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Verfassungsputsch: Das Islamgesetz

Im Gefolge der Masseneinwanderung der letzten zwölf Monate sind in den Ländern Europas Verhaltensweisen und Erscheinungen in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt, die zuvor aus der Sicht der breiten Bevölkerung als exotisch oder gesellschaftlich nicht relevant betrachtet worden waren. Im selben Zeitraum hat die Zahl spektakulärer Anschläge und Terrorakte sowie religiös motivierter Gewaltverbrechen in Europa signifikant zugenommen. Überfälle mit Macheten, Köpfungen und Messerattacken in Zügen und auf öffentlichen Plätzen sind gellende Realität – mitten im Herzen Europas.

Gewaltsame Demonstrationen von einander feindlich gesinnten Gruppen von Nicht-Staatsbürgern importieren die Konflikte tausende Kilometer entfernter Krisenherde. Massenvergewaltigungen und kollektiv vollzogene sexuelle Übergriffe aller Grade sind geradezu tägliche Normalität geworden. Kein Zweifel: Europa ist ein weitaus ungemütlicherer Ort geworden, als er es noch vor nicht allzu langer Zeit war.

Die folgende Analyse stellt dar, wie die Regierung und ihre zuständige Behörde dem Staat Österreich und seiner Bevölkerung die letzten rechtsstaatlichen Waffen zur Bekämpfung der fortschreitenden Islamisierung aus der Hand schlagen.

Der traurige Nachweis wird in vier Abschnitten erbracht. Zunächst wird ein kurzer Bogen vom alten zum neuen Islam-Gesetz geschlagen. Danach wird der religionsrechtliche Grundsatz der „Offenlegung der Glaubensgrundlagen“ mit seinen Hauptfunktionen begründet. Weiters wird die in diesem Jahr genehmigte „Lehre der islamischen Glaubensgemeinschaft“ als Instrument der Tabuisierung des Islam vorgestellt. Schließlich wird die politische Auseinandersetzung um das Islam-Gesetz erörtert und ein Verfassungsputsch gegen die eigene Bevölkerung aufgedeckt.

I. Vom Islam-Gesetz 1912 zum Islamgesetz 2015

Eine Geschichte des muslimischen Widerstandes.

„Flüchtlings“-krise und die vertane Chance auf De-Islamisierung

Die Effekte der Bewillkommnung einer Flut von unkontrolliert eindringenden „Schutzsuchenden“ (oder wie immer jene Personen genannt werden sollen, von denen die allerwenigsten wirklich Flüchtlinge, die allermeisten Muslime sind) waren voraussehbar. Sie schlagen auf europäischem Boden in den Humus ein, den die bereits seit langem eingewurzelten islamischen Communities jahrzehntelang aufbereitet haben.

Nachdem die erste Welle türkischer Arbeitsmigranten in den 60-er und 70-er Jahren religiös unauffällig war, wurden die zweite und die dritte Generation der Muslime „mit Migrationshintergrund“ zunehmend selbstbewusster. In wachsender Identifikation mit dem Islam forderten sie vom Staat und der autochthonen Bevölkerung nicht nur Duldung, sondern Akzeptanz und Unterstützung für das Projekt, den Islam in den Alltag und „in die Mitte der Gesellschaft“ zu rücken.

Hunderte Moscheenvereine und Gebetsräume, Halal-Dönerbuden und -Lebensmittelgeschäfte, die öffentliche Omnipräsenz mohammedanischer Traditionskleidung und das 24-Stunden-Mantra der Einforderung von „Respekt“ und „Toleranz“ gegenüber dem islamischen Ritenvollzug und den spezifischen Gebräuchen und Verhaltensweisen haben das Gesicht der Alltagskultur besonders der Städte Europas drastisch verändert. Ein Wanderzirkus an „Dialog“-Veranstaltungen und die Verordnung von Killerphrasen wie „Bereicherung“ und „kulturelle Vielfalt“ taten ein Übriges, um die scheinbar unumkehrbare Entwicklung außer Streit zu stellen.

Ein halbes Jahr vor dem Ausbruch der „Flüchtlings“krise des Jahres 2015 hätte Österreich allerdings eine gute Chance gehabt, sich auf adäquate und rechtsstaatlich begründete Weise gegen eine weitere Islamisierung zu wappnen. Nach jahrelangen Diskussionen hatten sich die Parlamentsfraktionen darauf verständigt, ein neues Islam-Gesetz zu erlassen. Die Regierungsparteien ließen einen Entwurf erarbeiten, der auf den ersten Blick Hoffnung gab, da er einige der langjährigen Forderungen islamkritischer Experten und besorgter Verteidiger des Rechtsstaates enthielt.

Doch der zweite Blick ernüchterte. Denn die legistische Umsetzung dieser Forderungen ließ befürchten, dass das Ziel einer Eingrenzung des islamischen Veränderungspotentials verfehlt und durch das neue Islamgesetz in sein völliges Gegenteil verkehrt werden könnte. Die Regierungsvorlage wurde gegen alle Bedenken islamkritischer Experten am 25.2.2015 beschlossen. Jetzt, genau eineinhalb Jahre danach, ist eine Bewertung der Umsetzung beziehungsweise des Vollzugs überfällig.

Die Vorgeschichte: Das alte Islamgesetz als Hoffnung und Lösungsansatz

Nachdem Bosnien-Herzegowina im Jahre 1909 Österreich-Ungarn eingegliedert worden war, befand es die Monarchie für angemessen, den Muslimen dieser Provinz, meist Angehörige der hanefitischen Rechtsschule, einen offiziellen Status zu verleihen. Ein eigenes Gesetz zur staatlichen Anerkennung des Islam wurde drei Jahre lang diskutiert und 1912 im Reichsrat beschlossenen.

Sein Schlüsselsatz fand sich in § 6: „Die Lehren des Islam, seine Einrichtungen und Gebräuche genießen Schutz, insofern sie nicht mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen.“ Diese Formel bezieht sich auf die religionsgesetzliche Generalnorm des bis heute in Geltung befindlichen Anerkennungsgesetzes 1874, wo es in §1(1) heißt, dass die Lehre einer anerkannten Religionsgemeinschaft „nichts Gesetzeswidriges oder sittlich Anstößiges“ enthalten darf.

Dort findet sich auch die Verpflichtung einer die Anerkennung beantragenden Glaubensgemeinschaft, die Glaubensgrundlagen offenzulegen. Es erschließt sich auch dem juristischen Laien, dass dies die unmittelbare Voraussetzung dafür ist, festzustellen, ob ein konkretes Glaubensgut mit der österreichischen Rechts- und Sittenwirklichkeit vereinbar ist, und in welchen Punkten dies allenfalls nicht gilt.

Die mehr als hundertjährige Geschichte der Islamgesetzgebung in Österreich hatte 1912 mit einem weltweit einzigartigen Akt der Toleranz und der „ausgestreckten Hand“ begonnen. Seither haben sich viele Defizite und Unzulänglichkeiten im Umgang mit dem „realen Islam“ eingeschlichen. Diese lagen definitiv auf beiden Seiten, sowohl auf der islamischen, als auch auf Seiten Österreichs.

Die Gemeinschaft der Muslime, und in der Folge deren (vermeintliche bzw. selbsternannte) formale Repräsentanz IGGiÖ (ab 1979), hat es in den darauf folgenden 103 Jahren nicht für nötig befunden, die Verpflichtung einer Offenlegung der Glaubensgrundlagen zu erfüllen. Ebenso ist sie einigen weiteren Verpflichtungen, die sich aus ihrem eigenen Gesetz ergaben, nicht nachgekommen:

  • Eine Kultusgemeinde, die allein berechtigt ist, einen Religionsbetrieb abzuwickeln, muss gegründet werden. Ihre Vorstandsmitglieder müssen österreichische Staatsbürger sein.
  • Ebenso müssen Religionsdiener und Religionslehrer durchgehend österreichische Staatsbürger sein.
  • Die Finanzierung muss aus eigenem, das heißt im Wesentlichen aus dem Kreis der Mitglieder, sichergestellt sein.

Nichts davon wurde jedoch umgesetzt bzw. eingehalten. Ganz im Gegenteil. Bis heute sind rund 450 vorwiegend intransparente Moscheenvereine gegründet worden, die sich all den genannten Verpflichtungen entziehen, und für welche die IGGiÖ keine Verantwortung übernimmt. Ein wahrer Wildwuchs an flächendeckend aktiven Zellen zur Islamisierung des Landes, der das Prinzip der Religionsfreiheit ad absurdum führt.

Die staatliche Seite sah demgegenüber lange Zeit überhaupt keinen Anlass, sich mit dem Islam zu beschäftigen. Und die – vergleichsweise – geringe Zahl der Muslime organisierte sich ab den 60er Jahren des 20. Jahrhunderts zunächst in unauffälligen Sozial-, Gesellschafts- und Kulturvereinen.

