilnahme)."
"Das prozessuale Verhalten der beiden Vereine scheint darauf angelegt zu sein, die Behörden und Gerichte in vielen Fällen entweder mutwillig in Anspruch zu nehmen oder zu täuschen, um positive Entscheidungen oder die Gewährung von sozialen Leistungen zu erschleichen. Droht jedoch ein negativer Verfahrensausgang, werden die Verfahren so lange verschleppt (z. B. durch die Stellung aussichtsloser Folgeanträge), bis die betreffenden Fremden bzw. Asylwerber ihren Aufenthalt – etwa durch Zeitablauf, Heirat oder die Geburt eines Kindes – verfestigen können. Hilft auch das nichts, wird versucht, Abschiebungen durch Interventionen bei den zuständigen ausländischen Vertretungsbehörden zu vereiteln."
"Um diese prozessualen Ziele zu erreichen, wurde offenbar auch ein Netzwerk zwischen Vertretern unterschiedlichster Institutionen und Behörden geschaffen, deren Namen und Kontaktdaten vom Verdächtigen XXXXXXXX AXXXXXXXX teilweise in einer sogenannten ‚Superliste‘ festgehalten wurden."
Die WKStA trat die Prüfung der Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien ab. Dort führte man zwar Ermittlungsverfahren, stellte dieses im Frühjahr 2021 aus Beweisgründen aber wieder ein. Auch die Ermittlungen gegen unbekannte Täter wurden aus diesem Grund abgebrochen. Mit Blick auf 11.500 Dokumente, die für die Recherche zu diesem Buch eingesehen werden konnten, erscheint die Einstellung des Ermittlungsverfahrens jedoch nur schwer nachvollziehbar. Die Dokumente stammen aus dem Asylverein X., bilden einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren (Jänner 2006 bis April 2018) ab und setzen sich zu einem großen Teil aus Berufungen, Beschwerden, Einsprüchen, Stellungnahmen und Verfahrenshilfeanträgen zusammen.
Besonders brisant sind jene Dokumente, die als "Notizen", "Aktennotizen" und "To-do-Listen" abgespeichert wurden. Aus ihnen geht hervor, wie abseits der offiziellen Korrespondenz mit Behörden und Gerichten gearbeitet worden sein dürfte. In der Anzeige vom 19. Dezember 2019 heißt es dazu:
"Manche Mitglieder dieses Netzwerkes, die innerhalb dieses Netzwerkes wiederum eine kriminelle Vereinigung i. S. d. § 278 StGB gebildet haben könnten, scheinen nicht davor zurückzuschrecken, (u. a.) Amtsgeheimnisse zu verraten, Amtsmissbrauch zu begehen, Urkunden zu fälschen, Lug-Urkunden zu schaffen und zu verkaufen, Beweismittel zu unterdrücken oder auch ausländische Vertretungsbehörden zu bestechen. Es werden aber offenbar auch Fremde in andere europäische Länder verbracht, um sie dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen. Ein Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der in den vorliegenden Beweismitteln Erwähnung findet, ist übrigens XXXXXXXX , gegen den beim Landesgericht Wiener Neustadt unter dem Aktenzeichen XXXXXXXX ein Strafverfahren geführt wird, weil er Aufenthaltstitel ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und gegen Zahlung von Bestechungsgeldern erteilt haben soll."
"Im engeren Kreis dieses Netzwerkes befinden sich scheinbar auch die Mitarbeiterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXXXXXX sowie die Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes XXXXXXXX HXXXXX, die beide bei ihnen anhängige Verfahren amtsmissbräuchlich so manipulieren dürften, dass sie Asylwerbern Aufenthaltstitel erteilen können. So findet sich etwa im Word-Dokument ‚to do Liste für August 2014.doc‘ folgende Anmerkung: … dann wird HX versuchen, durch Ermittlungsauftrag Zeit zu gewinnen, damit wir auf 3 Jahre kommen."
