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Notwendige Veränderungen

Österreich ist derzeit militärisch von außen kaum bedroht und hat keine außenpolitischen Zielsetzungen, die es in gröbere Konflikte mit Nachbarstaaten bringen könnten. Die Ausgangslage für eine neue Verfassung ist also im Vergleich zu 1920 grundlegend verändert. Es besteht daher auch keine Notwendigkeit, eine starke Regierung zu Ungunsten von mehr Mitbestimmung der Bürger, Föderalismus und Subsidiarität zu präferieren.

Die Verfassung ist völlig neu zu konzipieren. Die eigentliche Verfassung und jede spätere Änderung ist einer Volksabstimmung zu unterziehen. Der Einbau von neu formulierten Grundrechten des Bürgers hat zu erfolgen, die Subsidiarität ist in die Verfassung aufzunehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass nicht wieder einfache Gesetze Verfassungsbestimmungen aushebeln können, wie dies zum Beispiel im Artikel 5 des derzeitigen Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger festgelegt ist.

Jedes Gesetz, jede Verordnung und jede Regulierung schränkt die Freiheit von Personen ein. Größtmögliche Freiheit verlangt also eine möglichst geringe Anzahl von solchen Regeln. Das Zusammenleben von Menschen auf engem Raum erfordert andererseits Regeln, die die Freiräume der Bürger untereinander und gegeneinander abgrenzen, und zwar gerade so viele, wie notwendig sind, um ein möglichst reibungsloses Zusammenleben innerhalb der Gesellschaft zu ermöglichen.

Grenze der Freiheit des Staatsbürgers ist einzig und allein die Integrität und Freiheit des anderen Bürgers. Der gesamte Rechtsbestand ist also zu überarbeiten und nach den Kriterien der Notwendigkeit und Subsidiarität neu aufzubauen.

Der Einbau der Grundrechte des Menschen in die Verfassung ist selbstverständlich. Als Muster könnten die sehr einfachen und allgemein verständlichen Grundrechte der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft herangezogen werden. Aufgrund spezieller österreichischer Verhältnisse wären Pflichtmitgliedschaften über die Verfassung zu verbieten, weil jede Verpflichtung eines Staatsbürgers seine Freiheit einschränkt. Mitgliedschaften, die Eltern für ihre unmündigen Kinder abschließen, müssen bei Eintritt der Volljährigkeit automatisch erlöschen.

Die Aufrechterhaltung der Wehrpflicht ist nur tolerierbar, solange Österreich nicht einem Verteidigungsbündnis mit möglichen militärischen Einsätzen zu anderen strategischen Zielen als der Verteidigung der eigenen Souveränität angehört. Der Zivildienst findet in den Menschenrechten nur als Alternativdienst zum Wehrdienst Rechtfertigung, ist ansonsten als Zwangsarbeit nicht statthaft. Verlieren die Streitkräfte den Grundauftrag der Verteidigung des Landes, ist die Rechtfertigung des Zivildienstes gefallen, und er mutiert zur Zwangsarbeit.

Die Mitbestimmung der Bürger ist durch die Instrumente der direkten Demokratie auf allen Verwaltungsebenen zu maximieren und auf den Abschluss von Staatsverträgen zu erweitern. Die Einforderung von Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen durch den Bürger selbst ist wesentlich zu erleichtern. Die Summe der Oppositionsparteien im Parlament muss die Instrumente der direkten Demokratie auslösen können.

Eine Volksabstimmung nach Gesetzesbeschluss nach Muster des Fakultativen Referendums der Schweiz ist jedenfalls zu implementieren. Sie garantiert nach den dort gemachten Erfahrungen mit diesem Gesetz eine verstärkte Berücksichtigung der Interessen der Bürger schon bei der Ausarbeitung von Gesetzen.

Die für Personen geforderte Freiheit muss selbstverständlich auch für juristische Personen und die gesamte Wirtschaft gelten. Der Staat mit seinen Verwaltungsebenen sollte lediglich den Ordnungsrahmen vorgeben, in dem sich die Wirtschaft zu bewegen hat. Eingriffe des Staates in die Wirtschaft sind soweit wie möglich zu unterbinden.