Ideen für ein neues Islamgesetz: Religiöser Friede und kulturelle Kontinuität als Ziel

Das Islamgesetz 1912 wurde zum ewigen Provisorium, das jedoch spätestens ab den 90-er Jahren einer rasch voranschreitenden, wildwüchsigen Islamisierung Vorschub leistete, die sich jedem Überblick und jedem Zugriff entzog. Konstruktive Kräfte forderten daher seit längerer Zeit die Durchsetzung rechtlicher Möglichkeiten, die den Staat in seiner sicherheitspolitischen Aufgabe, Nicht-Muslime zu schützen, ertüchtigen und dabei gleichzeitig die Integration von muslimischen Migranten forcieren, die sich mit der gesellschaftlichen und kulturellen Ordnung Österreichs identifizieren. Beispielsweise schlug der Wiener Akademikerbund folgende Schlüssel-Maßnahmen für die Konzeption eines neuen Islamgesetzes vor:

  1. die Verpflichtung aller zugelassenen und zuzulassenden islamischen Religionsgesellschaften zur verbindlichen Offenlegung der Glaubensgrundlagen (Koran, Ahadith u.a.) in deutscher Sprache;
  2. das Verbot einer Einflussnahme ausländischer Einrichtungen auf das Glaubensleben in Österreich, insbesondere soweit diese aus Ländern erfolgt, in denen die Religionsfreiheit eingeschränkt ist. Weiters das kategorische Verbot des Einsatzes ausländischer finanzieller Mittel zur Bedeckung von Investitionen in Sakralbauten sowie des alltäglichen Kultusbetriebs;
  3. die Beseitigung der Möglichkeit eines Religionsbetriebes im Rahmen von Vereinen nach Vereinsgesetz; weiters die Beseitigung der Möglichkeit einer kollektiven Mitgliedschaft von Kultur- und Moscheenvereinen bei einer anerkannten islamischen Glaubensgemeinschaft; damit verbunden die staatliche Schließung von Kultur- und Moscheenvereinen, die derzeit widerrechtlich einen Kultusbetrieb unterhalten, der sich dem Einfluss und der Kontrolle der anerkannten islamischen Religionsgesellschaften entzieht.

Es ist hier nicht der Platz auszuführen, dass diese Forderungen 2014 zwar scheinbar in den Gesetzesentwurf für das neue Islamgesetz aufgenommen, jedoch legistisch so eingearbeitet wurden, dass ein effektiver Vollzug damit unmöglich gemacht wurde.

Die diesbezügliche Kritik und viele Warnungen – 2014/15 immerhin von zahlreichen Experten vorgetragen – haben sich bewahrheitet. Eine Analyse der Folgen dieses religionsrechtlichen Scheiterns, die von außerordentlich großer politischer und gesellschaftlicher Bedeutung und Tragweite sind, soll sich im Rahmen dieser kleinen Arbeit auf die Frage der „Offenlegung der Glaubensgrundlagen“ beschränken. Die anderen Aspekte sind separat abzuarbeiten.

Die Offenlegung („Darstellung der Lehre“) ist – in der zu erwartenden Weise – von der IGGiÖ (Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich) inzwischen vorgenommen worden. Und die zuständige Behörde hat diese „Darstellung der Lehre“ – ein schmächtiges Neun-Seiten-Papierchen, mit dem immerhin das Glaubensgut einer sogenannten Weltreligion verbindlich dargestellt werden soll – mit Zustimmung des damaligen Religionsministers Ostermayer per Bescheid vom 26.2.2016 genehmigt.

II. Offenlegung der Glaubensgrundlagen. Wozu eine „Darstellung der islamischen Lehre“? Ein Kriterienkatalog.

Bevor auf die wichtigsten Aspekte dieser „Darstellung der Lehre“ eingegangen wird, muss gezeigt werden, warum eine qualitätsvolle Offenlegung der Glaubensgrundlagen einer Religionsgesellschaft von fundamentaler Bedeutung für die Erhaltung des religiösen Friedens und der öffentlichen Ordnung in unserem Land ist. Folgende Aspekte sind zu unterscheiden:

Transparenz

Zunächst hat die österreichische Bevölkerung das Recht auf ein Maximum an Transparenz im Hinblick auf die Grundlagen, Positionen und Absichten einer gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaft. Das gilt umso mehr, wenn eine Religion sich nicht auf transzendente und individualmoralische Fragen beschränkt, sondern in hohem Maße rechtliche und politische Elemente enthält. Es ist absolut unstatthaft, wenn sich eine Religionsgemeinschaft publikumswirksam gegen den angeblichen „Generalverdacht“ betreffend tatsächliche oder vermeintliche Inkompatibilitäten des Glaubensgutes mit den Grundlagen der mitteleuropäischen Kulturordnung zur Wahr setzt und eine penible und verbindliche Stellungnahme zu all jenen Fragen verweigert, die aus gutem Grund mit der betreffenden Religion in Verbindung gebracht werden.

Tatsächlich werden betreffend den Islam aufgrund der öffentlichen und individuellen Wahrnehmung beispielsweise folgende Phänomene mit dieser Religion in Verbindung gebracht:

  • Gewalt gegen Andersdenkende („Ungläubige“) oder Abtrünnige;
  • Gewaltsame Bekämpfung von „Apostaten“ (Abfall von der Religion);
  • Parallelgesellschaften, Segregation, Integrationsunwilligkeit und -unfähigkeit;
  • Benachteiligung und Verächtlichmachung der Frau;
  • Kinderehen;
  • Verhüllung der Frau;
  • Ehrendelikte, Vergeltungsrecht;
  • Verachtung und Bekämpfung Andersgläubiger, Christenverfolgung;
  • Ritualisierung des Alltags;
  • Hartnäckige Demonstration spezifischer Bekleidungsvorschriften und Barttrachten;
  • Nicht-Anerkennung der heimischen Rechtsordnung;
  • Mißachtung säkularer staatlicher und ziviler Autoritäten wie Richter, Polizisten, Lehrer, Vorgesetzte;
  • spezifische Formen der Konfliktlösung in Klan und Familie;
  • Körperstrafen wie z.B. Steinigung;
  • Polygamie;
  • Speisevorschriften, die in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Labens durchgesetzt werden sollen;
  • Parallelgesellschaften und kulturelle Desintegration;
  • Die Scharia als rechtlich-sittlich-rituelles Gesamtkonzept.

Um den religiösen Frieden in diesem Land bewahren zu können, muss in einem ersten Schritt objektiviert werden, ob die genannten Punkte zu Recht mit der islamischen Religion in Verbindung gebracht werden oder nicht.

Es genügt nicht, im Anlassfall unerfreulicher Begebenheiten reflexartig darauf hinzuweisen, dass dies alles „nichts mit dem Islam zu tun“ habe. Erforderlich ist tatsächlich eine detaillierte Bezugnahme auf die autoritativen Quellen des Glaubens, insbesondere auf jene Stellen, auf die Kritiker zum Nachweis eines Zusammenhanges zwischen dem Glaubensgut und unerwünschten Handlungen verweisen.

Derartiges geschah bis dato grundsätzlich nicht, sodass nicht einmal im Fall terroristischer Anschläge eine Objektivierung der geistigen Grundlagen derartiger Gewaltakte vorgenommen und von der Behörde durchgesetzt werden konnte. So war bisher eine sinnvolle Diskussion der geistigen Verantwortung für einschlägige Großereignisse nicht einmal dann möglich, wenn sich die Täter unter Allahu-Akbar-Rufen in die Luft sprengten oder die Drahtzieher sich unter Verweis auf entsprechende Koranverse als Parteigänger des IS oder anderer „sprenggläubiger“ Gemeinschaften vorstellig machten.

Primat des staatlichen Rechts und tradierter gesellschaftlicher Normen

Eine Verantwortung der Religionsgemeinschaft für die Inhalte und die Lehre und somit für die Handlungen ihrer Mitglieder kann solange nicht eingefordert werden, solange diese nicht offengelegt werden. Genau hier ist auch der Anknüpfungspunkt für die Norm des Islamgesetzes 1912, derzufolge der Schutz der Lehre nur insofern gilt, als diese nicht in Widerspruch zu den Gesetzen des Staates stehen.

Die Umsetzung dieser Norm bedeutet natürlich im Umkehrschluss, dass alle Elemente der Lehre gesetzlich verboten werden müssen, die den Gesetzen widersprechen, was wiederum nur möglich ist, wenn die Lehre vollständig, wahrheitsgetreu und ungeschönt offengelegt wird. Auf eine andere Weise kann der Primat des staatlichen Rechts und tradierter gesellschaftlicher Normen gegenüber religiösen Gesetzen und Vorschriften nicht durchgesetzt werden.