Die "To-do-Liste"
Die erwähnte "To do Liste für August 2014" ist 64 Seiten lang, wurde am 24. Jänner 2014 erstellt und zuletzt am 11. April 2016 geändert. Mit H. ist eine Asylrichterin des BVwG gemeint. Ihr Name bzw. ein Kürzel ihres Namens kommt in der To-do-Liste 19-mal vor.
In einem der beiden Asylvereine wurde mit To-do-Listen gearbeitet. In einer Liste, die zwischen Jänner 2014 und April 2016 verwendet wurde, taucht immer wieder der Name einer Asylrichterin auf, mit der Mitarbeiter des Vereins in einem regelmäßigen Austausch standen.
Aus den 19 Einträgen, in denen H. erwähnt wird, ergibt sich, dass die Richterin spätestens ab dem Jahr 2015 in einem regelmäßigen Austausch mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Asylvereins X. stand. Darüber hinaus deuten die Gesprächsnotizen darauf hin, dass nicht nur Verfahrensschritte, sondern auch Entscheidungen vorab besprochen wurden. Besonders brisant sind folgende Einträge:
Auf Seite 61 geht es um eine Frau aus China, die im Oktober 2013 nach Österreich gekommen war und vom Asylverein als "schwierig" beschrieben wurde. Um für die Frau dennoch ein bestmögliches Verfahrensergebnis zu erzielen, erteilte Richterin H. nicht nur einen nicht näher bekannten Ermittlungsauftrag, um "Zeit zu gewinnen, damit wir auf 3 Jahre kommen", sondern stellte auch in Aussicht, der Frau Zeit zu geben, um heiraten zu können.
Die Vorgehensweise hat folgenden rechtlichen Hintergrund: Gemäß § 55 Asylgesetz kann zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" ein Aufenthaltstitel auch ohne das Vorliegen eines Asylgrundes gewährt werden. In der Praxis passiert das – wie auch im Fall der Asylwerberin aus China und ihrem Lebensgefährten aus Österreich – häufig nach Eheschließungen. Damit auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen wird, sollten nach der illegalen Einreise allerdings drei Jahre vergangen sein.
Im Fall der Asylwerberin aus China lässt sich die beschriebene Vorgehensweise dank der Informationen, die im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) öffentlich einsehbar sind, folgendermaßen rekonstruieren:
14.10.2013: Die Frau stellt Anträge auf Asyl bzw. subsidiären Schutz
04.11.2013: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weist den Asylantrag der Frau (Spruchpunkt I) sowie ihren Antrag auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II) ab und spricht ihre Ausweisung aus (Spruchpunkt III)
Mitte 2014: Die Asylwerberin wird vom Asylverein X. betreut. In einem Schreiben an das BVwG wird unter anderem vorgebracht: "Die BF (Beschwerdeführerin, Anm.) wurde in der Heimat ein Opfer von Menschenhandel und sollte als Prostituierte arbeiten. Die Suche nach Schutz bei den heimatlichen Behörden ist ihr nicht zumutbar, da diese im Falle von geschlechtsspezifischer Verfolgung und Benachteiligung keinen ausreichenden Schutz zu bieten vermögen."
06.08.2015: Es kommt zu einer Besprechung im Asylverein. Dabei wird festgehalten, dass die Richterin versuchen werde, "durch einen Ermittlungsauftrag Zeit zu gewinnen, damit wir auf 3 Jahre kommen".
27.11.2015: Am BVwG in Wien kommt es zu einer ersten Verhandlung. Die Asylwerberin gibt an, heiraten zu wollen. In den Aufzeichnungen des Asylvereins wird festgehalten, dass die Richterin der Frau "Zeit gibt", um dies tun zu können.
Anfang 2016: Die Frau heiratet einen österreichischen Staatsbürger.
27.01.2016: Die Frau reist freiwillig nach China aus.
04.03.2016: Das Asylverfahren der Frau wird eingestellt.
