Ein gerichtsanhängiger Fall in Salzburg führt soeben zu heftigen Diskussionen darüber, wie weit jemand gehen darf, um sein Leben und sein Eigentum zu schützen. Nachdem ein Einbrecher vom Einbruchsopfer auf frischer Tat ertappt und erschossen wurde, stand der Schütze nun wegen Mordes vor dem Geschworenengericht. Am Nachmittag des 11. Mai erging nach stundelanger Beratung der acht Geschworenen das Urteil: Freispruch. Es war demnach Notwehr – kein Mord.
Die Fakten: Ein 31-jähriger Mann und seine Partnerin drangen am 31. Juli 2025 in das Haus des späteren Schützen ein. Sie gelangten über einen aufgeschnittenen Maschendrahtzaun in den Garten und weiter zur Terrasse. Dort stahlen sie Wertgegenstände. Nach dem ersten Diebstahl kehrte das Paar nochmals zum Haus zurück. Zu diesem Zeitpunkt kam der 66‑jährige Hausbesitzer nach Hause und bemerkte Hinweise auf einen Einbruch (offenstehende Türe und eine fehlende Zierdecke). Das Einbruchsopfer ging davon aus, dass sich der oder die Täter noch im Haus befinden, griff daraufhin zu seiner legal besessenen Pistole im Kaliber 9 mm und gab einen Warnschuss ab, woraufhin die beiden Einbrecher die Flucht ergriffen. Der Angeklagte lief den beiden nach. Auf der Terrasse soll er zwei weitere Warnschüsse abgegeben haben. Dann kniete er sich hin, um besser zielen zu können. Offenbar befanden sich die beiden Kriminellen bereits auf der Flucht, als der tödliche Schuss aus einer Entfernung von etwa neun Metern einen der beiden in den Hinterkopf traf. Der Einbrecher starb kurz darauf im Krankenhaus.
In den sozialen Medien und in den Kommentarspalten verschiedener Presseerzeugnisse setzte prompt eine heftige Debatte um die Rechtmäßigkeit der Schussabgabe ein, wobei die Einträge mehrheitlich die Position des Todesschützen verteidigen, dessen Anwalt Notwehr geltend machte.
Rechtsgrundlage für die Notwehr bildet in Österreich § 3 StGB, in dem es heißt:
- (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
- (2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Angesichts des Tathergangs und des Gesetzeswortlauts war die Mordanklage offensichtlich vollkommen überzogen – und zwar aus mehreren Gründen: Erstens fehlte ein Tatmotiv (ein Umstand, der einer Mordanklage allerdings nicht im Wege steht). Der Schütze ist ein unbescholtener Mann, der bis dato keinerlei kriminelle Neigungen zeigte. Zweitens ist – besonders wichtig – Vermögen ein notwehrrechtfähiges Gut! Es ist daher grundsätzlich zulässig, dessen Entwendung notfalls mit Waffengewalt zu verhindern – also etwa, indem dem mit der Beute flüchtenden Täter nachgeschossen wird. Drittens sind die am Tatort gegeben Umstände zu berücksichtigen. Anders als dem Gericht, das sich tagelang mit dem Fall beschäftigen und daraus seine Schlüsse ziehen kann, steht ein Einbruchsopfer stets unter erheblichem Zeitdruck, der angesichts der Außergewöhnlichkeit der Situation natürlich zu Fehlhandlungen führen kann. Diese könnte im vorliegenden Fall in einer "Notwehrüberschreitung" bestanden haben, die im § 3, Absatz 2 StGB apostrophiert wird.
Ungeachtet des – aus Sicht des Salzburger Pensionisten und jedes künftigen Einbruchsopfers – erfreulichen Ausgangs des aktuellen Mordprozesses und von Fall zu Fall stets variierenden Umständen in Notwehrsituationen, ist eine Grundsatzfrage von zentraler Bedeutung: Gibt es Fälle, in denen das Recht dem Unrecht weichen muss? Muss jemand – obwohl er es durch den Einsatz möglicherweise tödlicher Gewalt verhindern könnte – als Einbruchsopfer hinnehmen, dass wesentliche Vermögensbestandteile von einem kriminellen Angreifer entwendet werden, weil das Gericht das Leben des Täters höher bewertet, als materielle Güter?