Es ist von zentraler Bedeutung, dass das Islam-Gesetz 2015 den Sinn einer solchen Offenlegung gezielt unterlaufen hat, indem die Verpflichtung zur Darstellung der Lehre als bloßer Akt der inneren Gestion der Religionsgesellschaft verniedlicht wird. Im § 6 heißt es nämlich:

„(1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, […] , folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:

[…]

5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;“

Dies unterläuft gezielt den Sinn und Zweck der Festlegung des § 6 Islamgesetz 1912, der den Schutz, und damit auch die öffentliche Akzeptanz der Lehre des Islam ausdrücklich unter Gesetzesvorbehalt stellt. Dies entspricht ganz ausdrücklich auch der bis heute primär gültigen religionsgesetzlichen Generalnorm des Anerkennungsgesetzes 1874. Diese besagt, dass die Anerkennung einer Religionsgesellschaft nur unter der Voraussetzung zu gewähren ist, dass „die Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzeswidriges oder Anstößiges enthält.“ (§1 (1))

Gesetzesvorbehalt und Übernahme von Verantwortung

Eine Offenlegung der Lehre ist daher ein öffentlicher Akt und dementsprechend als dauerhafte Verpflichtung und Übernahme von Verantwortung anzulegen. Verantwortung bedeutet das Einstehen für Folgen und Schäden, die ihre Ursache oder ihren Grund in einem Bereich haben, über den der Verantwortungsträger eine spezifische Form von Verfügungsgewalt besitzt.

Nur wenn eine Religionsgesellschaft bereit und imstande ist, Verantwortung zu übernehmen, besteht die Rechtfertigung, ihr den Status einer gesetzlichen Anerkennung zu verleihen. Im Hinblick auf die möglichen Wirkungen ihrer Lehre hat die Religionsgesellschaft eine konkrete und juristisch belangvolle Verantwortung für das Handeln ihrer Funktionäre und Mitglieder. Und sie hat eine politische Verantwortung für alle, auch Außenstehende, die sich in ihrem Handeln und ihren Aussagen auf die Lehre einer Religionsgesellschaft beziehen.

Nur dann, wenn Verantwortung für eine Lehre übernommen wird, ist es möglich zu verhindern, dass unerwünschte Verhaltensweisen und Gepflogenheiten im öffentlichen Diskurs als „bloße Traditionen“ ohne besonderen religiösen Bezug verharmlost werden. Und nur so kann der Rechtfertigungsstrategie entgegengetreten werden, mit der immer wieder lakonisch behauptet wird, bestimmte Vorschriften bzw. Bestandteile der Lehre wären „derzeit nicht aktuell“, denn man würde sich ja an die Gesetze und die Verfassung halten.

Interreligiöser Dialog

Die Übernahme von Verantwortung, die in der Offenlegung der Glaubensgrundlagen bzw. einer klar formulierten und unverwechselbaren Lehre wurzelt, ist im übrigen auch die Voraussetzung für jeden sinnvollen interreligiösen Dialog.

Gegenleistung für Privilegien

Ein weiteres wichtiges Argument für eine vollständige und schonungslose Offenlegung der Glaubensgrundlagen ergibt sich aus den Privilegien, die einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft zustehen. Diese werden im Fall des Islam in Österreich auch weidlich ausgenutzt.

Zu diesen Privilegien gehört (nach neuem Islamgesetz) insbesondere die staatliche finanzielle Dotation des Religionsunterrichtes (Lehrkräfte, Lehrbehelfe), des Betriebes von Universitätsfakultäten bzw. theologischen Studien sowie von Lehrerbildungsanstalten, der „seelsorglichen“ Betreuung beim Bundesheer und in Gefängnissen. Dazu kommen als weitere Privilegien die Berechtigung zum Betrieb separater Friedhöfe und die Erlaubnis zur religiösen Betreuung in Krankenanstalten und Pflegeheimen sowie das Begutachtungsrecht in Gesetzgebung und Verwaltung, schließlich der Schutz von islamischen Feiertagen.

Es ist eine Frage der Symmetrie, derartige Privilegien nur solchen Religionsgemeinschaften einzuräumen, die dem Staat und den Bürgern dieses Staates gegenüber uneingeschränkte Transparenz pflegen, d.h. eine Offenlegung ihrer Glaubensgrundlagen ohne Wenn und Aber vornehmen und damit ihre Loyalität beweisen. Jeder österreichische Staatsbürger hat das Recht, über die Ziele und Absichten einer Einrichtung Bescheid zu wissen, die er mit Steuergeldern finanziert.

Offenlegung und Religionsstrafrecht

Last but not least besteht eine wichtige Funktion der Offenlegung in der Schaffung der Voraussetzungen, unter denen es allenfalls gerechtfertigt ist, Religionen bzw. Religionsgesellschaften mit den Mitteln des Strafrechtes gegenüber bestimmten Formen der Kritik bzw. des Angriffs zu beschützen. In Österreich ist das Verbot negativer Beurteilungen und Werturteile, ja selbst Faktennennungen mit (vermeintlich) negativen Bezügen sowie der verbale Angriff auf Religionen in den §§ 188 („Herabwürdigung religiöser Lehren“) sowie 283 („Verhetzung“) geregelt.

Diese Paragraphen normieren einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Wissenschaftsfreiheit. Eine solche Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit kann nur dann auch nur erwogen werden, wenn mit einer peniblen Offenlegung der „religiösen Lehre“ außer Streit gestellt wird, was denn überhaupt das Schutzobjekt dieser Sonderstrafnorm ist. Solange eine Darstellung der Lehre des Islam nicht vorliegt, ist es eine Absurdität, auch nur in Erwägung zu ziehen, Kritiker des Islam strafrechtlich zu verfolgen.

Im Folgenden soll zunächst eine Darstellung der wichtigsten Elemente jenes Papiers vorgenommen werden, mit dem die IGGiÖ (Islamische Glaubensgesellschaft in Österreich) die Offenlegung ihrer Lehre tatsächlich vorgenommen hat und die am 26.2.2016 von der Behörde und den zuständigen politischen Instanzen genehmigt und damit für ausreichend befunden wurde. Der Leser möge sich selbst ein Bild machen, bei Bedarf auch das Originaldokument einsehen. Danach soll auf eine diesbezügliche parlamentarische Anfrage und schließlich auf deren Beantwortung durch den österreichischen Bundeskanzler eingegangen werden. Endlich ist eine Beurteilung der aktuellen religionsrechtlichen Lage des Islam in Österreich sowie der derzeitigen Möglichkeiten vorzunehmen.

II. Die „Lehre der IGGiÖ“:

Der Islam sagt nicht die Wahrheit über sich selbst.

Die Themen der „Lehre der IGGiÖ“

Das neunseitige Papier der „Lehre“ enthält je einen Abschnitt zu den „sechs Glaubensgrundsätzen“ und den „fünf Säulen“ des Islam. Die beiden Abschnitte sind politisch-gesellschaftlich belanglos und sollen daher hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt werden.

Eine politische beziehungsweise gesellschaftlich-kulturelle Relevanz hat das hier besprochene Papier zur „Darstellung der Lehre der IGGiÖ“ hingegen dort, wo ethische bzw. moralische Fragen sowie – hochtrabend gesprochen – anthropologische Grundlegungen angesprochen werden. Hinweise bzw. Zitate hierzu lassen sich zu folgenden Punkten zusammenfassen, die in diesem Abschnitt in dieser Reihenfolge abgehandelt werden:

  1. Der Mensch sei im Koran als Stellvertreter Allahs auf Erden ausersehen.
  2. Im Islam bestünde Glaubens- und Religionsfreiheit.
  3. Es bestünde eine Gleichheit der Menschen vor Gott, insbesondere eine Gleichheit von Mann und Frau vor Gott.
  4. Ein wertschätzender und friedlicher Umgang mit Vertretern anderer Religionen sei ein Grundwert des Islam.
  5. Die Essensvorschriften im Islam würden mit denen von Christen und Juden konvergieren.
  6. Hadithen und die vorbildliche Lebensweise Mohammeds.
  7. Gebote und Verbote.
  8. Der Koran als zentrale Glaubensgrundlage sei grundsätzlich unproblematisch, aber in seinem vollen Wortsinn unübersetzbar.

Die Punkte im Einzelnen:

Ad 1. Der Mensch als Stellvertreter Allahs

In der Einleitung des Dokuments findet sich auf S. 2 die Feststellung, Allah hätte den Menschen „als Stellvertreter auf der Erde eingesetzt“, wofür die Koransure 2 Vers 30 als Beleg vorgelegt wurde. Die Nachsicht in einer beliebigen Koranausgabe zeigt auf der textlichen Ebene keine Wendung, die eine derartige Feststellung rechtfertigen würde. Das vollständige Zitat lautet nämlich: „Und als dein Herr zu den Engeln sagte: „Ich bin dabei, auf der Erde einen Statthalter einzusetzen“, da sagten sie: „Willst Du auf ihr etwa jemanden einsetzen, der auf ihr Unheil stiftet und Blut vergießt, wo wir Dich doch lobpreisen und Deiner Heiligkeit lobsingen?“ Er sagte: Ich weiß, was ihr nicht wisst.“

Es bleibt im Dunklen, welchen Schluss die IGGiÖ der Annahme zugrunde gelegt hat, dass damit die Funktion des Menschen als Stellvertreter Allahs grundgelegt werden würde. Offenbar soll damit der ganz gegenteiligen Wahrnehmung bei der Lektüre des Korans entgegengewirkt werden, nach der die islamische Gottheit als Inbegriff des orientalischen Despoten wahrgenommen werden muss.

