Kürzlich kam es in Salzburg zu einem folgenschweren Ereignis. Zum Zeitpunkt, da dieser Beitrag geschrieben wird, sind zwar noch nicht alle Details des Zwischenfalls bekannt, aber Folgendes scheint festzustehen: Ein 66-Jähriger ertappt zwei Personen beim Einbruch in sein Haus, erklärt, mit einem Messer bedroht worden zu sein und greift zu einer Pistole, mit der er auf die Eindringlinge schießt, von denen einer wenig später an den Folgen des Waffengebrauchs stirbt. Wie oft geschossen wurde (Ohrenzeugen wollen drei Schüsse gehört haben) ist noch nicht geklärt. Die verwendete Pistole befindet sich im rechtmäßigen Besitz des Einbruchsopfers. Die Staatsanwaltschaft hat – wie sie betont "routinemäßig" – Ermittlung wegen Mordverdachts gegen den 66-Jährigen eingeleitet.
In Österreich ist die Notwehr in § 3 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt, wo es in Absatz eins heißt:
Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Absatz zwei schränkt ein:
Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Die deutsche Notwehrregelung erfolgt in § 43 StGB, und entspricht im Wesentlichen der zitierten österreichischen Norm.
Hervorzuheben ist, dass nicht nur Personen und deren Unversehrtheit, sondern auch Güter "notwehrrechtsfähig" sind. Auch Eigentum darf gewaltsam verteidigt werden. Weiters, dass alle "notwendigen" Mittel zur Verteidigung eingesetzt werden dürfen, um einen widerrechtlichen Angriff abzuwehren. Im Fall des 66-jährigen Einbruchsopfers, das von zwei Personen (beide lt. bislang vorliegenden Polizeiangaben 29-jährig) mit einer potentiell tödlichen Waffe bedroht wird, dürfte der Einsatz einer Schusswaffe gerechtfertigt sein. Übrigens spielt es für die Beurteilung der Notwehr keine Rolle, ob für eine dabei eingesetzte Schusswaffe eine Bewilligung vorliegt oder nicht (die waffengesetzliche Bewertung des Falles steht auf einem anderen Blatt).
Der Ermittlungsbehörde, respektive dem Gericht kommt es nun zu, festzustellen ob es im vorliegenden Fall um gerechtfertigte Notwehr, um "Putativnotwehr" (der Waffengebrauch wäre demnach nicht notwendig gewesen, was zum Tatzeitpunkt für den Ausführenden aber nicht erkennbar war), um Notwehrüberschreitung oder um einen "Notwehrexzess" handelt.
Das grundlegende Problem in derartigen Fällen besteht darin, dass die Polizei und die Gerichte im Nachgang alle Zeit der Welt haben, um die Situation zu analysieren, dem in Notwehr Handelnden aber oft nur wenige Sekunden zur Verfügung stehen, um seine Lage und die daraus resultierenden Handlungsoptionen zu beurteilen. Dem tatsächlich oder vermeintlich Angegriffenen ist jedenfalls zuzubilligen, sich in einer bis dahin meist nie erlebten Ausnahmesituation zu befinden und unter höchster nervlicher Anspannung zu agieren.
In den USA kommt darüber hinaus dem Grundsatz "Recht muss dem Unrecht nicht weichen" ("Stand-your-ground-law") in 30 Bundesstaaten große Bedeutung zu. Dieser Grundsatz besagt, dass der Bedrohte nie zum Rückzug verpflichtet ist, sondern sein Recht auch durch den Einsatz tödlicher Gewalt verteidigen kann. Ein einleuchtender Grundsatz, denn wer sich gewaltsam in den Besitz fremden Eigentums bringen will, schätzt den Wert seines Lebens offensichtlich geringer ein als den des potentiellen Raubguts.
Selbstverständlich ist die Verhältnismäßigkeit einer Gewaltanwendung zu wahren. Auf den im Garten vom Kirschbaum Früchte stehlenden Nachbarknaben zu schießen, ist mit Sicherheit nicht mit vom Notwehrrecht gedeckt.