20.04.2017: Die Frau hält sich wieder in Österreich auf. Ihr Asylverfahren wird fortgesetzt.
02.08.2017: In einer ergänzenden Stellungnahme an das BVwG wird festgehalten: "Wie dem Akt zu entnehmen ist, hat die BF (Beschwerdeführerin, Anm.) Anfang Jänner 2016 geheiratet, reiste am 27.01.2016 aus dem Bundesgebiet aus und ist derzeit in Österreich legal aufhältig. Da die BF derzeit in China keine Verfolgung zu befürchten hat, wird hiermit ausdrücklich und in Kenntnis der Folgen die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte I (Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) und II (Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) zurückgezogen. Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet) aufrechterhalten und in diesem Punkt die Stattgebung der Beschwerde und somit die ersatzlose Behebung dieses Spruchpunktes beantragt wird."
28.07.2017: Am BVwG in Wien kommt es zu einer neuerlichen Verhandlung. Die Frau bringt vor, mittlerweile verheiratet zu sein und über einen Aufenthaltstitel zu verfügen.
03.08.2017: Der Beschwerde der Asylwerberin hinsichtlich des Spruchpunktes III (Ausweisung aus Österreich) wird stattgegeben. Sie darf also bleiben.
Offen bleibt, warum die Frau – frisch verheiratet mit einem Österreicher – am 27. Jänner 2016 nach China reiste und erst einige Monate später wieder nach Österreich zurückkehrte. 2014 brachte sie noch vor, nicht nach China zurückkehren zu können, weil sie ein "Opfer von Menschenhandel war" und "als Prostituierte arbeiten sollte".
Ein weiterer Fall, der auf Seite 57 der "to do Liste für August 2014" verschriftlicht wurde, betrifft einen Asylwerber aus China. Auch seinen Fall bearbeitete die Asylrichterin H. aus Wien. Der Mann reiste 2011 illegal ein und arbeitete als Küchengehilfe in Tirol. Er durfte in Österreich bleiben, weil er nicht nur selbsterhaltungsfähig und strafrechtlich unbescholten war, sondern auch "über dokumentierte spezielle Kenntnisse der chinesischen Kochkunst" verfügte, sich "eine Vielzahl sozialer Kontakte" aufgebaut hatte und nach fünf Jahren Aufenthalt in Österreich "Deutsch auf Niveaustufe A2" beherrschte.
Zur Einordnung: Laut dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen bedeutet die Niveaustufe A2 unter anderem, dass jemand "mit einfachen Mitteln die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben kann" bzw. in der Lage ist, "Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke zu verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen, z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung."
Darüber hinaus hielt der VwGH 2012 fest, dass "das Bestehen eines nicht näher konkretisierten Freundes- und Bekanntenkreises, der Erwerb von Sprachkenntnissen sowie die strafrechtliche Unbescholtenheit des Fremden nicht von solchem Gewicht sind, dass … von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen." Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet das: Die Unbescholtenheit des Mannes, seine sozialen Kontakte und seine Sprachkenntnisse auf Niveaustufe A2 waren keine geeigneten Gründe, um diesem einen Aufenthaltstitel zu gewähren, weshalb offensichtlich die "speziellen Kenntnisse der chinesischen Kochkunst" besonders hervorgehoben wurden.
Befremdlich agierte H. auch im Fall eines anderen Flüchtlings aus China. Wie es auf Seite 62 der "to do Liste für August 2014" heißt, wollte dieser zunächst freiwillig ausreisen, tat dies dann aber doch nicht. In den Notizen des Asylvereins X. ist dazu vermerkt: "H. lässt ihn noch liegen, man muss sich etwas überlegen." Das heißt: Die Richterin räumte dem Verein bzw. Asylwerber mehr Zeit ein, indem sie den Akt liegen ließ, ihn also nicht bearbeitete – ein Verhalten, das aus strafrechtlicher Sicht Amtsmissbrauch bedeuten könnte.