Ad 2. Glaubens- und Religionsfreiheit

Auf S. 2 des Textes findet sich die Feststellung: „Der Glaube ist sohin Ausdruck einer freien Entscheidung eines jeden Menschen (männlich wie weiblich).“ Folgende Verse würden diesen im Koran verbrieften Grundsatz belegen:

a. „Keinen Zwang im Glauben! (...)“. (Koran 2/256)

b. „Und sprich: „Die Wahrheit ist von eurem Herrn. Wer nun will, der glaube, und wer will, der glaube nicht. (...)“ (Koran 18/29)

Die angegebenen Koranverse werden bezeichnenderweise nur bruchstückhaft wiedergegeben. Eine Betrachtung der angegebenen Koranstellen zeigt, dass weder die Verse selbst noch die Verse davor, noch auch die danach eine Ableitung oder auch nur einen Hinweis auf die Begründung oder Legitimation der Glaubensfreiheit ergeben. Vielmehr sind die beiden zitierten Sätze in ihrem jeweiligen textlichen Umfeld völlig isoliert und haben zum vermeintlichen Freiheitsgebot überhaupt keinen Bezug. Ganz im Gegenteil finden sich im jeweiligen Kontext Aussagen, die eine ganz andere Position zu rechtfertigen scheinen:

ad a. Betreffend das erste (verstümmelte) Koranzitat empfiehlt sich die Lektüre eines Verses, der den oben zitierten Vers einbegleitet: „Und als sie gegen Galut und seine Heerscharen erschienen, sagten sie: „Unser Herr, überschütte uns mit Standhaftigkeit, festige unsere Füße und verhilf uns zum Sieg über das ungläubige Volk!“ Und so schlugen sie mit Allahs Erlaubnis, und Dawud tötete Galut...“ (2/250f)

ad b. Bezüglich des zweiten Zitats genügt die vollständige Wiedergabe des (ebenfalls verstümmelt angeführten) Verses: „Und sprich: „Die Wahrheit vor eurem Herrn. Wer nun will, der soll glauben, und wer will, der soll nicht glauben. Gewiss, wir haben den Ungerechten ein Feuer bereitet, dessen Zeltdecke sie umfangen hält. Und wenn sie um Hilfe rufen, wird ihnen mit Wasser wie geschmolzenem Erz geholfen, das die Gesichter versengt – ein schlimmes Getränk und ein böser Rastplatz.“ (Koran 18/29)

Es muss gefragt werden, was angesichts einer vollständigen Zitierweise von der angeblichen Glaubensfreiheit im Islam übrig bleibt.

Nicht überraschend ist es, dass in der offiziellen Darstellung der „Glaubenslehre“ die Zitierung von Versen unterblieben ist, die zum Thema „Glaubens- und Religionsfreiheit“ sehr viel aussagekräftigere Inhalte aufbieten als die oben angeführten Versfragmente. Zitierfähig wären z.B.:

  • „Wenn ihr auf diejenigen trefft, die ungläubig sind, schlagt ihnen den Nacken ab. ...“ (Koran 47/4)
  • „Und als Dein Herr den Engeln eingab: "Wahrlich, ich bin mit euch; stärket daher die Gläubigen! Schrecken will ich in die Herzen der Ungläubigen werfen." Trefft sie oberhalb ihrer Nacken, und schlagt ihnen alle Fingerspitzen ab.“ (Koran 8/12)
  • „Der Lohn derjenigen, die gegen Allah und Seinen Gesandten kämpfen und Unheil stiften auf Erden, ist indessen, dass sie allesamt getötet oder gekreuzigt werden oder dass ihre Hände und Füße wechselseitig abgehackt werden, oder dass sie aus dem Land verbannt werden. Das ist für sie eine schmachvolle Erniedrigung auf Erden, und im Jenseits erwartet sie eine überaus qualvolle Strafe.“ (Koran 5/33)
  • „Diejenigen, die Allah und seine Gesandten verleugnen und einen Unterschied machen wollen zwischen Allah und Seinen Gesandten, und die sagen, „wir glauben an die einen und verleugnen die anderen“, und einen Weg dazwischen einschlagen wollen, sind die wahren Ungläubigen. Für die Ungläubigen haben Wir schmachvolle Strafe bereitet.“ (Koran 5/150f)
  • „O Prophet. Setze dich unentwegt gegen die Ungläubigen und die Heuchler ein, und sei hart ihnen gegenüber! Ihr Zufluchtsort wird die Hölle sein. Welch ein schlimmes Ende.“ (Koran 9/73)
  • „Er ist es, der Seinen Gesandten mit der Rechtleitung und der Religion der Wahrheit geschickt hat, damit Er ihr die Oberhand gewährt über alle anderen Religionen, auch wenn es den Götzendienern zuwider ist.“ (Koran 61/9)
  • „Er ist es, Der Seinen Gesandten mit der Rechtleitung und dem wahren Glauben entsandt hat; Er setzt den wahren Glauben durch, bis Er die Oberhand über alle Religionen gewinnt, auch wenn das den Götzendienern zuwider ist.“ (Koran 9/33)
  • „O ihr Gläubigen. Nehmt Ungläubige nicht zu Vertrauten anstelle von Gläubigen. Wollt ihr den Allah eine strafende Handhabe gegen euch liefern?“ (Koran 4/144)
  • „So kämpfe auf Allahs Weg – du wirst nur für dich selbst verantwortlich gemacht – und ermutige die Gläubigen zum Kampf. Gewiss wird Allah der Macht der Ungläubigen Einhalt gebietet. Allah ist stärker an Gewalt und an Bestrafung.“ (Koran 4/84)
  • „Kämpft gegen jene unter den Schriftbesitzern, die nicht an Allah und den Jüngsten Tag glauben und die nicht verbieten, was Allah und Sein Gesandter verbieten und die sich nicht zum wahren Glauben bekennen, bis sie die Dschizya (Tribut/Kopf-Steuer) gedemütigt aus der Hand entrichten.“ (Koran 9/29)

Die Religionsbehörde, die bei Vorlage der „Glaubenslehre“ die Berücksichtigung dieser und ähnlich lautender Verse nicht einforderte, war offensichtlich der Auffassung, dass diese zur Herstellung einer repräsentativen Einsicht in die Haltung des Islam gegenüber der Glaubensfreiheit nicht erforderlich seien.

Ad 3. Gleichheit von Mann und Frau

Auf S. 3 des Textes der Glaubenslehre wird behauptet:

„Der Islam lehrt, dass die Menschen (Männer und Frauen) vor Gott gleich sind. Folgende Verse im Koran dokumentieren diese Gleichheit:“

  • „O ihr Menschen! Wir erschufen euch aus einem Mann und einer Frau und machten euch zu Völkern und Stämmen, damit ihr einander kennenlernt. Doch der von Allah am meisten Geehrte von euch ist der Gottesfürchtige unter euch. Allah ist fürwahr wissend, kundig.“ (Koran 49/13)
  • „Wahrlich die muslimischen Männer und die muslimischen Frauen, die gläubigen Männer und die gläubigen Frauen, die gehorsamen Männer und die gehorsamen Frauen, die wahrhaftigen Männer und die wahrhaftigen Frauen, die standhaften Männer und die standhaften Frauen, die demütigen Männer und die demütigen Frauen, die Almosen spendenden Männer und die Almosen spendenden Frauen, die fastenden Männer und die fastenden Frauen, die Allahs häufig gedenkenden Männer und gedenkenden Frauen – Allah hat für die Vergebung uns großen Lohn vorgesehen.“ (Koran 33/35)
  • „Und die Gläubigen, Männer und Frauen, sind einer des anderen Freund. Sie gebieten das Rechte und verbieten das Unrechte und verrichten das Gebet und zahlen die Steuer und gehorchen Allah und seinem Gesandten. Sie – wahrlich, Allah erbarmt sich ihrer.“ (Koran 9/71)

Selbst eine wohlwollende Lektüre dieser Verse liefert keinen Beleg für das von der IGGiÖ behauptete Prinzip der „Gleichheit vor Gott“. Noch viel weniger ist damit eine „Gleichheit an Würde und Rang“ zwischen Mann und Frau begründbar, die einen Fundamentalwert westlicher Gesellschaften darstellt.

