Richtig war das nicht. Verharmlosen wäre hier falsch.
Grober Verstoß gegen die Wahlordnung:
§ 57.
(1)Im Gebäude des Wahllokales und in einem vom Magistrat zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dergleichen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
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Richtig war das nicht. Verharmlosen wäre hier falsch.
Grober Verstoß gegen die Wahlordnung:
§ 57.
(1)Im Gebäude des Wahllokales und in einem vom Magistrat zu bestimmenden Umkreis (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dergleichen, ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.
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Gummibärli ist halt nicht Gummibärli.