Die "Muster"-Entscheidung
Die 64-seitige "to do Liste für August 2014" ist nur eines von vielen Dokumenten, die vermuten lassen, wie im Asylverein X. gearbeitet wurde oder möglicherweise noch immer gearbeitet wird. Unter den 11.500 Dokumenten findet sich auch eine Word-Datei vom 11. April 2016 mit dem Namen "Muster Rückkehrentscheidung BVwG April 2016".
Anhand des Layouts und der Datei-Informationen des Dokuments, vor allem aber aufgrund eines Abgleichs mit dem Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) lässt sich zweifelsfrei sagen, dass es sich bei dem Muster um ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11. April 2016 handelt. Die Entscheidung betraf das Asylverfahren einer damals 30-jährigen Frau aus China, die im August 2013 – nur acht Tage nach ihrem Asylantrag – erstinstanzlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert wurde, Österreich wieder zu verlassen. Doch dazu kam es nicht. Das Bundesverwaltungsgericht kippte mit dem besagten Urteil vom 11. April 2016 die Entscheidung des BFA, und die Frau durfte bleiben, weil sie sich in den knapp drei Jahren, in denen sie als Asylwerberin in Österreich war, mit einem Österreicher verlobte und ein Kind zur Welt brachte.
Im konkreten Fall fällt mit einer Aufenthaltsdauer von knapp drei Jahren bis zur positiven Entscheidung nicht nur die zeitliche Komponente, sondern neuerlich auch die Konstellation der handelnden Personen auf. Bei der Richterin, die die Rückkehrentscheidung der Chinesin aufhob, handelt es sich neuerlich um die Wiener Asylrichterin H., mit der Mitarbeiter des Asylvereins X. zumindest ab dem Jahr 2015 regelmäßig im Austausch standen.
Nachvollziehen lässt sich auch das aus der "to do-Liste für August 2014". Rund um das Asylverfahren der 30-jährigen Chinesin gibt es dort einen Eintrag vom 6. August 2015. Aus diesem geht hervor, dass der Lebensgefährte der Asylwerberin damals noch mit einer anderen Frau verheiratet war, die Asylwerberin selbst nicht im Besitz ihres Reisepasses war, weil sie zwischenzeitlich unerlaubterweise in Deutschland war und sämtliche Verfahrensschritte im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG mit der zuständigen Richterin abgestimmt gewesen sein dürften. So heißt es unter anderem, dass die Asylwerberin "dringend einen Deutschkurs machen muss" oder es wäre gut, "wenn der Lebensgefährte" zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mitkommen würde.
Dank der Informationen aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes lässt sich auch dieser Fall rekonstruieren:
24.07.2013: Die Frau stellt Anträge auf Asyl bzw. subsidiären Schutz.
01.08.2013: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weist den Asylantrag der Frau (Spruchpunkt I) sowie ihren Antrag auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt II) ab und spricht ihre Ausweisung aus (Spruchpunkt III).
06.08.2015: Es kommt zu einer Besprechung im Asylverein X. Dabei wird festgehalten, dass die Asylwerberin "dringend einen Deutschkurs machen muss" oder es gut wäre, "wenn der Lebensgefährte" zur mündlichen Verhandlung vor dem BVwG mitkommen würde.
27.11.2015: Am BVwG in Wien kommt es zu einer Verhandlung. In den Notizen des Asylvereins wird (im Originalwortlaut) festgehalten: "Vorgebracht dass es Risikoschwangerscbaft, Kopie von Mutter-Kind-Pass vorgelegt, 10.01.2016 Geburtstermin. Geplant ist, I und II zurückzuziehen, Richterin gibt Zeit, Deutschkurs besucht derzeit. Vater des Kindes ist Ö, dann Chance dass Ausweisung auf Dauer unzulässig."
Jänner 2016: Die Asylwerberin bringt einen Sohn zur Welt.