Die Behörde hat somit auch in der wichtigen Frage einer Wertung der Geschlechter bzw. Beziehung der Geschlechter untereinander keine substanziellen Aussagen urgiert, die Aufschluss betreffend des Problems der „Gleichheit an Würde und Rang“ geben würde.

Dies ist ein schweres Versäumnis, denn zweifellos bietet der Koran in dieser Frage durchaus reichhaltiges Anschauungsmaterial. Aus der Vielzahl an Möglichkeiten würde sich z.B. anbieten:

„Die Männer stehen in Verantwortung für die Frauen wegen dessen, womit Allah die einen von ihnen vor den anderen ausgezeichnet hat und weil diese für jene von ihrem Besitz ausgeben. Darum sind die rechtschaffenen Frauen demütig und hüten das zu Verbergende, weil Allah es hütet. Und diejenigen, deren Widersetzlichkeit ihr befürchtet, - ermahnt sie, meidet sie im Ehebett, und schlagt sie. Allah ist Erhaben und Groß.“ (Koran 4, 34)

oder beispielsweise:

„Und wenn ihr zu befürchten habt, den Waisen gegenüber ungerecht zu sein, dann heiratet, was euch an Frauen gut scheint, zwei, drei oder vier. Wenn ihr aber fürchtet, nicht gerecht sein zu können, so heiratet nur eine, oder begnügt euch mit denen, die unter eurer rechten Hand sind (=Sklavinnen). So bleibt ihr bei der Gerechtigkeit.“ (Koran 4/3)

Ad 4. Friedlicher Umgang mit anderen Religionen

Ebenfalls auf Seite 3 des Papiers wird der Eindruck vermittelt, dass der wertschätzende und friedliche Umgang mit Vertretern anderer Religionen einen Grundwert des Islam darstellt:

„Juden und Christen werden im Koran mit dem Begriff „Volk der Schrift“ („ahl al-Kitab“) bezeichnet und anerkannt. Es gibt eine ganze Reihe von Versen und Hadtithen, in denen den Muslimen der gute Umgang mit den Leuten aus dem „Volk der Schrift“ („ahl al-Kitab“) offensichtlich aufgetragen wird. Folgende Koranstellen dokumentieren die Haltung des Islam dem Judentum bzw. Christentum gegenüber:

  • „Und in ihren Spuren ließen wir Jesus folgen, den Sohn der Maria, um die Thora, die vor ihm war, zu bekräftigen. Und Wir gaben ihm das Evangelium mit einer Rechtleitung und einem Licht, die Thora, die vor ihm war, bestätigend als eine Rechtleitung und Ermahnung für die Gottesfürchtigen.“ (Koran 5/46)
  • „Und wir sandten zu dir in Wahrheit das Buch hinab, (vieles) bestätigend, was ihm an Schriften vorausging, und (über ihren Wahrheitsgehalt) Gewißheit gebend. (...)“ (Koran 5/58)““

Auch in der zentralen Frage des Umgangs mit Vertretern anderer Religionen muss diese Auswahl an Zitaten – gelinde gesagt – als unbefriedigend bezeichnet werden. Und auch hier hat die Behörde darauf verzichtet, repräsentative Aussagen des islamischen Glaubensgutes einzufordern.

Bezüglich einer islamischen Beurteilung des Christentums und des Judentums bzw. über die Haltung gegenüber Christen und Juden hätten sich beispielsweise folgende Koranpassagen angeboten:

  • „Die Juden sagen: Esra sei ein Sohn Allahs, die Christen sagen, der Messias sei Allahs Sohn. Allah bekämpfe sie, von wo aus sie auch lügen.“ (Koran 9/30)
  • „Du wirst finden, dass die stärkste Feindschaft gegen die, die glauben (die Muslime) unter allen Menschen die Juden und diejenigen hegen, die Allah (etwas) beigesellen.“ (Koran 5/82)
  • „O ihr Gläubigen, nehmt weder Juden noch Christen zu Freunden; denn sie sind nur einer dem anderen Freund. Wer aber von euch sie zu Freunden nimmt, der ist einer von ihnen, ein ungerechtes Volk leitet Allah nicht.“ (Koran 5/52)
  • „Wer vermag es Allah zu verdenken, wenn er Al Masih (gemeint ist Jesus), den Sohn der Myriam (Maria), seine Mutter und all diejenigen, die auf Erden sind, vernichten will?“ (5, 17)

Es kann wohl nicht behauptet werden, dass derartige Auslassungen belanglos für die Einschätzung der Realitätsbezogenheit und Sinnhaftigkeit des seit Jahrzehnten ubiquitär beschworenen christlich-islamischen Dialogs sind. Sie zu unterschlagen ist also ein schlechter Dienst an der Arbeit am religiösen Frieden des Landes.

Ad 5. Keine spezifischen Essensvorschriften

Ebenfalls auf S. 3 der „Darstellung der Lehre“ findet sich folgendes Koranzitat:

„Heute sind euch alle guten Dinge erlaubt. Auch die Speise derer, denen die Schrift gegeben wurde, ist euch erlaubt, so wie eure Speisen ihnen erlaubt sind. (...)“ (Koran 5/5)

Dieses Zitat wird nicht kommentiert oder in einen bestimmten Kontext gestellt. Es ist aber wohl legitim zu fragen, welchem Zweck es dient. Es wird nicht allzu verwegen sein anzunehmen, dass damit der verbreiteten Annahme entgegengewirkt werden soll, dass der Islam der alltäglichen Separierung seiner Anhänger und damit der Entstehung von Parallelgesellschaften Vorschub leistet. Das gegenständliche Zitat fingiert den Eindruck, als könnten Österreicher damit rechnen, mit benachbarten Muslimen auch bei Schweinsbraten und Bier zusammen lustig zu sein.

Was immer der Koran mit diesem Vers bezweckt: Für die Belange einer repräsentativen Einsicht in die islamischen Glaubensgrundlagen sollte jedenfalls der Vers wiedergegeben werden, der sich nur wenige Zeilen vor dem zitierten Vers findet: „Verboten ist euch der Genuss von Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer Name als der Allahs angerufen worden ist...“ (Koran 5/3), womit auch das koranische Schächtungsgebot grundgelegt ist.

Ergänzend sollte wohl auch die koranische Grundlage für das islamische Alkoholverbot angeführt werden: „Sie fragen Dich nach berauschendem Trunk und Glücksspiel. Sag: In ihnen beiden liegt große Sünde und Nutzen für den Menschen. Aber die Sünde in ihnen beiden ist größer als der Nutzen. (Koran 2/219) Und weiter: „O ihr Gläubigen, berauschender Trank, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind nur ein Greuel und ein Werk des Satans. So meidet ihn, auf dass es euch wohlergehen werde.“ (Koran 5/90)

Dieser Themenbereich ist ein Beleg dafür, dass der Koran kein Problem damit hat, auf ein- und derselben Seite Aussagen zu treffen, die nach den Gesetzen der westlichen Logik nicht miteinander vereinbar sind. Gewiss wäre es der Sinn einer Verpflichtung zur Offenlegung der Lehre, dass die betreffende Religionsgesellschaft feststellt, welche der – theoretisch – möglichen Lesarten sie für sich als verbindlich festlegt. Es wäre daher nicht abwegig anzunehmen, dass die IGGiÖ mit der exklusiven Anführung des Verses 5/5 („Heute sind euch alle guten Dinge erlaubt...“) zu erkennen gibt, dass es in ihrer Lehre keine spezifischen Speisevorschriften bzw. -verbote gibt.

Daraus würde sich aber eine unvermeidbare praktische Konsequenz ergeben: Ein Staat, der sich ernst nimmt, müsste dann nämlich unverzüglich alle Sonderbehandlungen für Muslime im Rahmen öffentlicher Ausspeisungen (Bundesheer, Spitäler etc.) einstellen. IGGiÖ-erlaubtes Schweinefleisch für muslimische Grundwehrdiener also. Ist das von der IGGiÖ so gemeint?

Oder hat die Wiedergabe der koranischen Einladung zum interreligiösen Gemeinschaftsessen (5/5) etwa einen anderen Zweck?

Ad 6. Hadithen und die vorbildliche Lebensweise Mohammeds

Als Hauptquellen des Islam werden auf S. 5 der „Lehre“ der Koran, die Sunna, der Konsens und der Analogieschluss genannt.

Es steht außer Streit, dass eine schriftliche Darstellung der Sunna in den sogenannten Hadithen erfolgt; das sind Sammlungen von Begebenheiten aus dem Leben Mohammeds sowie Anweisungen und Aussprüche desselben. Auf Seite 4 der „Lehre der IGGiÖ“ wird ein Zitat wiedergeben, das dort sowohl Al Buchari als auch Sahih Muslim zugeordnet wird, ohne dass eine genaue Angabe der Stelle vorgenommen wird. Al Buchari und Sahih Muslim gelten als die bedeutendsten Hadith-Sammler, die in ihren Sammlungen angeführten Hadithen als absolut hochrangig.