Wie der US-Ökonom und Waffenrechtsaktivist John Lott in schriftlichen Publikationen und zahlreichen Vorträgen darlegt, kommt der Verteidigungsbereitschaft der Bürger eine generalpräventive Wirkung zu. In Bundesstaaten mit einer liberalen Waffengesetzgebung, wo Kriminelle damit rechnen müssen, sich bewaffnetem Widerstand gegenüberzusehen, kommt es weniger häufig zu Gewalttaten wie in solchen mit einem restriktiven Zugang zu Schusswaffen (siehe hier: More Guns Less Crime).
Ein weiterer Aspekt, der mit dem vorliegenden Fall nichts zu tun hat: Zwar ist es in Österreich und Deutschland – wenn auch nach Überwindung erheblicher Hindernisse – möglich, auf gesetzeskonforme Weise Schusswaffen zu erwerben, doch eine Tragerlaubnis wird, obwohl im Waffengesetz vorgesehen, in der Praxis nicht mehr erteilt (der "Waffenpass" wurde in der Verfahrenspraxis faktisch abgeschafft). Das heißt, dass man sich zwar gegen einen Angriff in seinen eigenen vier Wänden mit Waffengewalt wehren darf, nicht aber auf der dank einer ungebremsten Massenzuwanderung aus gewaltaffinen Stammeskulturen mehr und mehr zur freien Wildbahn verkommenden Straße.
Ein Staat, der restriktive Waffengesetze erlässt oder "Waffenverbotszonen" deklariert und damit mögliche Tatmittel kriminalisiert, anstatt eine konsequente Täterverfolgung zu priorisieren, macht sich zum Komplizen von Verbrechern, die sich weder ums Waffengesetz noch um Verbotszonen scheren (wie viele Fälle aus der jüngsten Vergangenheit belegen).
In einer freisinnig-liberalen Demokratie muss es einem unbescholtenen, psychisch gesunden Bürger erlaubt sein, sein Leben und sein Eigentum nicht nur in seiner Wohnung, sondern auch und gerade auf offener Straße zu schützen. Beispiele in Ländern mit liberalen Waffengesetzen (wie beispielsweise Israel), zeigen, dass Waffen in der Hand von Zivilisten geeignet sind, gewalttätige Kriminelle zu stoppen oder zumindest potentielle Täter abzuschrecken.
Restriktive Waffengesetze sind Symptom des Übermuts von Regierenden, die sich zwar selbst von bis an die Zähne bewaffneten Beamten schützen lassen, gesetztreue Untertanen aber ohne Wimpernzucken der Willkür krimineller Gewalttäter ausliefern, weil sie nichts mehr fürchten als selbstverantwortliche und wehrhafte Bürger.
Wie dem auch sei: Dem Ergebnis des gegen den 66-jährigen Salzburger eingeleiteten Ermittlungsverfahrens darf gespannt entgegengesehen werden.
Andreas Tögel, Jahrgang 1957, ist Kaufmann in Wien.
Vielen Dank dem Autor für seine äußerst interessante Abhandlung.
Zum Fall des Salzburgers: Aus der teils widersprüchlichen Berichterstattung lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen, ob alle Voraussetzungen für eine Rechtfertigung durch Notwehr vorliegen. Ein Schuss in den Hinterkopf, sollte dies - wie medial kolportiert - zutreffen, macht zumindest keine gute Optik und liefert jedenfalls Erklärungsbedarf. Es kommt darauf an, ob bzw. wann der rechtswidrige Angriff endgültig abgewehrt wurde. Dem bereits (ohne wertvolle Beute) flüchtenden Täger nachzuschießen ist nicht erlaubt, da die Notwehrsituation durch das Ablassen es Angreifers bereits beseitigt wurde. Differenziert zu sehen ist die Sache, wenn der Einbrecher mit wertvollen Gegenständen flieht, und z.B. ein Einholen desselben nicht möglich ist.