In den USA gilt in 30 der 50 Bundesstaaten das sogenannte "Stand-Your-Ground-Law", das dem Opfer eines kriminellen Übergriffs grundsätzlich jedes Abwehrrecht einräumt. Das bedeutet, dass kein Einbrecher damit rechnen kann, den Tatort lebend und unverletzt wieder zu verlassen. Einer Anklage wie der oben beschriebenen würde sich der Salzburger Pensionist dort gar nicht erst gegenübergesehen haben.
Die Sache ist im Grunde sehr simpel: Der Einbrecher (jeder Kriminelle) hat die Wahl, ob er eine Straftat begeht oder nicht. Sein Opfer dagegen wird von ihm in eine Zwangslage versetzt und steht vor stark eingeschränkten Handlungsalternativen. Eine davon ist eben der Einsatz einer Schusswaffe – falls vorhanden.
Dass es sich in Europa eingebürgert hat, immer mehr dem Täterschutz zu frönen, während das Schicksal von Verbrechensopfern weitgehend ausgeblendet wird, ist eine verheerende Entwicklung. Die erste Frage ebenso ahnungsloser wie woker Journalisten lautet in Fällen wie dem oben geschilderten: Musste denn wirklich geschossen werden? Hätte man dem Täter nicht einfach nur gut zureden können? Und wenn schon schießen – warum dann nicht nur auf die Beine?
Parlamente und Regierungen haben in den letzten Jahren viel an Glaubwürdigkeit eingebüßt. Wenn die Bürger, bedingt durch haarsträubend milde Skandalurteile, wie sie zuletzt mehrfach gegen migrantische Gewalttäter gefällt wurden, während zugleich "Hasspostings" im Internet mit drakonischen Strafen belegt werden, jetzt auch noch das Vertrauen in die Justiz verlieren, stehen die Zeichen auf Sturm.
Der Verlust jeden Respekts vor privatem Eigentum ist ein durch exzessive Wohlfahrtsstaatpolitik bedingtes Übel. Ohne Eigentum – das wird vielfach übersehen – ist der Einzelne nämlich auf Gedeih und Verderb der Willkür einer immer übergriffigeren Staatsbürokratie ausgeliefert.
Weil privates Eigentum also frei macht, steht es unter Dauerbeschuss aller Freiheitsfeinde: linker Parteien und NGOs. Dass der Erwerb von Eigentum Geist, Wagnis und Anstrengung voraussetzt, interessiert nicht. Eigentum ist einfach da und wird zur Selbstbedienungsmasse der Regierung erklärt. Folgerichtig sind Enteignungen – unter welchem "sozial" klingenden Titel auch immer sie propagiert werden – inzwischen zum Lieblingsthema der in allen Parteien beheimateten Umverteilungsfraktionen geworden.
Täterschutz statt "Stand-Your-Ground-Law" passt an dieser Stelle perfekt ins Bild. Ein Einbruchsdiebstahl ist ja im Grunde auch nichts anderes als materielle Umverteilung, kann also nicht schlecht sein, da sie ja den Kern aller Staatsaktivitäten bildet.
Der Freispruch im aktuellen Salzburger Mordprozess gegen ein unbescholtenes Einbruchsopfer ist ein wahrer Lichtblick. Es bestätigt, dass Recht dem Unrecht eben doch nicht weichen muss!
Andreas Tögel, Jahrgang 1957, ist Kaufmann in Wien.










Danke für den Beitrag. Der Nachtrag lässt einen erst wirklich den Kopf schütteln. Zu lesen ist dieser Beitrag im Zusammenhang mit dem zur Einschränkung der Freiheit.