Es wird keine Angabe gemacht, ob alle Hadithen von Al Buchari und Sahih Muslim als verbindlicher Lehrbestand der IGGiÖ betrachtet werden. Eine Beantwortung dieser Frage wird von der Behörde auch nicht eingefordert.

Allerdings gibt der Abschnitt 3.2 einen möglichen ersten Anhaltspunkt für die Beantwortung dieser wichtigen Frage. Er spricht die „vorbildliche Lebensweise des Propheten Muhammad (Sunna)“ (Seite 6) an. Damit ist die normative Qualität der Handlungs- bzw. Verhaltensweisen von Mohammed gemeint: „Wer dem Gesandten gehorcht, der gehorcht Allah.“ (Koran 4/80)

Der Text der IGGiÖ-Lehre fährt fort: „Die Sunna ist die zweite Quelle des Islam. Um seine Botschaft den Menschen angemessen zu verkünden, ernannte Allah (t) aus der Mitte der Menschen einen Propheten, damit er als lebendiges Beispiel und Vorbild dienen kann. […] Daher umfasst die Sunna die Lehraussagen, die vorbildlichen Taten und die Billigung des Propheten Muhammad (s.a.w.)“ (Seite 6)

Damit enden die Auskünfte über die Vorbildlichkeit der Lebens- und Handlungsweise Mohammeds. Das ist insofern inakzeptabel, als in den Hadithen zahlreiche Verhaltensweisen Mohammeds wiedergegeben werden, die mit den sittlichen und moralischen Grundnormen eines mitteleuropäischen Staates unvereinbar sind.

Und es ist darüber hinausgehend absolut skandalös, weil es in Österreich Personen gibt, die strafrechtlich (§188 - „Herabwürdigung religiöser Lehren“) verurteilt wurden, weil sie Mohammed als Kinderschänder bezeichnet hatten, nachdem sieben hochrangige Hadithen (Al Buchari und Sahih Muslim) feststellen: „Aisha sagte: Ich war sechs Jahre alt, als mich Mohammed heiratete, und ich war neun Jahre alt, als Mohammed begann, mit mir sexuell zu verkehren.“

Gehört diese Aussage zu den „vorbildlichen Verhaltensweisen Mohammeds“ und ist er damit Bestandteil der Lehre der IGGiÖ oder nicht? Wenn die IGGiÖ nicht an allen Normierungen, die sich aus der Gesamtheit der Hadithen ergeben, gemessen werden will, müsste sie angeben, welche der angesprochenen Hadithen nicht zur Lehre gehören und anhand welcher Kriterien diese aus dem Lehrbestand ausgeschieden werden.

Es ist ein Ärgernis von geradezu unglaublichem Ausmaß, dass österreichische Bürger wegen „Herabwürdigung einer religiösen Lehre“ strafrechtlich verurteilt werden, die unbekannt ist, weil sie bis heute nicht offengelegt wurde. Diesen Zustand durch die Genehmigung der defizienten „Lehre der IGGiÖ“ auf Dauer legalisiert zu haben, muss als schwerer Verstoß der Behörde gegen das Prinzip der Rechtsfolgesicherheit und damit gegen die Interessen der Bevölkerung gewertet werden.

Ad 7. Gebote und Verbote

Auf Seite 4 findet sich der Satz:

„Zur Religionspraxis gehört es auch, die religiösen Gebote und Verbote zu beachten:“

Diesem Satz folgen die Zitate zweier, und nur zweier, koranischer Gebote, was insofern problematisch ist, als sich damit die Frage ergibt, ob die islamische Lehre keine weiteren Gebote kennt, die als verbindlich angesehen werden, oder ob die IGGiÖ einen Grund hat, die anderen verbindlichen Gebote nicht bekannt zu geben.

Die beiden exklusiv angegebenen Gebote lauten jedenfalls:

  • „Siehe, Allah gebietet, Gerechtigkeit zu üben, Gutes zu tun und die Nahestehenden zu beschenken. Und er verbietet das Schändliche und das Unrechte und das Gewalttätige. Er ermahnt euch, euch dies zu Herzen zu nehmen.“ (Koran 16/90)
  • „Und dient Allah und setzt ihm nichts zur Seite. Und seid gut zu den Eltern, den Verwandten, den Waisen, den Armen, dem Nachbarn, sei er einheimisch oder aus der Fremde, zu den Kollegen, den Reisenden und zu denen, welche ihr von Rechts wegen besitzt. Siehe, Allah liebt nicht den Hochmütigen, den Prahler.“ (Koran 4/36)

Diese beiden Gebote sind natürlich eine Ansammlung nichtssagender Gemeinplätze. Immerhin enthält das zweite Gebot aber eine bemerkenswerte Festlegung, denn es spricht von „denen, welche ihr von Rechts wegen besitzt“. Es bedarf keiner Fachausbildung in Orientalistik, um zu wissen, dass mit dieser Formulierung regelmäßig das Rechtsinstitut der Sklaverei gemeint ist.

Es ist wohl aus der beiläufigen Verwendung dieser Phrase abzuleiten, dass die IGGiÖ der Auffassung ist, dass Sklaverei selbstverständlicher Bestandteil des islamischen Rechts- und Gesellschaftsverständnisses ist. Eine weniger beiläufige Beurteilung wäre allerdings von der Behörde zu erwarten gewesen, die mit der Genehmigung dieser Lehre Österreich das zweifelhafte Privileg verschafft hat, das einzige europäische Land zu sein, in dem Sklaverei staatlicherseits nicht durchgehend verworfen wird.

Ad 8. Koran unübersetzbar und unproblematisch

Auf Seite 5 Kap. 3.1. der „Lehre“ werden grundsätzliche Festlegungen betreffend den Koran und seine Stellung im islamischen Lehr- und Glaubensgebäude vorgenommen:

„Der Koran ist die erste Quelle des Islams. Er ist das Wort Allahs (t), in arabischer Sprache herabgesandt an den Propheten Muhammad (s.a.w.) durch den Engel Gabriel (Gibril a.s.), authentisch (tawatur) überliefert. […]

Der Koran ist ein Wegweiser. Der göttliche Ursprung des Koran ist kein Hindernis für seine Übertragung in andere Sprachen, noch für seine Kommentierung und Interpretation. ...“

Unbeschadet der letzten Aussage findet sich im selben Abschnitt (3.1.) auf S. 6 folgender Satz:

„Eine kanonisierte Koranübersetzung in die deutsche Sprache gibt es nicht, zumal der authentische Text lediglich in arabischer Sprache gilt und die Bedeutung des Korans nicht auf eine Übersetzung beschränkbar ist.“

Es bedarf wohl einer besonders feinsinnigen Differenzierungsgabe, wenn die beiden vorangegangenen Sätze nicht als unüberbrückbarer Gegensatz wahrgenommen werden sollen.

Worin schließlich sollte der Sinn einer Übertragung des Korans in die deutsche Sprache bestehen, wenn es keine verbindliche Übersetzung gibt, weil der authentische Text lediglich in arabischer Sprache gilt? Die Antwort, und damit die Auflösung des vermeintlichen Widerspruches, kann wohl nur in der bemerkenswerten Unterscheidung zwischen „Übertragung“ und „Übersetzung“ bestehen: Damit löst sich der Anspruch nach der Verbindlichkeit der Übersetzung in Luft auf, weil der Inhalt des Korans ja sowieso nicht im Rahmen einer „Lehre“ offengelegt, sondern nur unverbindlich nacherzählt werden soll. „Es gibt“ Übersetzungen, aber auf deren Richtigkeit oder Verbindlichkeit wird nicht Bezug genommen. In diesem Sinn gibt die IGGiÖ unverbindliche Nachhilfe betreffend das Angebot am einschlägigen Buchmarkt:

„Als Beispiele für Übersetzungen können etwa genannt werden: Der Koran, Max Henning, Redaktion Murad Wilfried Hofmann, ISBN 975-454-0820-2 und Der Koran, Max Henning, Redaktion H. Achmed Schmiede, ISBN 978-975-19-6481-6.“ (Seite 6 der „Lehre“)

Diese arrogante Lässigkeit ist nicht einmal durch die teils unverbindliche Legistik des defizienten Islamgesetzes 2015 gedeckt. In § 6 (1) 5 wird nämlich die „Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden, gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen“, gefordert. Nachdem die islamische Bekenntnisgemeinschaft „Schia“ im Zuge ihres Anerkennungsverfahrens 2013 eine konkrete Koranausgabe vorgelegt hat, ist die Akzeptanz des unverbindlichen und bloß exemplarischen Hinweises auf zwei Koranausgaben („es gibt...“) ein glatter Gesetzesbruch durch die Religionsbehörde, die den Bescheid zur Genehmigung der gegenständlichen „Darstellung der Lehre“ erlassen hat.