Die Gewaltenteilung ist in Österreich durch die „Realverfassung“ degeneriert und macht eine grundsätzlich neue Ausbalancierung notwendig. Zu fordern ist der Einbau eines wirkungsvollen und unabhängigen Instruments zur Überwachung der obersten Organe auf Einhaltung der Verfassung. Gemäß Art. 142 B?VG ist der Verfassungsgerichtshof zuständig über Anklagen zu entscheiden, mit der die verfassungsmäßige Verantwortung der obersten Bundes? und Landesorgane bei durch ihre Amtstätigkeit erfolgten schuldhaften Rechtsverletzungen geltend gemacht wird.

Die genannte Bestimmung ist nach Aussage des Präsidenten des VfGH-Präsidenten selbst „weitgehend totes Recht, weil es für die Anklageerhebung eines Mehrheitsbeschlusses im jeweiligen Parlament bedarf und die Regierung sich ihrerseits auf eine solche Mehrheit stützen kann“. Nachdem auch der Bundespräsident meist von einer Mehrheitspartei gestellt wird, ist also auch von ihm nicht unbedingt eine konsequente Abwehr von Verfassungsbrüchen zu erwarten.

Wenn also durch den Wahlmodus nicht sichergestellt werden kann, dass der Bundespräsident unabhängig von Parteipolitik handeln kann, dann müsste eine von der Politik völlig unabhängige Anklagebehörde für Verfassungsbrüche installiert werden. Weiters müsste die Opposition das Recht erhalten, diese Behörde tätig werden zu lassen. Bleiben Verfassungsbrüche wie zum Beispiel die verspätete Vorlage des Budget-Entwurfs ohne Konsequenz, so ist auch ein schleichender Übergang zur Tyrannis nicht mehr wirksam zu verhindern.

Die Exekutive darf die Legislative nicht so weit dominieren, dass letztere praktisch auf das Abnicken von Gesetzesvorlagen der Regierung beschränkt wird. Das Mandat eines Abgeordneten ist von der Verfassung unmissverständlich als frei festzulegen, jeder Klubzwang zu untersagen. Abgeordnete sind ihren Wählern verpflichtet, nicht ihren Parteien.

Die Mitgliedschaft eines Abgeordneten bei einer Interessensvertretung kann ihn in einen Interessenskonflikt mit den Interessen der Wähler seines Wahlsprengels bringen und wäre daher zu untersagen. Das Stimmverhalten der Abgeordneten bei jedem Beschluss ist im jeweiligen Wahlsprengel offen zu legen.

Politische Amtsträger aller Ebenen genießen Immunität vor Strafverfolgung in Ausübung ihres Amtes. Das Recht auf Aufhebung der Immunität im Falle von Korruption oder fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines erheblichen Schadens für die jeweilige Verwaltungsebene ist auf den Obersten Gerichtshof zu übertragen, weil die Mehrheit in der jeweiligen Kammer die Korruption ihrer eigenen Parteimitglieder jederzeit decken kann. Dabei ist bezüglich einer notwendigen Anklage gleich zu verfahren wie bei Verfassungsbrüchen.

Die Dominanz der Regierungen über Parlament und erkennbar auch über die Gerichtsbarkeit, also der Exekutive über die Legislative und die Judikative, ist zu brechen, eine unabhängige Kontrollinstanz über die Einhaltung der Verfassung, die von sich aus tätig werden kann und die Macht hat, Exekutive und Legislative an Verfassungsbrüchen wirksam zu hindern, ist zu implementieren. Die Exekutive muss für ihr Handeln auch konkrete Verantwortung übernehmen, was durch eine parteipolitisch völlig unabhängige andere Gewalt zu gewährleisten ist.

Rupert Wenger war Offizier des Bundesheeres als Kompanie- und Bataillonskommandant in der Panzertruppe und später Analyst in einer Dienststelle des Verteidigungsministeriums.

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