Eine schnelle Kopfwendung kann auch dazu führen, dass ein Schuss den Hinterkopf trifft. Alle Waffenbesitzer, die regelmäßig üben, wissen das.
Ärgerlich ist, dass Menschen ohne Erfahrung mit Schusswaffen „Expertisen“ absondern.
@elokrat1
Da stimme ich Ihnen völlig zu. Darum meine vorsichtige Ausdrucksweise "macht zumindest keine gute Optik und liefert jedenfalls Erklärungsbedarf". Ein ballistisches bzw. schusstechnisches Sachverständigengutachten wird darüber wohl Aufklärung darüber geben, ob die Verantwortung des Schützen bestätigt oder widerlegt werden kann.
ein "darüber" ist zu viel.
Sehr guter Kommentar. Weithin völlig unbekannt ist nämlich, dass man grundsätzlich auch einem mit (wertvoller) Beute flüchtenden Täter nachschießen darf, weil hier ein noch anhaltender (gegenwärtiger) Angriff auf das Vermögen vorliegt und auch das Vermögen ein notwehrfähiges Rechtsgut ist, was wie gesagt zumindest kein Journalist weiß.
Zumindest darf in so einem Fall zweifellos auf die Beine geschossen werden. Wenn man dann den Hinterkopf trifft, dann stellt sich für den Richter eben die Frage, ob es Absicht, Fahrlässigkeit oder keines von beiden (Unzumutbarkeit eines genauen Zielens) war.
In früheren Zeiten war es nur Sklaven (Unfreien) verboten Waffen zu tragen.
Die vollständige Entwaffnung der Bevölkerung ist das Ziel der Linken, ausgenommen sind natürlich Antifa und inoffiziell, die Migraten, da diese "beruflich" nichts zu befürchten haben. Jeder Einzelfall ist ein weiterer Mosaikstein für dieses NationalSozialistisch - islamische Vorhaben.
Waffenverbot, das gilt nach islamischen Recht, der Scharia, für alle Nicht-Muslime, das galt für die schwarzen Sklaven in den USA wie auch für die Juden in Deutschland während der NS-Zeit.
https://share.google/tfiLG34gBYGtJT8c7
Die Kinderfreunde setzen sich für eine sofortige Reform des Waffenrechts ein, mit dem Ziel, Privatwaffen zu verbieten.
https://share.google/npvdjI7Db5DFKCi6C
Der Standard: "Keine halben Sachen mehr – die Regierung sollte privaten Waffenbesitz verbieten"
https://share.google/kTIg0o5GZ8PgG2t7N
Die Schweiz ist eines der am stärksten bewaffneten Länder der Welt. Sie ist aber auch eines der sichersten Länder, und Schiessereien sind selten. Dieses scheinbare Paradoxon ist auf eine Waffenkultur zurückzuführen, die sich grundlegend von der in den USA unterscheidet. Was ist das Geheimnis?
https://www.swissinfo.ch/ger/wirtschaft/wie-die-schweiz-waffenkult-und-sicherheit-verbindet/49114544
Na darf es das geben, so gut wie alle Narrative werden über den Haufen geworfen.
Notwehr. Wieso Mordverdacht ? Setzt Mord nicht Vorsatz, niedrige Beweggründe, vor ? Der sich Verteidigende, wurde von dem Vorsatz der Täter, ihn auszurauben, überrascht. Schoss in Notwehr.
Ist der Getroffene ein Migrant, sogar ein Muslim ? Pech für den Angegriffenen, für den Verteidiger.
Bedingter Vorsatz reicht, d.h. es für ernsthaft möglich zu halten und sich damit abzufinden, dass der Einbrecher getötet wird.
Sollte Notwehr nicht durchgehen, kann man zwar mit außergewöhnlicher Strafminderung vom Mindeststrafmaß herunter, aber ohne unbedingten Strafanteil würde es dennoch kaum gehen. Plus Abnahme der legal besessenen Waffe.