14.02.2016: Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II wird zurückgezogen. Außerdem werden die Geburtsurkunde und der Staatsbürgerschaftsnachweis des neugeborenen Sohnes übermittelt.
07.04.2016: In einer Stellungnahme des Asylvereins wird per E-Mail unter anderem vorgebracht: "Die BF (Beschwerdeführerin, Anm.) ist nunmehr die Mutter eines österreichischen Kindes, mit dem Kindesvater, der finanziell für die Familie sorgt, besteht ein gemeinsamer Haushalt. Die BF widmet sich gegenwärtig naturgemäß der Erziehung und Pflege des Babys; nebenbei lernt sie die deutsche Sprache."
11.04.2016: Der Beschwerde der Asylwerberin hinsichtlich des Spruchpunktes III (Ausweisung aus Österreich) wird stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung des BFA wird "auf Dauer unzulässig" erklärt. Sie darf also bleiben.
Das "Muster Rückkehrentscheidung BVwG April2016" nährt aber noch einen anderen Verdacht. In seiner Anzeige an die WKStA schreibt der Asylrichter aus Innsbruck am 19. Dezember 2019:
"Es besteht daher der Verdacht, dass die Richterin XXXXXX HXXXXX sich ihre Urteile von Vereinsmitarbeitern konzipieren lässt und dass sie diese dann nur noch unter Beisetzung ihrer Unterschrift genehmigt. Im Word-Dokument ‚to do Liste für August 2014.doc‘ findet sich übrigens folgender Vermerk: ‚HXX Bescheid geben. Muster geben."
Ein Blick in die Datei-Informationen des "Musters Rückkehrentscheidung BVwG April2016" bestätigte, dass das Dokument tatsächlich von einem Mitarbeiter des Asylvereins X. bearbeitet wurde. Darüber hinaus finden sich im Datenbestand des Asylvereins jedoch keine Hinweise, dass das Schriftstück aus dem BVwG tatsächlich als Muster verwendet, von Mitarbeitern des Vereins vorausgefüllt und von der Richterin nur noch abgenickt worden wäre. Unklar bleibt deshalb auch, wie der Vermerk "H. Bescheid geben. Muster geben" zu verstehen ist.
Die "Superliste"
Erwähnt wird in der Anzeige an die WKStA auch eine "Superliste". Diese ist sechs Seiten lang und beinhaltet auf den ersten Blick harmlose Kontaktinformationen zu Hilfsorganisationen, Ärzten oder Mitarbeitern des Innenministeriums. Bei näherer Betrachtung gibt es aber einige Kontakte, die man im Asylverein X. als besonders hilfreich erachtet haben dürfte. Das waren zum einen einige Journalisten und Botschaftsmitarbeiter, zum anderen eine Psychologin und ein Psychiater. Die Rolle der Journalisten war im Großen und Ganzen harmlos: Sie berichteten entweder wohlwollend über den Verein selbst oder über das Schicksal junger, afghanischer Männer, die abgeschoben werden sollten, aber als besonders integriert dargestellt wurden. Bei der Psychologin – sie praktiziert nach wie vor in Wien – konnte man laut Eintrag in der "Superliste" "im Vorhinein sagen, was etwa drinnen stehen soll". Der Psychiater wiederum – er dürfte nicht mehr aktiv sein – soll für Klienten "für den Versuch, diese in die GV (vermutlich Grundversorgung, Anm.) zu bringen" entsprechende Bestätigungen erstellt haben.
