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Die Absolutheitsfalle im Recht

Derzeit wird die Einführung einer Obergrenze für Flüchtlinge diskutiert. Manche meinen, dass eine solche Obergrenze den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen zuwider laufe. Die Abweisung von Flüchtlingen sei „mit den Menschenrechten“ nicht vereinbar. Folgerichtig würden jene, die eine Obergrenze fordern, zum Rechtsbruch aufrufen.

Nun wissen wir seit den jüngsten Terroranschlägen in Paris, dass auch die Menschenrechtskonvention im Falle eines „öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht“, teilweise außer Kraft gesetzt werden kann (Artikel 15 EMRK). Nicht außer Kraft gesetzt werden dürfen das Verbot der Folter, der Sklaverei und der Rückwirkung von Strafgesetzen. Diese drei Verbote gelten absolut. Dass ein solches absolutes Verbot problematisch sein kann, zeigte die seinerzeitige Diskussion im Fall der Entführung des elfjährigen Jakob von Metzler. Ein Polizist hatte dem Entführer Folter angedroht, um den Aufenthaltsort des Buben zu erfahren und dessen Leben zu retten. Der Bub war schon tot, der Entführer klagte und erhielt Recht. Das Folterverbot ist – im Gegensatz zum Recht auf Leben – absolut. Dass der Staat unter Umständen einen Täter töten darf, um Leben zu retten, niemals aber foltern, um dasselbe zu erreichen, hat 2002 umfangreiche Debatten ausgelöst.

In der Flüchtlingsfrage scheinen wir vor einem ähnlichen Dilemma zu stehen: Ist der Schutz von Flüchtlingen ein absolutes Recht, das jedenfalls zu gewähren ist? Oder hat die Regierung eine Güterabwägung vorzunehmen?

Am Beginn der Politik der offenen Grenzen stand der radikal konstruktivistische Ansatz „Wir schaffen das!“. Mittlerweile weiß jeder Dorfpolizist, dass dem Wirken des Staates Grenzen gesetzt sind. Seit der Silvesternacht in Köln mussten sich auch hartnäckige Teile der politisch korrekten Elite zur Einsicht durchringen, dass manche Zugewanderten weniger Mitleid verdienen als eine potentielle Gefahr darstellen.

Wer die Lösung der Zuwanderungsproblematik nicht in der Utopie eines allmächtigen Staates, insbesondere nicht in einem perfektionierten Polizeistaat sucht, sondern in der Realität, wird die Grenze der Wirksamkeit des Gemeinwesens anerkennen müssen. Der Zweck dieses Gemeinwesens liegt nicht in der Schaffung von Wohlstand für möglichst viele Menschen. Mit Hobbes sollten wir uns darin bescheiden, dass der Staat in erster Linie möglichst viel Unheil von seiner Bevölkerung abhalten möge.

Ausgehend von diesem – liberalen und realitätsbezogenen – Ansatz, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die wesentliche Aufgabe der Regierung zu sein hat, sind auch Obergrenzen für die Zuwanderung nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten. Die Aufnahme von Fremden muss sich an den Kapazitäten orientieren – sicherheitspolitisch, finanziell, gesundheitspolitisch, bildungspolitisch, etc.

Die gegenteilige Auffassung läuft darauf hinaus, dass die Aufnahme von Flüchtlingen ein absolutes Recht sei, für das eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Kauf zu nehmen sei. Diese Philosophie spitzten die Lateiner auf den Satz: „Fiat iustitia, pereat mundus“ zu. Wer den Untergang der Welt im Namen der Gerechtigkeit billigt, pervertiert den Sinn des Rechts. Weder die Menschenrechts- noch die Flüchtlingskonvention dürfen für eine solche Perversion instrumentalisiert werden.

Dr. Georg Vetter ist selbständiger Rechtsanwalt in Wien. Er ist Nationalratsabgeordneter der ÖVP.

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