Zusammenfassende Beurteilung der „Lehre der IGGiÖ“

Eine zusammenfassende Beurteilung der Darstellung "Lehre der IGGiÖ" ergibt folgenden Befund: Sie besteht aus einigen fragmentarisch zitierten Wohlfühl-Versen aus dem Koran und einigen beleglosen Floskeln, die erkennbarerweise propagandistischen Zwecken dienen. Damit soll jede kritische Sicht im Keim erstickt werden. Alle relevanten Fragen werden gezielt umgangen, alle Probleme verschwiegen bzw. unterschlagen. Der Text kann jetzt bereits als „Klassiker“ der Rechtfertigung des Islam und der Beschwichtigung der Skeptiker und der Verängstigten begriffen werden.

Insbesondere sind mit diesem Text die Ziele vollständig vereitelt worden, die am Anfang dieses Abschnittes als Prüfkriterien der Sinnhaftigkeit einer Offenlegung der Glaubensgrundlagen bzw. „Darstellung der Lehre“ definiert wurden. Sie seien hier in Erinnerung gerufen:

  • Herstellung der Transparenz gegenüber Staat und Bevölkerung;
  • Sicherung des Primats des staatlichen Rechts und tradierter gesellschaftlicher Normen;
  • Durchsetzung des Gesetzesvorbehalts in Bezug auf Religionsfreiheit und Grundlegung der Übernahme von Verantwortung;
  • Ermöglichung eines sinnvollen interreligiösen Dialoges;
  • Einforderung von Gegenleistungen für Privilegien;
  • Formale Grundlegung des Religionsstrafrechtes.

Nichts davon ist auch nur im Ansatz berücksichtigt worden.

Mit der Genehmigung dieses Textes hat die Behörde als Anwalt der Interessen der österreichischen Bevölkerung völlig versagt. Die islamische Community hingegen hat endgültig Narrenfreiheit in unserem Land.

IV. Die politische Auseinandersetzung um das Fiasko von Islam-Gesetz und „Lehre“

Eine parlamentarische Anfrage und ihre Beantwortung durch den Bundeskanzler

Angesichts des Befundes der „Lehre“ und ihrer Genehmigung war es naheliegend, die Verantwortung der Behörde und der zuständigen Politiker im Zuge einer parlamentarischen Anfrage einzufordern. Eine solche wurde am 1. Juli 2016 von der FPÖ-Parlamentsfraktion eingebracht. In der gebotenen Sachlichkeit und Nüchternheit wurden darin zahlreiche Verständnisfragen gestellt, ohne irgendwelche Wertungen vorzunehmen oder von den Beantwortern zu erwarten.

Auf diese Weise sollte wohl den Verantwortungsträgern Gelegenheit gegeben werden, Fehler einzugestehen, die ihnen in dieser schwierigen und voraussetzungsreichen Materie unterlaufen sein mögen. Die Beantwortung der Anfrage wurde am 1. September 2016 vorgelegt. Sie wurde von Bundeskanzler Christian Kern vorgenommen, der die Kompetenz als zuständiger Religionsminister innehat.

Der Bundeskanzler verweist eingangs erwartungsgemäß darauf, dass das Islam-Gesetz 2015 die Darstellung der Lehre einer islamischen Religionsgesellschaft als Bestandteil ihrer Verfassung vorsieht. Der entsprechende § 6 Abs. 1 Z. 5 wurde im Rahmen dieser Analyse weiter oben zitiert. „Diese Lehre muss sich von jeder bestehender Religionsgemeinschaften oder Bekenntnisgemeinschaften unterscheiden. Wenn das Kriterium des Unterschiedes anhand der vorgelegten Texte erfüllt ist, so ist dem Antrag mit Bescheid stattzugeben, andernfalls ist er abzuweisen.“ (S. 1)

Der Bundeskanzler als religionsrechtlicher Taschenspieler

Es ist tatsächlich ein wahrer Taschenspielertrick, mit dem der Bundeskanzler bzw. seine Ghostwriter die Verpflichtung zur „Darstellung der Lehre“ zu einer bloß inneren Angelegenheiten der islamischen Religionsgesellschaft machen, die mit einer „Offenlegung der Glaubensgrundlagen“ im Wortsinn und im Sinne der oben definierten Offenlegungskriterien nichts zu tun hat: „Die Prüfungskompetenz des Staates beschränkt sich dabei auf … das Vorliegen einer religiösen Lehre allgemein und die Unterscheidbarkeit zu bestehenden Religionsgesellschaften. Eine inhaltliche Prüfung der Lehre auf Schlüssigkeit, „Nachvollziehbarkeit“, „Wissenschaftlichkeit“ oder Vereinbarkeit mit den Gesetzen der Logik steht dem Staat nicht zu.“ (S. 1)

Diese Interpretation des Islamgesetzes besagt nicht mehr und nicht weniger, als dass der Inhalt der Lehre den Staat und die österreichische Bevölkerung nichts angeht. Der Bundeskanzler leugnet damit den hauptsächlichen Sinn der Offenlegung der Lehre. Dieser besteht in der Schaffung der Voraussetzung, unter der die Vereinbarkeit der Glaubensgrundlagen der Religionsgesellschaft mit dem staatlichen Recht und der kulturellen Tradition geprüft werden kann.

Der Bundeskanzler will der Verpflichtung der Regierung zu einem derartigen Prüfungsvorgang offenbar aus politischen Gründen um jeden Preis entkommen. Dazu bedient er sich eines weiteren Winkelzuges in der Gesetzesinterpretation: „Die Prüfung auf Untersagungsgründe ist nicht Gegenstand des Verfahrens zur Genehmigung der Verfassung, sondern entweder im Verfahren zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit oder einem Verfahren zur Aufhebung der Anerkennung zu prüfen“, wie dies im § 5 Abs. 1 Z. 1 IslamG festgelegt sei. (S. 2 der Anfragebeantwortung)

Tatsächlich normiert jedoch § 5 Abs. 1 Z. 1 IslamG, dass die Rechtspersönlichkeit versagt oder aufgehoben werden muss, wenn „dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratische Ordnung gegebenen Interessen der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist“. Hier wird also auf die Lehre zurückverwiesen, die nach § 6 als Bestandteil der Verfassung der Religionsgesellschaft vorzulegen ist. Aus dem Kontext geht jedoch klar hervor, dass diese keineswegs bloß nach formalen, sondern sehr wohl nach umfassenden inhaltlichen und qualitativen Gesichtspunkten zu prüfen und an den Kriterien der Umfassendheit und Widerspruchsfreiheit zu messen ist. Und genau dieser Maßstab hätte an die Beurteilung der „Lehre der IGGiÖ“ angelegt werden müssen.

Diese Einschätzung ergibt sich im übrigen auch nach Würdigung des vollständigen Aussagesinns des bereits mehrfach zitierten § 6 Abs. 1 Z. 5 des Islamgesetzes 2015. Der Leser sei an dieser Stelle für die sperrige Wiederholung des Zitats um Verzeihung gebeten, aber diese ist wirklich von allergrößter Bedeutung: Gefordert wird dort eine „Darstellung der Lehre einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen“.

Das Wort „wesentlich“ läßt keine Interpretation im Sinne einer bloß formalen Prüfung der Darstellung der Lehre zu. Ob etwas wesentlich ist oder nicht, ist eine Frage der inhaltlichen Bedeutung im Gefüge des Gesamtkontextes. Es ist eine Frage von Substanz und Akzidenz, von Relevanz und Irrelevanz, von Bedeutung und Bedeutungslosigkeit. Und diese Frage wiederum mündet unmittelbar in die Forderung nach einer wahrheitsgetreuen, umfassenden und widerspruchslosen Darstellung der Lehre (= Offenlegung der Glaubensgrundlagen).

All das lässt sich nicht durch den formalen Vergleich mit der Lehre anderer Religionsgesellschaften ermitteln. Es erfordert eine schonungslose qualitative Untersuchung und Beurteilung der Glaubensgrundlagen durch Behörde und Politik.

Behörde und Regierung handeln gesetzeswidrig

An dieser Stelle ist also zu konstatieren, dass die Genehmigung der „Lehre der IGGiÖ“ vom 26.2.2016 und deren Verteidigung durch den Bundeskanzler in der Anfragebeantwortung vom 1.9.2016 gesetzeswidrig im Hinblick auf die §§ 5 und 6 des Islam-Gesetzes sind. Eine Klärung dieses Umstandes wird wohl nur durch die Einbringung einer entsprechenden Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof möglich sein.