Nicht weniger heikel ist ein Eintrag im Zusammenhang mit einem Mitarbeiter einer afrikanischen Botschaft. Er soll dafür gesorgt haben, dass sogenannte Heimreisezertifikate nicht ausgestellt wurden. Diese Zertifikate sind notwendig, damit abgelehnte Asylwerber oder Asylwerber, die Österreich freiwillig verlassen wollen, aber über kein Reisedokument verfügen, in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden können. Der Vorwurf, der hier erhoben wird, findet nicht nur durch die "Superliste" Deckung, sondern auch durch die Aussage einer ehemaligen Mitarbeiterin des Asylvereins, die Eingang in die Strafanzeige des Richters aus Innsbruck fand. Dort heißt es unter anderem:
"Wenn ein XXXXXX eine Visitenkarte des Asylvereins X. vorweist, auf der der Name ‚XXXX‘ mit rotem oder rosarotem Leuchtstift markiert ist, wird für diesen kein Heimreisezertifikat ausgestellt. Auch mit der ivorischen Botschaft hat er eine solche Vereinbarung, wobei die Fremden dafür 200,-- Euro bezahlen müssen."
"Zur Korruption im Zusammenhang mit der XXXXXXXX und der XXXXXXXX Botschaft kann ich noch angeben, dass ein Fremder von XXXXXXXX bei mir 200,-- Euro für XXXXX AXXXXXXXX deponiert hat, weil dieser gerade nicht im Büro war. Dieses Geld war für die XXXXXXX Botschaft gedacht und XXXXX AXXXXXXXX hat mir selbst gesagt, dass ‚das‘ (gemeint: die Nichtausstellung des Heimreisezertifikates) bei der Botschaft 200,-- Euro kostet."
Aufgrund der schwerwiegenden Vorwürfe wurden sowohl die Namen der beteiligten Personen als auch die landesspezifischen Bezeichnungen der Botschaften geschwärzt. Die Flüchtlingshelferin B., die diese Vorwürfe zu Protokoll gab, arbeitete zwischen Sommer 2017 und Herbst 2018 zuerst beim Asylverein X., danach beim Asylverein Y., der wiederum von A., einem anderen ehemaligen Mitarbeiter des Asylvereins X., geführt wurde bzw. nach wie vor geführt wird. B. sagte in Summe fast 15 Stunden aus. Das Bild, das sie dabei zeichnete, ist desaströs:
"Ich habe in der letzten Juni-Woche 2017 beim Asylverein X. zu arbeiten begonnen und das ohne jegliche Einschulung – völlig ahnungslos wird man auf Fremde losgelassen. Die einzige Einschulung, die stattfand, war eine in die administrativen Abläufe durch XXXXXXXX , wobei ich wie eine Bürohilfskraft eingeschult wurde. Eine rechtliche Einschulung hat es eigentlich nie gegeben."
"Zur ‚Rechtsberatung‘ im Asylverein X. möchte ich sagen, dass der normale durchschnittliche Klient 150 Euro Jahresmitgliedsbeitrag bezahlte und dafür bekam er in der Regel etwa zehn Minuten Beratung durch einen ungeschulten bzw. unqualifizierten Mitarbeiter, und die Verfassung der Beschwerde dauerte noch einmal ca. fünf Minuten. Das Ganze wurde also den Fremden als ‚Rechtsberatung‘ verkauft, verdiente diesen Namen aber nicht."
"Im Rahmen seiner Beratung übte XXXXXX AXXXXXX etwa mit den natürlich nicht homosexuellen Klienten, wie man sich aus seiner Sicht ‚schwul‘ verhält. So sagte er z. B. einmal: ‚So sitzt ein LKW-Fahrer und kein Schwuler!‘. Auch riet er seinen Klienten, sich eine Frau zu suchen und ein Kind zu ‚machen‘. […] Von zwei Afghanen weiß ich, dass XXXXX AXXXXXXX ihnen riet, im Folgeantrag ihre Konversion zum Christentum zu behaupten."
"Darüber hinaus möchte ich noch aussagen, dass XXXXX AXXXXXXX sich mehrmals gebrüstet hat, sehr gute Kontakte zum BFA und zum BVwG zu haben und er daher für seine Klienten auf diesem Wege etwas erreichen könne. Sein "bester Kontakt beim Gericht" – so AXXXXXXX – sei die Richterin XXXXXXX HXXXXXXXX , mit der er Absprachen in Bezug auf Schubhaftbeschwerden treffe. Seine wichtigste Vertraute beim BFA ist XXXXXXXX . XXXX AXXXXXXX sprach mit der Richterin XXXXXX HXXXXXX etwa zweimal im Monat."