Ich bin ein Verfechter des unbedingten Eigentumsschutzes - also im Sinne der genannten 30 Bundesstaaten der USA. Aber wenn Eigentum im Sinne der Linken ohnehin Diebstahl ist, muss man schon differenziert an die Sache herangehen.
Nachtrag: Der Schütze wurde zunächst auf freiem Fuß angezeigt. Erst als er die Herausgabe seiner beschlagnahmten Waffe beantragte, mit der Begründung, dem nächsten Einbruch nicht schutzlos ausgeliefert sein zu wollen, wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Begründung: Gefahr einer Tatbegehung. Skurril: Man nimmt dem Mann seine Waffe ab, und weil er einen Antrag auf deren Herausgabe stellt, besteht nach Meinung des Richters, der den Haftbefehl unterschrieben hat, Tatbegehungsgefahr. Was geht im Kopf eines solchen Mannes vor? Würde der Todesschütze neben der ihm abgenommenen Waffe noch weitere Waffen besitzen, hätte er die Herausgabe der Tatwaffe wohl nicht beantragt. Er war somit also unbewaffnet. Wo also war die "Tatbegehungsgefahr"?! So weit zu denken, ist einem für diese Republik tätigen Juristen offenbar nicht möglich. Monatelange, völlig unsinnige Untersuchungshaft war die Folge. Gnade Gott jedem, der das Pech hat, in die Mühlen dieser Justiz zu geraten!
Danke Herr Tögel für den Nachtrag. Diese Vorgehensweise wäre tatsächlich äußerst abstrus. Ich bin mir nicht sicher, ob hier die Berichterstattung richtig ist. Bei Mordverdacht geht die U-Haft wegen Fluchtgefahr oder wie in dem Fall (auch?) wegen Tatbegehungsgefahr in aller Regel aufgrund der Gesetzeslage mit einher. Möglicherweise sind der Antrag auf Herausgabe der Waffe und das Aufkeimen des Tatverdachts in Richtung Mord zeitlich einhergegangen (z.B. Vorliegen des Gutachtens des Schusssachverständigen). Alles Andere wäre nur schwer vorstellbar, wenn man insbesondere davon ausgeht, dass die Zulässigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft wohl im Instanzenzug überprüft wurde (Stichwort: Haftbeschwerde). Und der Angeklagte hat ja offensichtlich vorsätzlich einem Einbrecher "nachgeschossen", was zweifellos den Tatbestand des Mordes ("Wer einen anderen tötet...") erfüllt, es sei denn, die Tat ist durch Notwehr gerechtfertigt.
Wenn man sich so vorstellt, dass "Facharbeiter" schon nach wenigen Stunden wieder frei herumlaufen ...
Gleich zu Beginn: Aus rechtspolitischer Sicht ist der Freispruch wohl zweifellos begrüßenswert. Ob die Mordanklage "völlig überzogen" war, ist aus der Distanz schwer bis gar nicht beurteilbar. Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung waren als denkmögliche Tatmotive Rache und Vergeltung oder Wut und Hass vermutlich nicht zur Gänze auszuschließen. Der Schuss in den Hinterkopf und der Umstand, dass der getötete Einbruchsdieb keine Beute mit sich hatte, macht die Notwehr zumindest auf den ersten Blick problematisch und bedenklich. Der Mann war offensichtlich gut verteidigt. Die Geschworenen sind eher im Zweifel der Version des Angeklagten und nicht jener der Staatsanwaltschaft gefolgt. Nichts desto trotz hat er (nach meiner Erinnerung) sieben Monate in U-Haft verbracht, wofür er im Fall der Rechtskraft des Freispruchs eine verhältnismäßig geringe Haftentschädigung erhalten wird.
Woher soll der Beraubte wissen, dass der Täter keine Beute mit hat? Es ist Nacht, es geht alles in Sekunden ...