Asyl ist Schutz für den, der unrechtmäßig verfolgt wird und dadurch an Leib, Leben und Freiheit bedroht ist. Sobald allerdings die Gefahr – nach Ort und Zeit - nicht oder nicht mehr besteht, erübrigt sich der Schutz, die Schutzbedürftigkeit ist zu Ende und damit auch der Anspruch auf Asyl.
Wichtig ist: "nach Ort und Zeit". Das steht zwar so nicht in der Flüchtlingskonvention, versteht sich aber aus einer natürlichen Logik. Asyl kann nicht für alle Ewigkeit als Anspruch bestehen. Wenn es die Gefahr bzw. die Gefahrenquelle nicht mehr gibt, wenn die weggefallen ist, dann besteht auch kein Grund mehr auf Schutz vor ihr.
Ebenso ist Verfolgung regelmäßig auf einen umgrenzten Bereich, auf ein Herrschaftsgebiet begrenzt, wo die unrechtmäßige Gewalt ausgeübt wird. Außerhalb dieses Gebietes besteht dann logischerweise die Gefahr, die von dieser bestimmten Gefährdungsquelle ausgeht, nicht mehr. Und daher besteht dann auch außerhalb dieses begrenzten Bereichs keine Gefährdung mehr. Sobald ein Schutzsuchender sich somit außerhalb des Gefährdungsbereichs befindet, braucht er nicht weiter Schutz suchen. Er ist schon in Sicherheit. Es sei denn, dass er dort einer neuen Gefahr ausgesetzt ist.
Wenn ihm dort allerdings – begründet oder rechtswidrig – Asyl versagt wird, dann entsteht eine neue Situation. Mit neuen Problemen rechtlicher Natur. Dem Asylsuchenden wird man es da wohl zubilligen müssen weiterzuziehen. Sollte er aber dort, wohin er sich zunächst geflüchtet hat, auf Antrag sehr wohl Asyl bekommen hätte können, dann muss man wohl zu der Ansicht kommen, dass ihm, wenn er in ein anderes Land weiterzieht, dort kein nochmaliger Anspruch auf Asyl (nach der Asylkonvention) zusteht. "Asyl-Shopping" ist in der Konvention nicht vorgesehen. Natürlich kann ihm der neue Staat aus eigenem und freiwillig Asyl und Aufenthalt gewähren, das steht aber dann in dessen souveränen Rechtshoheit.
Dabei wird dieser Staat aber natürlich Folgendes berücksichtigen: Asyl bedeutet ja nicht nur ein Recht für den Schutzsuchenden, es ist auch eine Belastung für den Asylgeber. Und wenn der Anspruch auf Asyl endet oder nicht gegeben ist, dann gibt es rechtlich auch nicht mehr die mit der Asylgewährung verbundenen Belastungen des Asylgebers. Besonders wenn er durch Zuwanderung sowieso schon überbelastet ist.
Von Asyl zu unterscheiden ist Einwanderung. Einwanderung ist zum Unterschied von Asyl auf Dauer ausgelegt. Wer einwandert, will auf Dauer bleiben. Wenn es da um Aufenthaltsbegründung in einem anderen Staat geht, dann erhebt sich hier die Frage der staatlichen Souveränität. Kein Staat kann einen ungeregelten, ungezügelten Zustrom aus dem Ausland zulassen, wenn er im Inneren Chaos und Rechtsunsicherheit oder überhaupt den Verlust der Staatsmacht und Staatsautorität vermeiden will. Deshalb muss jeder souveräne Staat Zuwanderung an Voraussetzungen knüpfen, die er selbst festlegt. Nicht der Migrant bestimmt, ob und wo er einwandern will, sondern die Entscheidung, wer einwandern darf, wird vom betreffenden Staat getroffen. So jedenfalls sollte es dort sein, wo Recht, Ordnung und Zivilisation herrschen.
Wenn man jetzt allerdings auf die Praxis sieht, die in Österreich, in Deutschland und weitgehend im EU-Bereich gegeben ist, dann stellt man fest: Es herrschen weitgehend Chaos, Regellosigkeit und Rechtsunsicherheit.
Vor allem wird zwischen Asyl und Einwanderung oft gar nicht unterschieden. Wer als Asylsucher kommt, wird einerseits wie ein Asylant betreut, aber dann wie ein mittelloser Einwanderer (mit Integrationsmaßnahmen en suite) dauerversorgt. Asyl wird gewährt, auch wenn die konkrete und persönliche Gefährdung gar nicht nachgewiesen, sondern nur behauptet ist.
Für viele wird Schutz und Aufenthalt schon dann gewährt, wenn sie aus einem Land stammen, das unseren zivilisatorischen Standards nicht entspricht. Und weiters: Selbst wenn festgestellt wird, dass dem Betreffenden kein Aufenthaltsrecht zusteht, gelingt es nicht, ihn zur Ausreise zu veranlassen, weil er nicht freiwillig ausreist, weil der Heimatstaat oder ein Drittstaat, wo er zeitweise Aufenthalt genommen hat, ihn nicht zurücknimmt, weil Identität und Herkunft unklar ist (der Reisepass wurde weggeworfen), weil mit Menschenrechtsgründen argumentiert wird.
Wie gesagt: Chaos, Regellosigkeit und Rechtsunsicherheit.
Was noch als Gipfel der Unsinnigkeiten dazukommt: Österreich und besonders Wien ist attraktiv durch die in Aussicht stehenden Vergünstigungen wie kaum ein anderer Staat, kaum eine andere Stadt weltweit.
Dr. jur. Peter F. Lang, Wien, Ministerialrat i.R. bzw. Gesandter i.R. (pensionierter Beamter des Außenministeriums).
Vorsicht, Ihre Meinung widerspricht dem „Flüchtlings-Evangelium“ der Behörden.
Österreich ist für Asylanten und die gesamte Asylindustrie so begehrt, weil bei uns Rechtssicherheit garantiert ist. Rechtssicherheit vor allem für illegale Einwanderer!
Unterstützt von NGOs und Asylanwälten stehen ihnen nicht nur alle österr. Gerichte bis zum höchsten VfGH zur Verfügung, sondern mit allen Rechtsmitteln auch die europ. Gerichtshöfe.