"XXXXXXXX ist – wie gesagt – die wichtigste Vertrauensperson von XXXXX AXXXXXXX im BFA und für ihn auch sehr nützlich, weil sie ländermäßig sein Klientel abdeckt: XXXXXXXX usw. Sie war immer sehr entgegenkommend und wenn sie in der Sache nichts machen konnte, dann bot sie an, den Akt ‚liegen zu lassen‘, bis der Fremde fünf Jahre in Österreich aufhältig war und dann erteilte sie einen Aufenthaltstitel."
"Was mich besonders ärgert, dass er Fluchtgründe wie eine Modeerscheinung behandelt und er die Asylwerber gar nicht einmal fragt, warum sie eigentlich ihr Land verlassen mussten, weil er davon ausgeht, dass die Asylwerber gar keinen echten Fluchtgrund haben. XXXXX AXXXXXXXX denkt sich dann aus seiner Sicht passende Fluchtgründe aus."
"XXXXX AXXXXXXX hat sich mit dem Thema Menschenhandel ebenfalls in keiner Weise auseinandergesetzt, hat aber durch meine Arbeit erkannt, dass das ein dankbarer Fluchtgrund ist, um die Behörden zu beschäftigen, Verfahren zu verzögern und Folgeanträge zu rechtfertigen."
"XXXXX AXXXXXXX ist bekennender XXXXXXXX und verhält sich auch im
Asylverein X. und im Asylverein Y. letztlich so, als würde er eine Sekte führen. Die Fremden werden von ihm manipuliert, um ihnen das Geld aus der Tasche ziehen zu können. Selbst bei aussichtslosen Fällen war eine freiwillige Ausreise der Fremden in ihre Heimat nie ein Thema und die Fremden landen so zwangsläufig, zumindest vorübergehend, in der Illegalität und sind auf diese Weise noch abhängiger von den beiden genannten Vereinen."
"Zusammenfassend möchte ich sagen, dass mir Folgendes lange Zeit nicht klar war: Beide Vereine werden von XXXXXXXX geführt und nach meiner Beobachtung wurde den Klienten weisgemacht, dass sie hier Rechtsberatung erhalten, in Wahrheit erfolgte die Beratung aber durch unqualifiziertes und ungeschultes Personal. Wert wurde lediglich auf die rasche Abfertigung einer größtmöglichen Anzahl von Klienten und die Bezahlung der Jahresmitgliedsbeiträge … gelegt. Eine inhaltliche Kontrolle der Beratung und der Vertretungsarbeit der Vereinsmitarbeiter erfolgte nicht."
"Diese beiden Vereine untergraben mit ihrer Tätigkeit den Rechtsstaat, nützen ihre Klienten finanziell aus und arbeiten letztlich gegen die Interessen der Klienten. Diese Vereine schaden der Glaubwürdigkeit des gesamten Asylsystems und ihre Tätigkeit führt dazu, dass die Bearbeitung begründeter Asylanträge Jahre dauert, aber auch dazu, dass darunter die Glaubwürdigkeit von Asylwerbern leidet, die tatsächlich Schutz brauchen."
Dieser Text ist eine kleine Passage des Buches "Im Namen der Republik. Wie Richter und Vereine das Asylwesen aushebeln" (Seifert Verlag). Der Autor Gernot Rohrhofer ist Jurist und Journalist. Mittlerweile betreibt er sein eigenes Beratungsunternehmen sowie die Plattform "Macht & Recht" (www.macht-und-recht.at).










wieso wird das jetzt, nach zehn Jahren ausgegraben?
Nur als Werbung für ein Buch?
....weil sich bis heute eigentlich nichts wesentliches an der ganzen Asylanten Misere geändert hat!