@pressburger
Auch der, der Notwehr übt, handelt vorsätzlich. Die Tat (Mord - "Wer einen anderen tötet..." § 75 StGB) ist aufgrund der Notwehrsituation gerechtfertigt und damit weder rechtswidrig noch strafbar.
Gute, verständliche Betrachtung.
Leider wird die Notwehr auch im Fall von angegriffenen Polizisten mehr als restriktiv beurteilt.
Statt es zur Regel zu machen: Wenn du einen Polizisten angreifst, dann musst du damit rechnen, dass du nicht lebend davon kommst.
Was heißt "angreifen"? Das Zauberwort ist halt immer die Verhältnismäßigkeit. Wenn ein Polizist mit einer potentiell tödlichen Waffe (oder - Stichwort Putativnotwehr - mit einer nicht als solche erkennbaren Spielzeugwaffe) angegriffen wird, ist die Schussabgabe berechtigt. Wenn man einen Polizisten bloß mit den Händen attackiert, weiterhin nicht. Und das ist auch gut so, denn ein vermeintlicher Angriff kann auch ein Gestoßenwordensein, Stolpern auf den Polizisten o.ä. sein.
Allerdings bin ich leider (obwohl ideologisch dafür) nicht sicher, ob es stimmt, dass durch Waffenbesitz die Sicherheit steigt?! Bisher habe ich eher gehört, dass es statistisch durch eine Waffe im Haus eher zu einem Unfall (beim Waffe-Putzen oder - der furchtbarste Fall! - mit dem eigenen Kind) als zu einer erfolgreichen Verteidigung vor Einbrechern kommt.
Auch scheint es zumindest plausibel, zwischen dem leichten Zugang zu (automatischen und semiautomatischen) Waffen in den USA und den dort wirklich auffällig häufigen Schul-Amokläufen eine Verbindung zu sehen! Andere Länder mit sonst vergleichbarer Situation (Mobbingrate, Schulgröße, Notendruck, mentale Probleme bei Jugendlichen, ……), aber einem deutlich restriktiveren Zugang zu Waffen haben praktisch keine Amokläufe. Wieso?
Die Waffe ist nicht tödlich, der Waffenträger kann tödlich sein.
Über den Waffengebrauch in den USA wird hauptsächlich dann berichtet, wenn der Schütze ein Weisser, der Getötete ein Schwarzer war. Nicht berichtet wird über die Tatsache, die meisten Getöteten sind Schwarze, von Schwarzen getötet. Die Waffen werden illegal besorgt. Der Verbot des Waffenverkaufs hätte keinen Einfluss auf Kriminalität. Das Second Amendment schützt den Bürger, sein Leben, seine Familie, seinen Besitz.
Jagdtrophäen an der Wand im Eingangsbereich sind für potentielle Eindringlinge mit böser Absicht abschreckender als wie nur Schilder "Warnung vor dem Hund" ( ....der nicht bellt und knurrt)..............
so wurde es zumindest mir schon vor Jahren aus verlässlichen Kreisen berichtet
Sie haben Recht. Hinzu kommen innerfamiliäre Tötungsdelikte, die durch das Vorhandensein von Schusswaffen erleichtert werden. Und ein Ehestreit ist nun einmal wahrscheinlicher als ein - zumal bewaffneter - Einbrecher.
Dennoch: Der Gastkommentar argumentiert sehr profund und schlüssig, dass es definitiv auch gute Argumente FÜR privaten Waffenbesitz gibt.
Und ich denke, dass der Waffenbesitz in der Bevölkerung durchaus nicht nur einen sicherheitspolitischen bzw. kriminalitätsbezogenen Aspekt hat, sondern auch einen (demokratie)politischen. Frei nach dem Motto „Wenn deine Regierung dir sagt, du brauchst keine Waffe, dann brauchst du eine!" beobachte ich es mit Skepsis, wenn die Politik die von ihnen regierte Bevölkerung weitgehend entwaffnet. Warum? Wieso sollten Waffen in den Händen gesetzestreuer Bürger ein Problem darstellen?
Ich stimme vollinhaltlich zu.