Aber der schlechte Dienst, den der Bundeskanzler mit seiner Anfragebeantwortung der österreichischen Bevölkerung erweist, geht über die vermeintlich bloß formale Frage der Gesetzesinterpretation weit hinaus. Er fährt fort: „Die Auslegung der Lehre ist Sache der jeweiligen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft. … Die Verfassung der IGGiÖ beginnt mit einer Präambel, die insbesondere auf das Verhältnis von Staat und Religion eingeht.“ (S. 3 der Anfragebeantwortung) Diese enthält u.a. folgende plakative Absichtserklärungen. Der Schurarat der IGGiÖ sei

  • „einig darin, die Bundesverfassung der Republik Österreich und die österreichischen Gesetze zu achten,“
  • „einvernehmlich in der Grundlegung […] als einzige Quelle die islamische Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich anzuwenden und so als Männer und Frauen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten,“
  • entschlossen, „den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der österreichischen Gesellschaft einzusetzen“.

Die gebetsmühlenartige Wiederholung, dass der Islam mit den Gesetzen säkular ausgerichteter Staaten vereinbar sei, wird von islamischen Funktionären seit vielen Jahre betrieben, um jeden präventiven Widerstand gegen eine Ausdehnung des islamischen Prägungseinflusses auf unsere Gesellschaft zu verhindern. Mit der Verankerung der Generalformel, alles geschehe im Einklang mit den Gesetzen, soll die Beweislast der Vereinbarkeit in ganz konkreten Fragen und Fällen ein- für allemal von der islamischen Glaubensgemeinschaft genommen werden. Dieser Vorgang ist eine wahre Umkehrung des Prinzips der Offenlegung der Glaubensgrundlagen. Er treibt die Pervertierung des Zwecks einer „Darstellung der Lehre“ auf die Spitze.

Der Bundeskanzler übernimmt diesen Modus und erteilt damit der islamischen Glaubensgemeinschaft eine präventive Generalabsolution. „Die Verfassung der IGGiÖ enthält in Bezug auf die Auslegung deren Verfassung und Lehre die klare Aussage, dass diese 'islamische Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den österreichischen Gesetzen anzuwenden' ist.“ (S. 5, 6)

Was das bedeutet, führt der Bundeskanzler in der Schlusssequenz seiner Beantwortung vor:

Die Regierung verhöhnt die nicht-muslimische Bevölkerung

Wie oben angeführt, zitiert die IGGiÖ in ihrer Lehre den Koranvers 4/36, in dem die Rede ist von „denen, welche ihr von Rechts wegen besitzt“. Die Frage, ob mit dieser Formulierung das Rechtsinstitut der Sklaverei gemeint sei (was der herkömmlichen Leseart im orientalischen bzw. islamischen Kulturraum entspricht), beantwortet der Bundeskanzler so: „Da die Sklaverei in Österreich verfassungsrechtlich verboten ist, siehe EMRK, kann diese auch nicht von der Lehre der IGGiÖ umfasst sein.“

Diese kaum glaubliche Antwort, die in einem anderen Zusammenhang vielleicht als Ausdruck feinsinniger Ironie gewertet werden könnte, bedeutet, etwas anders formuliert, nichts anderes als das: Was immer in der Lehre stehen mag – soweit es den Anschein macht, dass es den Gesetzen widersprechen könnte, ist dies unmöglich, da die IGGiÖ sich dazu verpflichtet hat, den Gesetzen zu entsprechen. Es handelt sich vielmehr um einen Fehler des Lesers, der nicht über die Fähigkeit einer angemessenen Auslegung verfügt.

Etwas Derartiges kann nur als eine rüde Verhöhnung der nicht-islamischen Mehrheitsgesellschaft Österreichs begriffen werden. Sie ist mittlerweile zum Leitbild des gesetzlichen und behördlichen Umgangs der Republik Österreichs mit dem Islam geworden. Das österreichische Religionsrecht und sein Vollzug sind dementsprechend von einem Mittel des Schutzes des religiösen Friedens und der Verteidigung der Interessen der autochthonen Bevölkerung auf Erhalt der eigenen kulturellen Substanz zu einer wirksamen Waffe zur Durchsetzung des islamischen Okkupationsanspruches geworden. Wie in dieser kleinen Analyse zu zeigen versucht wurde, ist diese Transformation im Zuge der Umsetzung des folgenden Dreischritts erfolgt:

  1. Konzipierung und Beschluss eines Islamgesetzes, das die Spielräume und Freiheiten des Islam ausweitet und die Restriktionen, die dem Schein nach zur Beschwichtigung der Öffentlichkeit einbezogen wurden, legistisch so anlegt, dass diese im Vollzug nicht umgesetzt werden können.
  2. Genehmigung einer „Lehre der Islamischen Glaubensgemeinschaft“, in der nichts offengelegt wird, was für das Zusammenleben von Muslimen und Nicht-Muslimen von Bedeutung wäre, und in der die Behandlung aller wesentlichen Fragen gezielt ausgespart wird.
  3. Veröffentlichung einer Anfragebeantwortung durch den Bundeskanzler, in der die „Darstellung der Lehre“ in gezielter Pervertierung aller einschlägigen Gesetze endgültig als „innere Angelegenheit der islamischen Glaubensgemeinschaft“ dargestellt und damit jedem Anspruch auf Transparenz und Kritik entzogen wird.

Verfassungsputsch gegen den Primat des staatlichen Rechts

Mit diesem Dreischritt ist ein stiller Verfassungsputsch von ungeheuerlicher Tragweite vollzogen worden: Regierung und Behörden haben den sogenannten Gesetzesvorbehalt in Bezug auf das Grundrecht der Religionsfreiheit aufgehoben, und zwar ausschließlich in Hinsicht auf den Islam. Dazu galt bisher:

a. Art. 9 (2) EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention): Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf gesetzlichen Beschränkungen unterworfen werden, „die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“ ermöglichen.

b. §1 (1) des Anerkennungsgesetz 1974: Die Anerkennung einer Religionsgesellschaft ist nur unter der Voraussetzung zu gewähren, dass „die Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzeswidriges oder Anstößiges enthält.“

Beides ist für den Islam faktisch außer Kraft gesetzt, und damit ist der Primat des staatlichen Rechts und der tradierten gesellschaftlichen Normen gegenüber dem Islam beseitigt. Es sollte allen Verantwortlichen bewusst sein, dass dieser Zustand ein nicht allzu frühes Stadium auf dem Weg der Durchsetzung der Scharia in unserem Land kennzeichnet.

Dass diese Feststellung nicht Ausdruck von schwarzem Humor oder übertriebener akademischer Spitzfindigkeit ist, zeigen aktuelle Entwicklungssequenzen in Ländern, die dem Migrationsdruck durch ihre „Willkommenskultur“ in einem noch stärkeren Ausmaß Rechnung getragen haben als Österreich. Nur drei Beispiele seien angeführt:

„Zukunftsvision“ Scharia

  1. Besonders in Deutschland und Italien haben sich in diesem Jahr Imame und islamische Funktionäre für die Legalisierung der Polygamie eingesetzt. Beispielsweise formulierte Hamza Piccardo, Gründer der „Union der islamischen Gemeinden und Organisationen in Italien (UCOII) im August 2016: Wenn es hier um Zivilrechte geht, dann ist Polygamie ein Zivilrecht. Muslime sind mit homosexuellen Lebenspartnerschaften nicht einverstanden, und trotzdem müssen sie ein System akzeptieren, dass sie erlaubt.“
  2. In Deutschland (Frankfurt) hat eine Familienrichterin die Scheidung einer muslimischen Frau, die von ihren marokkanischen, muslimischen Mann wiederholt schwer misshandelt wurde, abgelehnt, weil der Koran das „Züchtigungsrecht“ des Mannes gegenüber seiner Frau festlege (Vers 4/34), und dessen Anwendung daher keine „unzumutbare Härte“ darstellen würde. (März 2016)
  3. Aber das ist bei weitem nicht alles: In Dänemark fordert Imam Abu Bilal Ismail von der Grimhoj-Moschee in Aarhus: „Frauen, die Unzucht begehen, müssen gesteinigt werden, wenn sie keine Jungfrauen mehr sind.“ (März 2016). Seine Mit-Imame aus Aarhus stellen fest, dass Maßnahmen gegen die laut Scharia gebotenen Steinigungen und Auspeitschungen „eine verfassungswidrige Unterdrückung der Religionsfreiheit darstellen“.

Das ist genau der Punkt: Die Gewährung der Interpretationshoheit der Lehre als „innere Angelegenheit der islamischen Religionsgesellschaft, der Verzicht auf Transparenz und verbindliche Offenlegung, die Unfähigkeit zur Durchsetzung wirksamer Verbote für rechts- und traditionswidrige islamische Glaubensinhalte sowie die Unterdrückung der Islamkritik durch das Religionsstrafrecht – all das sind Wegmarken auf dem Weg in eine Gesellschaft, in der die Scharia vor staatlichem Recht steht. Wir sind nicht mehr weit davon entfernt.

Welche Interessen vertritt die Regierung?

Mag. Christian Zeitz ist wissenschaftlicher Direktor des Instituts für Angewandte Politische Ökonomie und Islam-Beauftragter des Wiener Akademikerbundes.

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